Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

denen seitens der europäischen Importeure auch Lager gehalten werden, 
erfolgt der größte Teil des Imports auf Grund vorher aufgenotnmener 
Indents. 
Ein uns vorliegendes Indent-Formular lautet: »Contract between 
Mr (buyer) and Mr (seller), subject to approval by cable 
or letter within soonest.« Nach Anführung der bestellten Waren und 
der abgemachten Preise wird eine ungefähre Ankunftszeit fixiert oder 
es heißt »as soon as possible«. Die Verpflichtung des Käufers auf 
Abnahme der Ware hängt mit der üblichen Zahlungskondition zu 
sammen. Die Ware muß bei Abnahme bezahlt werden, eine Art Ziel 
wird aber dadurch gewährt, daß die Ware nicht sofort bei Ankunft, 
sondern innerhalb 60 oder 90 Tage nachher aufgenommen werden 
muß. Bis dahin hat der Verkäufer auch die Feuerassekuranz zu tragen, 
während bei späterer Abnahme der Käufer Verzugszinsen sowie 
Lagermiete und Feuerassekuranz dem Verkäufer vergüten soll. Fis sind 
das Konditionen, wie sie ungefähr dem im englischen Produktenhandel 
üblichen Prompt entsprechen. Eingehalten wird der letztere Teil derselben 
allerdings häufig genug nicht. Der Verkäufer muß dem mit der Abnahme 
im Verzüge befindlichen Chinesen die Bezahlung der einen oder anderen, 
oder selbst aller drei Posten sehr oft erlassen. Für den Fall des Verzuges 
des Käufers werden überdies dem Verkäufer im Indent gewöhnlich 
auch noch dieselben Rechte zugewiesen, wie sic die Bombayer Indents 
zu enthalten pflegen, daß er nämlich in Auktion oder privat die Ware 
sofort verkaufen kann und ihm der Käufer ein eventuelles Defizit ersetzen 
muß. Claims dürfen nicht mehr erhoben werden, wenn die Waren den 
Wharf oder das Magazin des Verkäufers verlassen haben, sonst nur 
innerhalb zwei Wochen nach Ankunft. Force majeure entbindet den 
Verkäufer aller seiner Verpflichtungen. Hier ist Force majeure nicht wie 
in den indischen Indents mit der Einhaltung der bedungenen Lieferzeit 
in Verbindung gebracht, sondern mit der Lieferungsverpflichtung als 
solcher. Scheinbar weitergehend bietet diese Formulierung dem Ver 
käufer doch zumeist weniger Chancen als die indische. Beispielsweise 
bei Untergang des Schiffes ist zwar der Verkäufer hier zu einer Nach 
lieferung nicht verpflichtet — das gilt aber auch für den indischen 
Kontrakt, der die Gefahr des Transportes vom Verkäufer abwälzt; 
das Recht zur Nachlieferung hat er dagegen nicht. Die Auf 
zählung der vielen Fälle, die Lieferungsverzug rechtfertigen sollen, 
fehlt hier. 
Ein uns zur Verfügung stehendes Hongkonger Indent-Formular 
ist zwar äußerlich dem des Shanghaier ganz ähnlich, in seinem Wort 
laute tritt aber wieder die Erteilung eines Einkaufsauftrages zutage. 
Es heißt am Beginne: »I have this day ordered through you«. — Wenn 
die Ware nicht innerhalb der bedungenen Zeit ankommt, so soll 
der Vertrag null und nichtig sein (»to be considered null and void«) 
für beide Teile. Nicht das Bereitsein der Ware zur Verschiffung in 
Europa, wie in den indischen Indents, ist also das Maßgebende für die 
Beurteilung der Einhaltung, der Lieferzeit, sondern die Ankunft in
	        
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