Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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die sich seiner Einflußnahme entziehen, an ordentlicher Erfüllung ge 
hindert ist, und werden Verzichtleistungen oder Einschränkungen be 
züglich Berechtigungen, die dem Käufer zustehen, als rechtsgültig 
anerkannt werden, solange sie sich in Grenzen halten, innerhalb 
deren sie noch nicht das Wesen eines Vertrages mit seiner zweiseitig 
bindenden Kraft aufheben. 
Hieher gehört die Abwälzung der Gefahr des Transportes, die 
eventuell durch die Worte »to ship on my account and risk« oder 
noch deutlicher durch die Klausel »all risks of the voyage for my 
account« ausgesprochen wird. Vorsichtshalber wird oft noch separat 
erklärt, daß der Verkäufer für Bruch von Glasware nicht verantwort 
lich ist. Nach Ankunft lagert die Ware »wo auch immer« auf Gefahr 
des Käufers. - - Auch alle Folgen von Irrtümern und Auslassungen 
im Telegrammverkehr pflegen von der Haftung des Verkäufers aus 
geschlossen zu werden. 
Weiters sind stets zahlreiche Einschränkungen getroffen bezüg 
lich der Pflicht zur Einhaltung der Lieferzeit. Wir finden Klauseln 
vor, die bestimmen, daß bei Später- oder Früherlieferung bis zu 
15 Tagen die Ware anstandslos zu übernehmen ist, daß kein Streit 
erhoben werden darf, wenn die Ware zwar rechtzeitig verschiffungs 
bereit ist, aber vom Dampfer zurückgewiesen wird (was früher bei 
der Versendung nach Indien per Österreichischen Lloyd sehr wichtig 
war) oder überhaupt auf einen Dampfer warten muß. Auf eine so 
weite Fassung bezüglich Verschiffungsbehinderung, die den Verkäufer 
jeder Bemühung enthebt, sich Schiffsraum zu sichern oder rechtzeitige 
Verschiffungsgelegenheiten ausfindig zu machen, würde ein europäischer 
Käufer nicht leicht eingehen. An die Freizeichnung der Haftung von 
Schiffahrtsunternehmungen in gewissen Konnossamentcn erinnert die 
zumeist auftretende Bestimmung, daß eine vernünftige (reasonable) 
Verlängerung der Lieferzeit zu bewilligen ist, ohne daß der Verkäufer 
Nachricht geben müßte, »im Falle von Feuer, Streiks (auch der 
Hafenarbeiter oder Seeleute), Eisenbahnunfällen, Leckage, Hinderungen 
im Suezkanal, Abwesenheit von Schiffen im Verschiffungshafen, Zer 
störung der Fabriken, Zahlungseinstellungen von Fabrikanten 
oder Lieferanten oder anderer Force majeure, über die der 
Verkäufer keine Gewalt hat.« 
Der Verkäufer zieht hier eine Konsequenz aus seiner Rolle 
eines Einkäufers. Vermag er nicht rechtzeitig zu beziehen und ohne 
Behinderung die Versendung durchzuführen, so kann er auch seiner 
seits nicht rechtzeitig abliefern. Bei der weiten Fassung der obigen 
Formel wird er nicht leicht unverschuldet in Verzug kommen, ab 
gesehen von der Möglichkeit, die sie wohl auch bietet, gelegentlich 
Ausreden zu gebrauchen, deren Nichtstichhältigkeit von Indien aus 
meist sehr schwer zu beweisen sein wird. Im Zusammenhalt mit den 
Bestimmungen für den Fall von Lieferungsverzug hat dieses Vorbeugen, 
daß derselbe nicht eintrete, hauptsächlich den Zweck, zu verhindern, "daß 
der Käufer wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit die Order annulliere
	        
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