Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

33 
eine Art Handelsdependance Bombays zu betrachten ist, werden 
gelegentlich auch Bombayer Indent-Forms angewendet. Die selbst 
ständigen Zanzibarer Formulare sind jedoch meist sehr kurz gehalten. 
Auch sie bestehen dem Texte nach in der Erteilung von Einkaufs 
aufträgen. 
Von drei uns vorliegenden Zanzibarer Formularen enthalten zwei 
außer Bestellung, Versendungsvorschriften und Zahlungskonditionen 
überhaupt keine weiteren Vertragsbestimmungen. Der eine davon 
beginnt: »Please instruct your Agents Messrs to buy on my 
account and risk the following goods or any portion of them .... .«. 
Im anderen heißt es kurzweg: »Order given by . . . .« »to be sent for 
his account and risk ....«■ Der dritte lautet: »I beg to hand you an 
indent for the following goods, which please execute if possible at 
my account and risk«; dieser enthält dann noch die bei Bombay 
besprochene Klausel des Verkaufsrechtes des Verkäufers und der 
Schadenersatzhaftung des Käufers bei Verzug des letzteren. — In 
Zanzibar werden überdies Orders aufgenommen auch ohne Benützung 
von Indent-Forms. Der Verkäufer trägt die Bestellung in ein 
Orderbuch ein und läßt sie dort vom Besteller unterschreiben, oder 
er verzichtet auch auf diese Unterschrift. 
In Ostasien werden die Indents auf mit »Contract« bezeichneten 
Formularen in duplo ausgefertigt, indem die beiden zuerst zusammen 
hängenden, dann in der Mitte aus einer perforierten Linie abge 
trennten Teile von je einem der beiden Kontrahenten (in Japan 
ein Teil von beiden) unterzeichnet und gegenseitig ausgetauscht 
werden. 
Der Text formuliert entweder einen reinen Kaufvertrag, oder es 
wird doch die Erteilung einer Einkaufsorder nur gestreift. Jedenfalls 
wird der Auftragnehmer als »seller«, der Auftraggeber als »buyer« oder 
»purchaser« bezeichnet. Das Recht des Verkäufers, sich erst definitiv 
zu binden, wenn er in Europa (oder Amerika) entsprechend einkaufen 
konnte, wird ihm durch die Klausel gegeben »Contract subject to 
approval« entweder »within soonest« oder Innerhalb einer bestimmten 
Zeit (meist sechs bis sieben Wochen). Wir haben es also hier deutlich 
mit einem bedingten Vertrage zu tun, dem nach der Entschließung 
des Europäers auch die formell selbständige Aufnahme eines defini 
tiven Kontraktes zu folgen pflegt. Ein kleiner Teil der Verträge wird 
übrigens auch auf diesen Plätzen sofort definitiv abgeschlossen. 
Diese Form der Indentaufnahme hindert nicht, daß in Ostasien 
häufiger als in Indien die europäischen (beziehungsweise amerikanischen) 
Importeure — Vertreter kommen hier fast nicht in Betracht — als 
Einkaufskommissionäre handeln unter separater Berechnung von Kom 
mission und sogar hie und da (besonders in Japan) die Verpflichtung 
erhalten, die von ihnen bezahlten Originalfakturen dem Käufer zur 
Kontrolle vorzulegen. 
Von großer Bedeutung ist das Indentgeschäft in Shanghai. Mit 
Ausnahme von einigen Stapelartikeln, wie Manchester Goods, von 
s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.