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bis zu dem beim Inkasso schätzungsweise berechneten Tage des Ein
treffens des Zahlungsbetrages in Europa, bekommt die einkassierende
Bank, die einen Vorschuß gegeben hat, ihre Zinsvergütung vom
Zahler des Wechsels, und zwar in der von ihr für Überseegeschäfte
begehrten Höhe, da der Aussteller schon diese Zinshöhe im Wechsel
fixiert. Wenn die Bank in einem solchen Falle den vollen Wechselbetrag
dem Exporteur vorausbezahlt, so müßte, insbesondere wenn die Be
zahlung des Bezogenen zum Demandkurs stattfindet, eine Endabrechnung
nach Eingang mit dem Vorschußempfänger, der gleicherweise auch
als Verkäufer des Wechsels betrachtet werden kann, nicht stattfinden.
Dennoch sind solche Endabrechnungen sehr häufig. Der Verkäufer
wird belastet mit dem empfangenen Vorschuß zuzüglich der Zinsen in
der Höhe für Überseegeschäfte bis zum Abrechnungstage, erkannt für
den eingegangenen Gegenwechsel, der, wenn nicht bei Sicht, sondern
erst später fällig, zum gewöhnlichen (also niedrigen) Diskontsatz für
englische Wechsel diskontiert wird. Kommission- und Postageberech-
nung entfällt nach dem früher über das Wesen des Zinsfußes für Über
seewechsel Gesagten. Nur bei Wechseln unter hundert Pfund Sterling
wird neuestens eine Collecting-Commission von 2/— pro Wechsel in
Anrechnung gebracht. Die kleinen Differenzbeträge, die sich zwischen
der Soll-^und Habensumme zu ergeben pflegen und die sowohl zu Lasten
als zu Gunsten des Vorschußnehmers sein können, sind nach dieser
Endabrechnung zu regulieren. — Notwendig ist natürlich eine solche
Endabrechnung, wenn der Wechsel nur zum teil bevorschußt wurde.
Werden Pfund Sterling-Wechsel, die keine Zinsklausel tragen, bei
einer englischen Bank verkauft, so müssen dieselben naturgemäß dis
kontiert werden. Der Diskontfuß, der hiebei angewandt wird, ist gleich
artig oder doch ähnlich mit dem früher erwähnten Zinsfuß für Über
seegeschäfte, so daß auch in dem vorgenommenen Diskontabzug Kom
mission und Postage schon enthalten sind und dadurch eine separate
Berechnung derselben entfällt. Im besonderen ist aber dabei zu unter
scheiden zwischen Wechseln, die in englischen Kolonien, in denen
englische Währung gesetzlich ist, also vornehmlich in Südafrika und
Austialien zahlbar sind und solchen, deren Bezahlung in einer anderen
Landeswährung erfolgt, wobei wieder eine Umrechnung des Pfund
Sterhng-Betrages in diese Landeswährung zum Trattenkurs der ein
kassierenden Bank stattfinden muß.
Im ersteren Falle könnte man den Verkauf der Pfund Sterling-
Wechsel als eine einfache Diskonteinreichung auffassen, bei der aller
dings der höhere Diskontfuß für Überseewechsel zur Anwendung
kommt. Gerade hier enthält aber der zur Wertverminderung verwendete
Zinsfuß nicht nur die früher für den überseeischen Zinsfuß erklärten
Bestandteile. Es ist in ihm vielmehr auch ein Wertverminderungs
koeffizient enthalten, der die Stelle eines Wechselkurses einnimmt,
durch den die Wert Verschiedenheit zwischen englischer und überseeischer
1 fund Sterling-Valuta zum Ausdrucke und Ausgleiche gebracht wird.
Dieser Teil des Zinsfußes ist aufzufassen wie die Prozente »perte«, in