Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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bis zu dem beim Inkasso schätzungsweise berechneten Tage des Ein 
treffens des Zahlungsbetrages in Europa, bekommt die einkassierende 
Bank, die einen Vorschuß gegeben hat, ihre Zinsvergütung vom 
Zahler des Wechsels, und zwar in der von ihr für Überseegeschäfte 
begehrten Höhe, da der Aussteller schon diese Zinshöhe im Wechsel 
fixiert. Wenn die Bank in einem solchen Falle den vollen Wechselbetrag 
dem Exporteur vorausbezahlt, so müßte, insbesondere wenn die Be 
zahlung des Bezogenen zum Demandkurs stattfindet, eine Endabrechnung 
nach Eingang mit dem Vorschußempfänger, der gleicherweise auch 
als Verkäufer des Wechsels betrachtet werden kann, nicht stattfinden. 
Dennoch sind solche Endabrechnungen sehr häufig. Der Verkäufer 
wird belastet mit dem empfangenen Vorschuß zuzüglich der Zinsen in 
der Höhe für Überseegeschäfte bis zum Abrechnungstage, erkannt für 
den eingegangenen Gegenwechsel, der, wenn nicht bei Sicht, sondern 
erst später fällig, zum gewöhnlichen (also niedrigen) Diskontsatz für 
englische Wechsel diskontiert wird. Kommission- und Postageberech- 
nung entfällt nach dem früher über das Wesen des Zinsfußes für Über 
seewechsel Gesagten. Nur bei Wechseln unter hundert Pfund Sterling 
wird neuestens eine Collecting-Commission von 2/— pro Wechsel in 
Anrechnung gebracht. Die kleinen Differenzbeträge, die sich zwischen 
der Soll-^und Habensumme zu ergeben pflegen und die sowohl zu Lasten 
als zu Gunsten des Vorschußnehmers sein können, sind nach dieser 
Endabrechnung zu regulieren. — Notwendig ist natürlich eine solche 
Endabrechnung, wenn der Wechsel nur zum teil bevorschußt wurde. 
Werden Pfund Sterling-Wechsel, die keine Zinsklausel tragen, bei 
einer englischen Bank verkauft, so müssen dieselben naturgemäß dis 
kontiert werden. Der Diskontfuß, der hiebei angewandt wird, ist gleich 
artig oder doch ähnlich mit dem früher erwähnten Zinsfuß für Über 
seegeschäfte, so daß auch in dem vorgenommenen Diskontabzug Kom 
mission und Postage schon enthalten sind und dadurch eine separate 
Berechnung derselben entfällt. Im besonderen ist aber dabei zu unter 
scheiden zwischen Wechseln, die in englischen Kolonien, in denen 
englische Währung gesetzlich ist, also vornehmlich in Südafrika und 
Austialien zahlbar sind und solchen, deren Bezahlung in einer anderen 
Landeswährung erfolgt, wobei wieder eine Umrechnung des Pfund 
Sterhng-Betrages in diese Landeswährung zum Trattenkurs der ein 
kassierenden Bank stattfinden muß. 
Im ersteren Falle könnte man den Verkauf der Pfund Sterling- 
Wechsel als eine einfache Diskonteinreichung auffassen, bei der aller 
dings der höhere Diskontfuß für Überseewechsel zur Anwendung 
kommt. Gerade hier enthält aber der zur Wertverminderung verwendete 
Zinsfuß nicht nur die früher für den überseeischen Zinsfuß erklärten 
Bestandteile. Es ist in ihm vielmehr auch ein Wertverminderungs 
koeffizient enthalten, der die Stelle eines Wechselkurses einnimmt, 
durch den die Wert Verschiedenheit zwischen englischer und überseeischer 
1 fund Sterling-Valuta zum Ausdrucke und Ausgleiche gebracht wird. 
Dieser Teil des Zinsfußes ist aufzufassen wie die Prozente »perte«, in
	        
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