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erklären sich für »not responsible« für die Dokumente, die durch ihre
Hände gehen, für die Waren, die eventuell zu übernehmen und weiterzu
geben sind, für Vorgehen, Versäumnisse, Solvenz und die Remittierungen
ihrer Agenten oder Korrespondenten in Übersee — und gelegentlich
noch anderes. Nicht alle Banken halten es für notwendig, daneben
wenigstens zu erklären, daß sie im übrigen die Interessen ihrer Kunden
mit aller Sorgfalt wahren werden.
In allen Reglements werden genaue Instruktionen darüber ver
langt, . was mit den Dokumenten zu geschehen hat, was bei Nicht-
hononerung der Tratte zu erfolgen hat, was bei Nichtzahlung mit den
Waren zu machen ist, und eventuell welcher Diskont bei Früherzahluno-
des Wechsels gewährt werden kann. In vielen Reglements werden auch
gefordert oder anempfohlen entsprechende Wechselklauseln bezüglich
des Kurses, zu dem die Zahlung einzuziehen ist.
Natürlich werden auch Inkassoprovision und Inkassospesen in
den Reglements besprochen. Die Provisionshöhe ist wohl teilweise
verschieden für die einzelnen Inkassoplätze, doch erscheint für solche
Orte, wo die Banken Filialen besitzen, als vorherrschend */ °L Wo
Filialen nicht bestehen und die Bank daher Korrespondenten ver
wenden muß, wird entweder von vorneherein eine höhere Provision
ixiert oder es wird die Provision des Korrespondenten separat be-
rechnet, für kleine^Wechselbeträge werden Minimalprovisioncn (etwa
f * h :’ aber auch 2 / 6 oder 10/—) festgesetzt. Bei Nichtbezahlung des
Wechsels erniedrigen einige Banken ihren Provisionssatz (etwa auf die
Hälfte), andere rechnen dasselbe, ob der Wechsel bezahlt ward oder
nicht. Als Nebenspesen werden dann Postages (vielfach mit einem
ixen Satze, z. B. 6 d), Stamps u. a. separat berechnet. Auch eine
J ; ocal . exchange kann als Abzugspost erscheinen, d. i. die Verminderuno-
dei einkassierten Wertsumme, die bei Remittierung von einem Nebem
platz nach dem Hauptplatz im Inkassolande entsteht. — Im allge
meinen ist als englische Usance für das Exportgeschäft zu betrachten
daß der Käufer die Spesen, die sich bei der Einziehung des Geld
betrages ergeben, zu bezahlen hat. Es entspricht dies übrigens unserer
handelsrechtlichen Bestimmung, daß die Zahlung vom Käufer an den
Verkäufer nach dessen Wohnort kostenlos zu erfolgen hat. Es werden
deshalb teils, und zwar zumeist die Wechsel schon inklusive der
Inkassospesen gezogen, teils wird verlangt und gewöhnlich am Wechsel
vermerkt, daß »charges for collection to be added« oder, wie es für
Australien und Südafrika auch heißt, »remitting exchange to be collected«.
Dieses reine Inkassogeschäft ist aber, wie schon erwähnt, keines
wegs die wichtigste Funktion der Londoner Banken. Die wichtigste
Funktion derselben liegt vielmehr in der Finanzierung des überseeischen
Geschäftes m beiden Richtungen. Nun sagt man aber, die Bedeutung
der Exporteure _ und Importeure, besonders der in Europa sitzenden,
hege nicht nur m der Handelsvermittlung, sondern auch in der Finan
zierung des Geschäftes. Und das ist richtig. Nur daß das Kapital
c eise )en ange nicht ausreichen würde zu dieser Finanzierungstätig-