Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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separaten Kommissionsberechnung. In der Textierung, zusammen mit 
der Bezeichnung des Indentnehmers als »Agent« oder »Commissioner«, 
erblickte sie die Deklaricrung eines Kommissionsverhältnisses und gab 
dann dem Importvermittler nur das Recht, in der Differenz zwischen 
Einkaufs- und Verkaufspreis ungefähr die ortsübliche Einkaufskommission, 
nicht mehr zu verdienen. Durch die Bezeichnung als »Merchant« bei 
seinem Firmanamen kann man allerdings bei der Neigung der eng 
lischen Gerichte, sich an Formalitäten zu halten, im allgemeinen schon 
erreichen, das Recht auf vollen Preisgewinn zugesprochen zu bekommen. 
Immerhin wird man gut tun, auch in der Textierung nicht zu sehr 
ein Kommissionsverhältnis hervortreten zu lassen, da eines Tages das 
Gericht doch auch hierin allein die Deklarierung eines solchen er 
blicken könnte. Nun geht aber aus dem Bestreben der Europäer, sich 
die Verpflichtungslosigkeit des Kommissionärs zu sichern, gerade eine 
solche Textierung gewöhnlich hervor. Es bleibt da nur die Wahl, auf 
die Abwälzung jeglicher Verpflichtung, die übrigens das reelle Import 
geschäft gar nicht notwendig hat, zu verzichten oder Gefahr zu laufen, 
von den Gerichten als Kommissionär betrachtet und vielleicht eines 
Tages zur Eierausgabe sämtlicher die übliche Kommission übersteigender 
Gewinne verurteilt zu werden. 
Die Indents werden in Formulare eingeschrieben, auf denen der 
stets gleich bleibende Inhalt gedruckt ist. Der Beginn des Textes 
lautet zumeist in der folgenden oder einer ähnlichen Weise: »I instruct 
you to purchase for me« oder »I commission you to Order for me« 
oder, wenn der Indent von dem Vertreter eines Exporteurs auf 
genommen wird: »J authorize you to instruct your Constituents in 
Europe to purchase . . . .« Diese Formulierung eines Einkaufsauftrages, 
selbst wenn die Firma des Fabrikanten, von dem gekauft werden 
soll, angegeben wird, widerspricht nicht unbedingt dem Bestehen eines 
Eigenhandels Verhältnisses. Es kann sehr wohl der Verkäufer erst auf 
Wunsch seines Käufers einkaufen, besonders wenn zuerst nur ein Vor 
vertrag geschlossen wird. Hauptsache ist nur, daß er in den endgültigen 
Vertrag als selbständiger Gegenkontrahent eintritt, der eine selbständige 
Lieferungsverpflichtung auf sich nimmt. Dagegen täte man gut, die so 
häufig an »to purchase« oder »to Order« angeschlossenen Worte »on 
my account and risk« wegzulassen. Auf Rechnung und Gefahr des 
Auftraggebers einkaufen, heißt kommissionsweise einkaufen. Entweder 
der Richter mißt dieser Klausel Bedeutung zu, und dann wird er auf 
ein Kommissionsverhältnis entscheiden, oder er bleibt bei der Annahme 
eines Eigenhandelsverhältnisses, dann darf er die Klausel nur als be 
deutungslos, als veraltet, überkommen, ohne daß die Kontrahenten 
ihrem Sinn gemäß handeln wollten, betrachten. Etwas anderes ist es, 
wenn diese Worte zum Verschiffungsauftrag gesetzt werden: »to ship 
on my account and risk«. Die Zusendung von Europa aus kann sehr 
wohl auf Rechnung und Gefahr des Käufers gehen. — Ohne den Ein 
kaufsauftrag besonders hervortreten zu lassen, erreicht doch denselben 
Effekt die folgende Formel: »Please forward this Indent to . . . . (der
	        
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