Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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aber auch die einzig natürliche ist, geht schon daraus hervor, daß 
die Preisangabe im Indent gewöhnlich auf einer ganz anderen Basis 
erfolgt als die Preisanstellung des Fabrikanten oder sonstigen Lieferanten 
gegenüber dem Indentaufnehmer. Ein österreichischer Exporteur, der 
Indents in Indien aufnimmt, verkauft dort cif oder free godown in 
indischer oder englischer Währung, während er zumeist franko oder 
fob Verschiffungshafen, aber auch ab Fabrik und in englischer, aber 
auch österreichischer Währung aufkauft. Unter diesen Verhältnissen 
kann man dem Indentpreise den Sinn eines Limits für den vom Ein 
kaufskommissionär anzurechnenden Originaleinkaufspreis nicht mehr 
zumuten. Wohl ist man imstande, den Originaleinkaufspreis auf eine 
andere Basis zu stellen, und es wäre denkbar, daß der Einkäufer 
seinem Auftraggeber nach Kaufsabschluß mitteilt, daß er zu dem Preise 
a in österreichischer Währung franko Triest eingekauft hat, was cif 
in Rupien den Preis b ergäbe. Das würde aber voraussetzen, daß alle 
Kalkulationsfaktoren für die Cif-Anstellung, wie Einschiffung, Fracht, 
Versicherung, Umrechnungskurs, schon genau bekannt und nicht mehr 
veränderlich seien, sowie daß sich die Zuweisung der erwähnten Spesen 
posten an jenes Warenquantum, für das sich der Preis versteht, schon 
vor der Geschäftsdurchführung vollkommen genau durchführen ließe. 
Es ist aber gewöhnlich beides nicht der Fall. Dann kann der Ein 
käufer den Cif-Preis mit bindender Bedeutung nicht angeben, sondern 
nur informatorisch mit der Bedeutung eines Zirkapreises. Nach Ver 
schiffung könnte die Aufstellung einer ordnungsmäßigen Einkaufsrechnung 
auf Basis des Original-Einkaufspreises unter Zuschlag aller sich ergebenden 
Spesen erfolgen und zum Schlüsse der cif in Rupien kalkulierte Preis 
ausgewiesen werden; dieser aber müßte höher oder niedriger sein 
dürfen als der seinerzeit aufgegebene Informationspreis. Darauf will 
jedoch der Inder nicht eingehen, er will zu einem bestimmten Preise 
cif oder noch lieber free godown gekauft haben, der Europäer muß 
sich verpflichten, bei Ablieferung nur diesen Preis anzurechnen. Da 
gibt es dann keine Aufrechnung des Originalpreises mehr und damit 
keine rechtliche Einkaufskommission. Der vom Europäer aufgegebene 
Cif-Preis darf nicht der genau kalkulierte Einkaufspreis sein, es muß 
ein Spielraum zu Gunsten des Einkäufers vorhanden sein, sonst könnte 
derselbe zu leicht, z. B. durch Veränderungen in der in Rechnung 
gezogenen Spesenhöhe, Schaden erleiden. Der Indentaufnehmer über 
nimmt durch die Fixierung des Cif-Preises ein Risiko, das er nur 
durch Differenzen zwischen den Verkaufs- und den kalkulierten Einkaufs 
preisen decken kann. Damit ist ihm aber die Stellung des Eigenhändlers 
aufgedrängt. Wenn er trotzdem noch Kommission berechnet, schafft 
er ein Rechtsverhältnis, das der Natur der Preisanstellung im Indent 
widerspricht. So schwer das wahre Recht hier zu finden ist, so ist 
doch wahrscheinlich, daß der Richter dem Importvermittler nicht viel 
mehr als das Recht auf diese Kommission zusprechen würde. 
Die Rechtsprechung in Bombay hat aber auch schon entschieden, 
daß ein Kommissionsverhältnis bestehen könne trotz Wegbleibens einer
	        
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