Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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übrigens bei den klaren diesbezüglichen Bestimmungen des japanischen 
Handelsrechtes überflüssig. Streitfälle sollen durch zwei forcign merchants 
endgültig entschieden werden, indem die zwei Schiedsrichter vom Käufer 
zu wählen, vom Verkäufer zu bestätigen sind, eine Bestimmung, die 
aber nicht eingehalten zu werden pflegt. 
Dem Wortlaute des Vertrages nach scheint der Europäer auch 
beim Indentgeschäft in Japan in einer recht günstigen Position zu 
sein, faktisch vermag er von seinem Indentrechte nur wenig Nutzen 
zu ziehen. Der Japaner weiß, wenn die Marktlage ihn dazu veranlaßt, 
fast immer einen Refüsierungsgrund ausfindig zu machen; vor japani 
schen Gerichten Recht zu bekommen ist aber für den Europäer ziem 
lich schwer. Außerdem muß der Europäer stets mit der Gefahr rechnen, 
durch sehr strenges Vorgehen sich die Gegnerschaft der ganzen Gilde, 
der sein japanischer Kontrahent angehört, zuzuziehen und eventuell 
von derselben boykottiert zu werden. 
Hier zeigt sich am besten, daß das Indentgeschäft mit all den 
vielen Rechten, die in demselben dem Europäer zugewiesen zu werden 
pflegen, dem Importeur drüben, beziehungsweise dem Exporteur in 
Europa noch immer reichlich viel Risiko überläßt. Was nützen alle 
Rechte, wenn man sie nicht durchzusetzen vermag.
	        
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