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aber auch die einzig natürliche ist, geht schon daraus hervor, daß
die Preisangabe im Indent gewöhnlich auf einer ganz anderen Basis
erfolgt als die Preisanstellung des Fabrikanten oder sonstigen Lieferanten
gegenüber dem Indentaufnehmer. Ein österreichischer Exporteur, der
Indents in Indien aufnimmt, verkauft dort cif oder free godown in
indischer oder englischer Währung, während er zumeist franko oder
fob Verschiffungshafen, aber auch ab Fabrik und in englischer, aber
auch österreichischer Währung aufkauft. Unter diesen Verhältnissen
kann man dem Indentpreise den Sinn eines Limits für den vom Ein
kaufskommissionär anzurechnenden Originaleinkaufspreis nicht mehr
zumuten. Wohl ist man imstande, den Originaleinkaufspreis auf eine
andere Basis zu stellen, und es wäre denkbar, daß der Einkäufer
seinem Auftraggeber nach Kaufsabschluß mitteilt, daß er zu dem Preise
a in österreichischer Währung franko Triest eingekauft hat, was cif
in Rupien den Preis b ergäbe. Das würde aber voraussetzen, daß alle
Kalkulationsfaktoren für die Cif-Anstellung, wie Einschiffung, Fracht,
Versicherung, Umrechnungskurs, schon genau bekannt und nicht mehr
veränderlich seien, sowie daß sich die Zuweisung der erwähnten Spesen
posten an jenes Warenquantum, für das sich der Preis versteht, schon
vor der Geschäftsdurchführung vollkommen genau durchführen ließe.
Es ist aber gewöhnlich beides nicht der Fall. Dann kann der Ein
käufer den Cif-Preis mit bindender Bedeutung nicht angeben, sondern
nur informatorisch mit der Bedeutung eines Zirkapreises. Nach Ver
schiffung könnte die Aufstellung einer ordnungsmäßigen Einkaufsrechnung
auf Basis des Original-Einkaufspreises unter Zuschlag aller sich ergebenden
Spesen erfolgen und zum Schlüsse der cif in Rupien kalkulierte Preis
ausgewiesen werden; dieser aber müßte höher oder niedriger sein
dürfen als der seinerzeit aufgegebene Informationspreis. Darauf will
jedoch der Inder nicht eingehen, er will zu einem bestimmten Preise
cif oder noch lieber free godown gekauft haben, der Europäer muß
sich verpflichten, bei Ablieferung nur diesen Preis anzurechnen. Da
gibt es dann keine Aufrechnung des Originalpreises mehr und damit
keine rechtliche Einkaufskommission. Der vom Europäer aufgegebene
Cif-Preis darf nicht der genau kalkulierte Einkaufspreis sein, es muß
ein Spielraum zu Gunsten des Einkäufers vorhanden sein, sonst könnte
derselbe zu leicht, z. B. durch Veränderungen in der in Rechnung
gezogenen Spesenhöhe, Schaden erleiden. Der Indentaufnehmer über
nimmt durch die Fixierung des Cif-Preises ein Risiko, das er nur
durch Differenzen zwischen den Verkaufs- und den kalkulierten Einkaufs
preisen decken kann. Damit ist ihm aber die Stellung des Eigenhändlers
aufgedrängt. Wenn er trotzdem noch Kommission berechnet, schafft
er ein Rechtsverhältnis, das der Natur der Preisanstellung im Indent
widerspricht. So schwer das wahre Recht hier zu finden ist, so ist
doch wahrscheinlich, daß der Richter dem Importvermittler nicht viel
mehr als das Recht auf diese Kommission zusprechen würde.
Die Rechtsprechung in Bombay hat aber auch schon entschieden,
daß ein Kommissionsverhältnis bestehen könne trotz Wegbleibens einer