33
eine Art Handelsdependance Bombays zu betrachten ist, werden
gelegentlich auch Bombayer Indent-Forms angewendet. Die selbst
ständigen Zanzibarer Formulare sind jedoch meist sehr kurz gehalten.
Auch sie bestehen dem Texte nach in der Erteilung von Einkaufs
aufträgen.
Von drei uns vorliegenden Zanzibarer Formularen enthalten zwei
außer Bestellung, Versendungsvorschriften und Zahlungskonditionen
überhaupt keine weiteren Vertragsbestimmungen. Der eine davon
beginnt: »Please instruct your Agents Messrs to buy on my
account and risk the following goods or any portion of them .... .«.
Im anderen heißt es kurzweg: »Order given by . . . .« »to be sent for
his account and risk ....«■ Der dritte lautet: »I beg to hand you an
indent for the following goods, which please execute if possible at
my account and risk«; dieser enthält dann noch die bei Bombay
besprochene Klausel des Verkaufsrechtes des Verkäufers und der
Schadenersatzhaftung des Käufers bei Verzug des letzteren. — In
Zanzibar werden überdies Orders aufgenommen auch ohne Benützung
von Indent-Forms. Der Verkäufer trägt die Bestellung in ein
Orderbuch ein und läßt sie dort vom Besteller unterschreiben, oder
er verzichtet auch auf diese Unterschrift.
In Ostasien werden die Indents auf mit »Contract« bezeichneten
Formularen in duplo ausgefertigt, indem die beiden zuerst zusammen
hängenden, dann in der Mitte aus einer perforierten Linie abge
trennten Teile von je einem der beiden Kontrahenten (in Japan
ein Teil von beiden) unterzeichnet und gegenseitig ausgetauscht
werden.
Der Text formuliert entweder einen reinen Kaufvertrag, oder es
wird doch die Erteilung einer Einkaufsorder nur gestreift. Jedenfalls
wird der Auftragnehmer als »seller«, der Auftraggeber als »buyer« oder
»purchaser« bezeichnet. Das Recht des Verkäufers, sich erst definitiv
zu binden, wenn er in Europa (oder Amerika) entsprechend einkaufen
konnte, wird ihm durch die Klausel gegeben »Contract subject to
approval« entweder »within soonest« oder Innerhalb einer bestimmten
Zeit (meist sechs bis sieben Wochen). Wir haben es also hier deutlich
mit einem bedingten Vertrage zu tun, dem nach der Entschließung
des Europäers auch die formell selbständige Aufnahme eines defini
tiven Kontraktes zu folgen pflegt. Ein kleiner Teil der Verträge wird
übrigens auch auf diesen Plätzen sofort definitiv abgeschlossen.
Diese Form der Indentaufnahme hindert nicht, daß in Ostasien
häufiger als in Indien die europäischen (beziehungsweise amerikanischen)
Importeure — Vertreter kommen hier fast nicht in Betracht — als
Einkaufskommissionäre handeln unter separater Berechnung von Kom
mission und sogar hie und da (besonders in Japan) die Verpflichtung
erhalten, die von ihnen bezahlten Originalfakturen dem Käufer zur
Kontrolle vorzulegen.
Von großer Bedeutung ist das Indentgeschäft in Shanghai. Mit
Ausnahme von einigen Stapelartikeln, wie Manchester Goods, von
s