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die sich seiner Einflußnahme entziehen, an ordentlicher Erfüllung ge
hindert ist, und werden Verzichtleistungen oder Einschränkungen be
züglich Berechtigungen, die dem Käufer zustehen, als rechtsgültig
anerkannt werden, solange sie sich in Grenzen halten, innerhalb
deren sie noch nicht das Wesen eines Vertrages mit seiner zweiseitig
bindenden Kraft aufheben.
Hieher gehört die Abwälzung der Gefahr des Transportes, die
eventuell durch die Worte »to ship on my account and risk« oder
noch deutlicher durch die Klausel »all risks of the voyage for my
account« ausgesprochen wird. Vorsichtshalber wird oft noch separat
erklärt, daß der Verkäufer für Bruch von Glasware nicht verantwort
lich ist. Nach Ankunft lagert die Ware »wo auch immer« auf Gefahr
des Käufers. - - Auch alle Folgen von Irrtümern und Auslassungen
im Telegrammverkehr pflegen von der Haftung des Verkäufers aus
geschlossen zu werden.
Weiters sind stets zahlreiche Einschränkungen getroffen bezüg
lich der Pflicht zur Einhaltung der Lieferzeit. Wir finden Klauseln
vor, die bestimmen, daß bei Später- oder Früherlieferung bis zu
15 Tagen die Ware anstandslos zu übernehmen ist, daß kein Streit
erhoben werden darf, wenn die Ware zwar rechtzeitig verschiffungs
bereit ist, aber vom Dampfer zurückgewiesen wird (was früher bei
der Versendung nach Indien per Österreichischen Lloyd sehr wichtig
war) oder überhaupt auf einen Dampfer warten muß. Auf eine so
weite Fassung bezüglich Verschiffungsbehinderung, die den Verkäufer
jeder Bemühung enthebt, sich Schiffsraum zu sichern oder rechtzeitige
Verschiffungsgelegenheiten ausfindig zu machen, würde ein europäischer
Käufer nicht leicht eingehen. An die Freizeichnung der Haftung von
Schiffahrtsunternehmungen in gewissen Konnossamentcn erinnert die
zumeist auftretende Bestimmung, daß eine vernünftige (reasonable)
Verlängerung der Lieferzeit zu bewilligen ist, ohne daß der Verkäufer
Nachricht geben müßte, »im Falle von Feuer, Streiks (auch der
Hafenarbeiter oder Seeleute), Eisenbahnunfällen, Leckage, Hinderungen
im Suezkanal, Abwesenheit von Schiffen im Verschiffungshafen, Zer
störung der Fabriken, Zahlungseinstellungen von Fabrikanten
oder Lieferanten oder anderer Force majeure, über die der
Verkäufer keine Gewalt hat.«
Der Verkäufer zieht hier eine Konsequenz aus seiner Rolle
eines Einkäufers. Vermag er nicht rechtzeitig zu beziehen und ohne
Behinderung die Versendung durchzuführen, so kann er auch seiner
seits nicht rechtzeitig abliefern. Bei der weiten Fassung der obigen
Formel wird er nicht leicht unverschuldet in Verzug kommen, ab
gesehen von der Möglichkeit, die sie wohl auch bietet, gelegentlich
Ausreden zu gebrauchen, deren Nichtstichhältigkeit von Indien aus
meist sehr schwer zu beweisen sein wird. Im Zusammenhalt mit den
Bestimmungen für den Fall von Lieferungsverzug hat dieses Vorbeugen,
daß derselbe nicht eintrete, hauptsächlich den Zweck, zu verhindern, "daß
der Käufer wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit die Order annulliere