Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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Hongkong. Eine Bezugnahme auf Force majeure fehlt, was gegenüber 
der erwähnten Formulierung eines Einkaufsauftrages auffallend er 
scheinen muß, aber praktische Konsequenzen kaum nach sich ziehen 
dürfte. Dagegen scheint die Klausel auf Null und Nichtigkeit des Ver 
trages bei Lieferungsverzug dem Verkäufer die Möglichkeit zu schaffen, 
sich seiner Lieferungsverpflichtung nach Belieben zu entziehen. Diese 
Auffassung wird aber auch hier das ordentliche Gericht als dem 
Wesen eines Lieferungsvertrages widersprechend — da auf diese 
Weise nicht beide Teile gebunden wären — für unzulässig erklären. 
Innerhalb vier Wochen nach Ankunft der Ware muß dieselbe inspiziert 
werden, nach dieser Zeit darf der Käufer keinen Claim mehr erheben. 
Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen sind fast gleichlautend geregelt 
wie in Shanghai, dagegen fehlt in dem vorliegenden Formular die 
besondere Fixierung der Verkaufs- und Schadenersatzrechte des Ver 
käufers im Falle von Verzug des Käufers. — Unregelmäßigkeiten der 
chinesischen Käufer bezüglich ihrer Kontraktsverpflichtungen und dem 
gegenüber Nachsichtüben der Verkäufer sind in Hongkong noch mehr 
auf der Tagesordnung als wie in Shanghai. Ja, die Europäer ver 
zichten allmählich geradezu usancemäßig auf eine strikte Einhaltung 
der Kontraktsabmachungen, einerseits durch die heftige Konkurrenz 
am Platze veranlaßt, anderseits in der Überlegung, daß ein Zwang 
zur Warenabnahme einem nicht zahlungsfähigen Käufer gegenüber 
irrationell wäre. Die Folge davon ist, daß die Formalität des Indents 
an Bedeutung hier sehr viel eingebüßt hat und mehrere Firmen heute 
schon Bestellungen ihrer Kunden zwar schriftlich, doch ohne Festsetzung 
irgend welcher eingehenderer Indentbestimmungen entgegennehmen. 
Ist hier ein Zurückgehen der Formalitätsanwendung des Indents 
zu konstatieren, so rufen in Japan ähnliche Verhältnisse ein Zurück 
gehen des Indentgeschäftes überhaupt hervor. Der selbständige speku 
lative Bezug der europäischen Importhäuser tritt immer mehr an dessen 
Stelle. 
Formell zeigt das uns vorliegende Indentformular von Yokohama 
die größte Ähnlichkeit mit den im europäischen Importgeschäft von 
Übersee üblichen Contract-Forms, inhaltlich ist es ziemlich gleichartig 
mit dem Shanghaier Formular. Während auf allen anderen Indents 
der Text nur englisch gedruckt ist, findet sich hier auf der Rückseite 
auch eine japanische Textierung vor. — Der Beginn des englischen 
Textes lautet: »I herewith confirm having bought from....« Auf die 
erst vorzunehmende Beschaffung der Ware wird jedoch Rücksicht 
genommen, indem es heißt: »Arrival except strikes or other 
force majeur beyond the controll of the seller.« Sonst wird der Kontrakt 
bei Lieferungsverzug annulliert (»to be considered as cancelled«). Sollte 
jedoch ein Teil des gekauften Quantums rechtzeitig ankommen, so ist 
derselbe vom Käufer zu übernehmen. Für verspätete Abnahme wird 
ein bestimmter Zinssatz p. a. abgemacht als Vergütung für Zinsenverlust 
und Spesen, die aber vielfach nicht geleistet wird. Die Klausel des 
Verkaufsrechtes des Verkäufers bei Abnahmeverzug fehlt; dieselbe wäre
	        
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