Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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mit verschiedenen Schiffen, angeheftet den einzelnen Wechselverviel 
fältigungen. Soll die Londoner Bank in einem solchen Falle gegen das 
erste Exemplar eine Leistung vornehmen (Akzept oder Zahlung), so gibt 
gewöhnlich jene Bank in Übersee, bei der die Einlieferung des gesamten 
Set erfolgt ist, eine Erklärung ab, daß alle Exemplare vorhanden 
seien und nachgeliefert werden. Eine solche Erklärung lautet beispiels 
weise: All negotiable vias of the Bill of l.ading relating to this Bill 
have been received by The .... Bank, Santos, and will be forwarded 
to the .... Bank, London, by following mails. Die Konnossamente 
sind gewöhnlich in bianco giriert, sie können aber auch auf den Namen 
der Bank ausgestellt sein, eventuell direkt auf den Empfänger der Ware, 
in weichem Falle aber, wenn von der Bank eine mit Risiko verbundene 
Leistung gefordert wird, der Kommittent derselben entsprechend hohen 
Kredit genießen müßte. Als Dokument über die stattgefundene Ver 
sicherung wird entweder die Originalpolizze (zumeist beim Export) oder 
ein Zertifikat des Versicherers über die stattgefundene Versicherung 
(vornehmlich beim Import) beigebracht. Auch dieses Dokument ist zu 
girieren (usuell in bianco) oder es lautet auf den Inhaber (Holder). 
Beim Import, wo sehr häufig die Versicherung in Europa vorgenommen 
wird, fehlt oftmals dieses Versicherungs-Dokument beim Wechsel, doch 
wird dafür auf Verlangen der die Zahlung vermittelnden englischen 
Bank in Europa eine Bescheinigung über die Versicherungsanmeldung 
erbracht. — Ein von Dokumenten nicht begleiteter Wechsel heißt 
Clean Bill. Die Documentary Bills herrschen weitaus vor. 
Die Dokumente sind an den Bezogenen entweder against accep- 
tance (abgekürzt d/a oder D/A) oder against payment (d/p oder D/P) 
auszufolgen. Bestimmt wird das gewöhnlich vom Aussteller durch den 
entsprechenden Vermerk am Wechsel oder durch briefliche Vorschrift 
an den Inkassanten. Im Falle von »documents against payment« erfolgt 
die Bezahlung oftmals schon vor Fälligkeit des Wechsels (wenn der 
Käufer die Dokumente, sei es, weil das Schiff schon angekommen 
ist, sei es, weil er die Ware weiterverkauft hat, früher benötigt). 
Natürlich pflegen hiebei Diskontnachlässe gewährt zu werden (soferne 
es sich nicht um Zinsenwechsel handelt, bei denen bei Früherzahlung 
eine Zinsvergütung sich von selbst ergibt). Der hiebei angewandte 
Diskontsatz wird gewöhnlich unter Bankzinsfuß (häufig 1% darunter) 
gestellt. Wechsel mit »documents against payment« bilden das Haupt 
kontingent für das später zu besprechende Ankauf- und V orschußgeschäft 
der Banken. Auf Wechsel mit »documents against acceptance« ist bei 
englischen Banken gewöhnlich nur ein Teilvorschuß und auch dieser 
nicht sehr leicht zu bekommen. Das gilt natürlich nicht, wenn eine 
Bank der Bezogene ist; einer Bank gegenüber wird man auch selbst 
verständlich die Bedingung »documents against payment« nicht stellen. 
Die Wechsel sind fast ausschließlich Sicht- oder Zeitsichtwechsel 
meist auf GO, 90, 120, auch 180 Tage Sicht lautend) sowohl im Verkehr 
nach, wie von Übersee. — Im Exportverkehr nach östlichen Absatz 
gebieten sind Wechsel mit Zinsklauseln stark eingebürgert. Der Be-
	        
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