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übrigens bei den klaren diesbezüglichen Bestimmungen des japanischen
Handelsrechtes überflüssig. Streitfälle sollen durch zwei forcign merchants
endgültig entschieden werden, indem die zwei Schiedsrichter vom Käufer
zu wählen, vom Verkäufer zu bestätigen sind, eine Bestimmung, die
aber nicht eingehalten zu werden pflegt.
Dem Wortlaute des Vertrages nach scheint der Europäer auch
beim Indentgeschäft in Japan in einer recht günstigen Position zu
sein, faktisch vermag er von seinem Indentrechte nur wenig Nutzen
zu ziehen. Der Japaner weiß, wenn die Marktlage ihn dazu veranlaßt,
fast immer einen Refüsierungsgrund ausfindig zu machen; vor japani
schen Gerichten Recht zu bekommen ist aber für den Europäer ziem
lich schwer. Außerdem muß der Europäer stets mit der Gefahr rechnen,
durch sehr strenges Vorgehen sich die Gegnerschaft der ganzen Gilde,
der sein japanischer Kontrahent angehört, zuzuziehen und eventuell
von derselben boykottiert zu werden.
Hier zeigt sich am besten, daß das Indentgeschäft mit all den
vielen Rechten, die in demselben dem Europäer zugewiesen zu werden
pflegen, dem Importeur drüben, beziehungsweise dem Exporteur in
Europa noch immer reichlich viel Risiko überläßt. Was nützen alle
Rechte, wenn man sie nicht durchzusetzen vermag.