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notiert, läßt schließen, daß der Zinsverlust, der beim Inkasso dieses
Wechsels entsteht, von der Bank auf ungefähr acht Monate geschätzt
wird. Zu acht Monaten gelangt man durch die Überlegung, daß der
auf 90 Tage-Sicht lautende Wechsel infolge der Überfahrtszeit zirka
vier Monate braucht, bis er einkassiert werden kann, und daß er dann
zum 90 Tage Sichtkurs auf London bezahlt wird, was soviel be
deutet, als daß der volle Pfund Sterling-Betrag des Wechsels erst
wieder nach vier Monaten in London zur Verfügung steht.
Für Wechsel, die nicht auf Pfund Sterling, sondern auf die ein
heimischen Währungen der Zahlungsländer gestellt sind und die im
Export nach dem Osten Vorkommen, wenn die Exporteure ihre Preis
anstellungen in diesen Währungen vornehmen, stellen die Londoner
Banken ihre Buying Rates als Wechselkurse in derselben Art fest, in
der die Börsennotierung der Devisenkurse auf die östlichen Länder
in London erfolgt. Die Kurse passen sich den einzelnen Sichten an
und enthalten ebenfalls schon die Vergütung nicht nur des, Zinsen
verlustes, sondern auch der Kommission und Spesen. Es notierte
beispielsweise die Chartered Bank am 28. August 1909 die Rupien
plätze: Demand 1/8 15 / 16 , 30 Tage Sicht l/3" 7 / 32 , 60 I age Sicht 1/3 s / 4 ,
90 Tage Sicht 1/3 21 / 32 . Der Unterschied der Kurse ist hier 3 / 33 _d,
was die Zinsvergütung pro Monat darstellt. Auf ein Jahr und ins
Verhältnis zum ganzen Kurse gebracht, ergibt das einen Zinsfuß von
über 7°/ 0 p. a.
Die von den Banken auf Zirkularen notierten Buying. Rates
stellen natürlich nur im allgemeinen geltende Sätze dar. Der einzelne
gute Kunde kann auch gelegentlich bessere Raten erlangen. Gelegent
lich werden dieselben bis auf kleinste Bruchteile ausgehandelt, indem
die Banken dabei alles, was auf die Güte der Wechsel Einfluß ausübt,
einschätzen, so die Güte des Verkäufers und des Käufers der Ware, ob
die Bill of Fading »clean« oder »marked« ist, ob eine leicht verderbliche
oder eine widerstandskräftigere Ware verschifft wurde, die Güte des
Schiffes u. a. Natürlich gilt das vornehmlich für große Posten.'
Alle erwähnten Fälle der Finanzierung, sowohl die . teilweise
Bevorschussung als die totale oder der Aufkauf, ergeben sich nicht
nur bei Exportverkäufen, sondern auch bei Konsignationen, wenn der
Konsignant, um sich auf die Konsignationsware einen V orschuß zu
verschaffen, auf den Konsignatär trassiert, sei es den vollen Wert der
Ware oder nur einen Teil desselben, je nach Abmachung mit dem
Kommissionär.
Daß die Bank auf die ihr übergebenen Wechsel Barzahlung leistet,
ganze oder teilweise, bei Verkäufen oder Konsignationen, wird nur
dann der Fall sein, wenn sie volle Deckung in Händen hat oder Ver
anlassung findet, dem Absender der Ware oder dem Empfänger in
weitgehendem Maße zu kreditieren, oder, was zumeist, wenn teilweise
Deckung gegeben wird und gleichzeitig genügender Kredit vorhanden ist.
Volle oder teilweise Deckung, kann in Guthaben oder Depots
eines der beiden Kontrahenten zu finden sein. Die vornehmlichste und