Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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europäische Exporteur) with instructions to ship, if practicable, oh 
my account and risk . . . .« Das Eigenhandelsverhältnis ist am deut 
lichsten deklariert in einem Indent, der beginnt: »I hereby agree to 
purchase from you the whole or part of the undermentioned goods«. 
Hier hat man es schon dem Wortlaute nach mit einem bedingten 
Vertrag über ein Kaufgeschäft zu tun. Der Käufer erklärt sich bereit, 
die angeführten Waren zu kaufen, wenn der Verkäufer dieselben zu 
den angeführten Preisen liefern zu können später erklärt. Übrigens 
kann man sich auch hier nicht ganz emanzipieren von der Vorstellung, 
daß es sich um einen Einkaufsauftrag handle, bei dem der Einkäufer 
eventuell als Kommissionär angesehen werden könnte. Denn in demselben 
Indentformular wird im weiteren Texte dem Einkäufer ausdrücklich 
das Recht zugewiesen, »any bonus or other allowance made by the 
manüfacturer or shipper of the goods« ' für sich zu behalten. Im 
Eigenhandelsverhältnis versteht sich das von selbst. 
East jeder Indent enthält die Erklärung, daß zu kaufen, beziehungs 
weise zu verschiffen ist »the whole or any part thereof«. Der Indent 
nehmer möchte natürlich am liebsten diese Klausel so auffassen, daß es 
ihm freistehen soll, das Ganze oder einen Teil zu verschiffen, d. h. zu 
liefern. Durch Lieferung eines minimalen Teiles wäre ihm die Mög 
lichkeit geboten, sich seiner Lieferungsverpflichtung dem Effekte nach 
zu entziehen. Dieser Auffassung schließen sich jedoch die Gerichte 
nicht an. Sie erkennen darin nur die Erklärung des Auftraggebers, 
daß das Ganze oder ein Teil eingekauft werden solle, beziehungsweise 
daß er das dann gekaufte Quantum zu übernehmen sich verpflichte. 
Durch die Mitteilung des Einkäufers aber, wieviel er gekauft habe, 
werde das Quantum fixiert, und dann sei seine lieferungsverpflichtung 
an dieses Quantum gebunden. Es werden Vertragsabmachungen nicht 
anerkannt, durch die der eine Teil gebunden, der andere jeglicher 
Verpflichtung freibleiben würde. Daher wird es auch vor Gericht kaum 
eine Wirkung erzielen, wenn an die Mitteilung des Indentnehmers, 
daß der Auftrag in Europa placiert wurde, die Worte geknüpft werden: 
»without engagement of any kind.« Nicht einmal der Kommissionär ist 
ohne Verpflichtung nach der seinem Kommittenten erstatteten Mitteilung, 
daß er auf Grund eines Einkaufsauftrages eine Bestellung gemacht habe, 
denn er muß das Interesse seines Auftraggebers mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen. Der Eigenhändler macht aber 
das Geschäft durch eine solche Mitteilung perfekt und wird selbst zum 
Lieferungsverpflichteten. Dieser Lieferungsverpflichtung im allgemeinen 
wird ihn kein Gericht entheben trotz aller Stilisierungskünste. Und 
er wird bei Nichtlieferung, ohne daß er dieselbe entsprechend ver 
antworten kann, für schadenersatzpflichtig erkannt werden, selbst wenn 
er den Indentor, wie cs häufig geschieht, erklären läßt, daß derselbe, 
mit Ausnahme eines Streitfalles über die Qualität der gelieferten Ware, 
im vorhinein auf jeden claim verzichte. 
Dagegen sind wohl zulässig Beschränkungen In den Verbindlich 
keiten des Verkäufers für Fälle, in denen er selbst durch Umstände, 
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