denen seitens der europäischen Importeure auch Lager gehalten werden,
erfolgt der größte Teil des Imports auf Grund vorher aufgenotnmener
Indents.
Ein uns vorliegendes Indent-Formular lautet: »Contract between
Mr (buyer) and Mr (seller), subject to approval by cable
or letter within soonest.« Nach Anführung der bestellten Waren und
der abgemachten Preise wird eine ungefähre Ankunftszeit fixiert oder
es heißt »as soon as possible«. Die Verpflichtung des Käufers auf
Abnahme der Ware hängt mit der üblichen Zahlungskondition zu
sammen. Die Ware muß bei Abnahme bezahlt werden, eine Art Ziel
wird aber dadurch gewährt, daß die Ware nicht sofort bei Ankunft,
sondern innerhalb 60 oder 90 Tage nachher aufgenommen werden
muß. Bis dahin hat der Verkäufer auch die Feuerassekuranz zu tragen,
während bei späterer Abnahme der Käufer Verzugszinsen sowie
Lagermiete und Feuerassekuranz dem Verkäufer vergüten soll. Fis sind
das Konditionen, wie sie ungefähr dem im englischen Produktenhandel
üblichen Prompt entsprechen. Eingehalten wird der letztere Teil derselben
allerdings häufig genug nicht. Der Verkäufer muß dem mit der Abnahme
im Verzüge befindlichen Chinesen die Bezahlung der einen oder anderen,
oder selbst aller drei Posten sehr oft erlassen. Für den Fall des Verzuges
des Käufers werden überdies dem Verkäufer im Indent gewöhnlich
auch noch dieselben Rechte zugewiesen, wie sic die Bombayer Indents
zu enthalten pflegen, daß er nämlich in Auktion oder privat die Ware
sofort verkaufen kann und ihm der Käufer ein eventuelles Defizit ersetzen
muß. Claims dürfen nicht mehr erhoben werden, wenn die Waren den
Wharf oder das Magazin des Verkäufers verlassen haben, sonst nur
innerhalb zwei Wochen nach Ankunft. Force majeure entbindet den
Verkäufer aller seiner Verpflichtungen. Hier ist Force majeure nicht wie
in den indischen Indents mit der Einhaltung der bedungenen Lieferzeit
in Verbindung gebracht, sondern mit der Lieferungsverpflichtung als
solcher. Scheinbar weitergehend bietet diese Formulierung dem Ver
käufer doch zumeist weniger Chancen als die indische. Beispielsweise
bei Untergang des Schiffes ist zwar der Verkäufer hier zu einer Nach
lieferung nicht verpflichtet — das gilt aber auch für den indischen
Kontrakt, der die Gefahr des Transportes vom Verkäufer abwälzt;
das Recht zur Nachlieferung hat er dagegen nicht. Die Auf
zählung der vielen Fälle, die Lieferungsverzug rechtfertigen sollen,
fehlt hier.
Ein uns zur Verfügung stehendes Hongkonger Indent-Formular
ist zwar äußerlich dem des Shanghaier ganz ähnlich, in seinem Wort
laute tritt aber wieder die Erteilung eines Einkaufsauftrages zutage.
Es heißt am Beginne: »I have this day ordered through you«. — Wenn
die Ware nicht innerhalb der bedungenen Zeit ankommt, so soll
der Vertrag null und nichtig sein (»to be considered null and void«)
für beide Teile. Nicht das Bereitsein der Ware zur Verschiffung in
Europa, wie in den indischen Indents, ist also das Maßgebende für die
Beurteilung der Einhaltung, der Lieferzeit, sondern die Ankunft in