Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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erklären sich für »not responsible« für die Dokumente, die durch ihre 
Hände gehen, für die Waren, die eventuell zu übernehmen und weiterzu 
geben sind, für Vorgehen, Versäumnisse, Solvenz und die Remittierungen 
ihrer Agenten oder Korrespondenten in Übersee — und gelegentlich 
noch anderes. Nicht alle Banken halten es für notwendig, daneben 
wenigstens zu erklären, daß sie im übrigen die Interessen ihrer Kunden 
mit aller Sorgfalt wahren werden. 
In allen Reglements werden genaue Instruktionen darüber ver 
langt, . was mit den Dokumenten zu geschehen hat, was bei Nicht- 
hononerung der Tratte zu erfolgen hat, was bei Nichtzahlung mit den 
Waren zu machen ist, und eventuell welcher Diskont bei Früherzahluno- 
des Wechsels gewährt werden kann. In vielen Reglements werden auch 
gefordert oder anempfohlen entsprechende Wechselklauseln bezüglich 
des Kurses, zu dem die Zahlung einzuziehen ist. 
Natürlich werden auch Inkassoprovision und Inkassospesen in 
den Reglements besprochen. Die Provisionshöhe ist wohl teilweise 
verschieden für die einzelnen Inkassoplätze, doch erscheint für solche 
Orte, wo die Banken Filialen besitzen, als vorherrschend */ °L Wo 
Filialen nicht bestehen und die Bank daher Korrespondenten ver 
wenden muß, wird entweder von vorneherein eine höhere Provision 
ixiert oder es wird die Provision des Korrespondenten separat be- 
rechnet, für kleine^Wechselbeträge werden Minimalprovisioncn (etwa 
f * h :’ aber auch 2 / 6 oder 10/—) festgesetzt. Bei Nichtbezahlung des 
Wechsels erniedrigen einige Banken ihren Provisionssatz (etwa auf die 
Hälfte), andere rechnen dasselbe, ob der Wechsel bezahlt ward oder 
nicht. Als Nebenspesen werden dann Postages (vielfach mit einem 
ixen Satze, z. B. 6 d), Stamps u. a. separat berechnet. Auch eine 
J ; ocal . exchange kann als Abzugspost erscheinen, d. i. die Verminderuno- 
dei einkassierten Wertsumme, die bei Remittierung von einem Nebem 
platz nach dem Hauptplatz im Inkassolande entsteht. — Im allge 
meinen ist als englische Usance für das Exportgeschäft zu betrachten 
daß der Käufer die Spesen, die sich bei der Einziehung des Geld 
betrages ergeben, zu bezahlen hat. Es entspricht dies übrigens unserer 
handelsrechtlichen Bestimmung, daß die Zahlung vom Käufer an den 
Verkäufer nach dessen Wohnort kostenlos zu erfolgen hat. Es werden 
deshalb teils, und zwar zumeist die Wechsel schon inklusive der 
Inkassospesen gezogen, teils wird verlangt und gewöhnlich am Wechsel 
vermerkt, daß »charges for collection to be added« oder, wie es für 
Australien und Südafrika auch heißt, »remitting exchange to be collected«. 
Dieses reine Inkassogeschäft ist aber, wie schon erwähnt, keines 
wegs die wichtigste Funktion der Londoner Banken. Die wichtigste 
Funktion derselben liegt vielmehr in der Finanzierung des überseeischen 
Geschäftes m beiden Richtungen. Nun sagt man aber, die Bedeutung 
der Exporteure _ und Importeure, besonders der in Europa sitzenden, 
hege nicht nur m der Handelsvermittlung, sondern auch in der Finan 
zierung des Geschäftes. Und das ist richtig. Nur daß das Kapital 
c eise )en ange nicht ausreichen würde zu dieser Finanzierungstätig-
	        
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