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Hongkong. Eine Bezugnahme auf Force majeure fehlt, was gegenüber
der erwähnten Formulierung eines Einkaufsauftrages auffallend er
scheinen muß, aber praktische Konsequenzen kaum nach sich ziehen
dürfte. Dagegen scheint die Klausel auf Null und Nichtigkeit des Ver
trages bei Lieferungsverzug dem Verkäufer die Möglichkeit zu schaffen,
sich seiner Lieferungsverpflichtung nach Belieben zu entziehen. Diese
Auffassung wird aber auch hier das ordentliche Gericht als dem
Wesen eines Lieferungsvertrages widersprechend — da auf diese
Weise nicht beide Teile gebunden wären — für unzulässig erklären.
Innerhalb vier Wochen nach Ankunft der Ware muß dieselbe inspiziert
werden, nach dieser Zeit darf der Käufer keinen Claim mehr erheben.
Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen sind fast gleichlautend geregelt
wie in Shanghai, dagegen fehlt in dem vorliegenden Formular die
besondere Fixierung der Verkaufs- und Schadenersatzrechte des Ver
käufers im Falle von Verzug des Käufers. — Unregelmäßigkeiten der
chinesischen Käufer bezüglich ihrer Kontraktsverpflichtungen und dem
gegenüber Nachsichtüben der Verkäufer sind in Hongkong noch mehr
auf der Tagesordnung als wie in Shanghai. Ja, die Europäer ver
zichten allmählich geradezu usancemäßig auf eine strikte Einhaltung
der Kontraktsabmachungen, einerseits durch die heftige Konkurrenz
am Platze veranlaßt, anderseits in der Überlegung, daß ein Zwang
zur Warenabnahme einem nicht zahlungsfähigen Käufer gegenüber
irrationell wäre. Die Folge davon ist, daß die Formalität des Indents
an Bedeutung hier sehr viel eingebüßt hat und mehrere Firmen heute
schon Bestellungen ihrer Kunden zwar schriftlich, doch ohne Festsetzung
irgend welcher eingehenderer Indentbestimmungen entgegennehmen.
Ist hier ein Zurückgehen der Formalitätsanwendung des Indents
zu konstatieren, so rufen in Japan ähnliche Verhältnisse ein Zurück
gehen des Indentgeschäftes überhaupt hervor. Der selbständige speku
lative Bezug der europäischen Importhäuser tritt immer mehr an dessen
Stelle.
Formell zeigt das uns vorliegende Indentformular von Yokohama
die größte Ähnlichkeit mit den im europäischen Importgeschäft von
Übersee üblichen Contract-Forms, inhaltlich ist es ziemlich gleichartig
mit dem Shanghaier Formular. Während auf allen anderen Indents
der Text nur englisch gedruckt ist, findet sich hier auf der Rückseite
auch eine japanische Textierung vor. — Der Beginn des englischen
Textes lautet: »I herewith confirm having bought from....« Auf die
erst vorzunehmende Beschaffung der Ware wird jedoch Rücksicht
genommen, indem es heißt: »Arrival except strikes or other
force majeur beyond the controll of the seller.« Sonst wird der Kontrakt
bei Lieferungsverzug annulliert (»to be considered as cancelled«). Sollte
jedoch ein Teil des gekauften Quantums rechtzeitig ankommen, so ist
derselbe vom Käufer zu übernehmen. Für verspätete Abnahme wird
ein bestimmter Zinssatz p. a. abgemacht als Vergütung für Zinsenverlust
und Spesen, die aber vielfach nicht geleistet wird. Die Klausel des
Verkaufsrechtes des Verkäufers bei Abnahmeverzug fehlt; dieselbe wäre