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separaten Kommissionsberechnung. In der Textierung, zusammen mit
der Bezeichnung des Indentnehmers als »Agent« oder »Commissioner«,
erblickte sie die Deklaricrung eines Kommissionsverhältnisses und gab
dann dem Importvermittler nur das Recht, in der Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreis ungefähr die ortsübliche Einkaufskommission,
nicht mehr zu verdienen. Durch die Bezeichnung als »Merchant« bei
seinem Firmanamen kann man allerdings bei der Neigung der eng
lischen Gerichte, sich an Formalitäten zu halten, im allgemeinen schon
erreichen, das Recht auf vollen Preisgewinn zugesprochen zu bekommen.
Immerhin wird man gut tun, auch in der Textierung nicht zu sehr
ein Kommissionsverhältnis hervortreten zu lassen, da eines Tages das
Gericht doch auch hierin allein die Deklarierung eines solchen er
blicken könnte. Nun geht aber aus dem Bestreben der Europäer, sich
die Verpflichtungslosigkeit des Kommissionärs zu sichern, gerade eine
solche Textierung gewöhnlich hervor. Es bleibt da nur die Wahl, auf
die Abwälzung jeglicher Verpflichtung, die übrigens das reelle Import
geschäft gar nicht notwendig hat, zu verzichten oder Gefahr zu laufen,
von den Gerichten als Kommissionär betrachtet und vielleicht eines
Tages zur Eierausgabe sämtlicher die übliche Kommission übersteigender
Gewinne verurteilt zu werden.
Die Indents werden in Formulare eingeschrieben, auf denen der
stets gleich bleibende Inhalt gedruckt ist. Der Beginn des Textes
lautet zumeist in der folgenden oder einer ähnlichen Weise: »I instruct
you to purchase for me« oder »I commission you to Order for me«
oder, wenn der Indent von dem Vertreter eines Exporteurs auf
genommen wird: »J authorize you to instruct your Constituents in
Europe to purchase . . . .« Diese Formulierung eines Einkaufsauftrages,
selbst wenn die Firma des Fabrikanten, von dem gekauft werden
soll, angegeben wird, widerspricht nicht unbedingt dem Bestehen eines
Eigenhandels Verhältnisses. Es kann sehr wohl der Verkäufer erst auf
Wunsch seines Käufers einkaufen, besonders wenn zuerst nur ein Vor
vertrag geschlossen wird. Hauptsache ist nur, daß er in den endgültigen
Vertrag als selbständiger Gegenkontrahent eintritt, der eine selbständige
Lieferungsverpflichtung auf sich nimmt. Dagegen täte man gut, die so
häufig an »to purchase« oder »to Order« angeschlossenen Worte »on
my account and risk« wegzulassen. Auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers einkaufen, heißt kommissionsweise einkaufen. Entweder
der Richter mißt dieser Klausel Bedeutung zu, und dann wird er auf
ein Kommissionsverhältnis entscheiden, oder er bleibt bei der Annahme
eines Eigenhandelsverhältnisses, dann darf er die Klausel nur als be
deutungslos, als veraltet, überkommen, ohne daß die Kontrahenten
ihrem Sinn gemäß handeln wollten, betrachten. Etwas anderes ist es,
wenn diese Worte zum Verschiffungsauftrag gesetzt werden: »to ship
on my account and risk«. Die Zusendung von Europa aus kann sehr
wohl auf Rechnung und Gefahr des Käufers gehen. — Ohne den Ein
kaufsauftrag besonders hervortreten zu lassen, erreicht doch denselben
Effekt die folgende Formel: »Please forward this Indent to . . . . (der