Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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notiert, läßt schließen, daß der Zinsverlust, der beim Inkasso dieses 
Wechsels entsteht, von der Bank auf ungefähr acht Monate geschätzt 
wird. Zu acht Monaten gelangt man durch die Überlegung, daß der 
auf 90 Tage-Sicht lautende Wechsel infolge der Überfahrtszeit zirka 
vier Monate braucht, bis er einkassiert werden kann, und daß er dann 
zum 90 Tage Sichtkurs auf London bezahlt wird, was soviel be 
deutet, als daß der volle Pfund Sterling-Betrag des Wechsels erst 
wieder nach vier Monaten in London zur Verfügung steht. 
Für Wechsel, die nicht auf Pfund Sterling, sondern auf die ein 
heimischen Währungen der Zahlungsländer gestellt sind und die im 
Export nach dem Osten Vorkommen, wenn die Exporteure ihre Preis 
anstellungen in diesen Währungen vornehmen, stellen die Londoner 
Banken ihre Buying Rates als Wechselkurse in derselben Art fest, in 
der die Börsennotierung der Devisenkurse auf die östlichen Länder 
in London erfolgt. Die Kurse passen sich den einzelnen Sichten an 
und enthalten ebenfalls schon die Vergütung nicht nur des, Zinsen 
verlustes, sondern auch der Kommission und Spesen. Es notierte 
beispielsweise die Chartered Bank am 28. August 1909 die Rupien 
plätze: Demand 1/8 15 / 16 , 30 Tage Sicht l/3" 7 / 32 , 60 I age Sicht 1/3 s / 4 , 
90 Tage Sicht 1/3 21 / 32 . Der Unterschied der Kurse ist hier 3 / 33 _d, 
was die Zinsvergütung pro Monat darstellt. Auf ein Jahr und ins 
Verhältnis zum ganzen Kurse gebracht, ergibt das einen Zinsfuß von 
über 7°/ 0 p. a. 
Die von den Banken auf Zirkularen notierten Buying. Rates 
stellen natürlich nur im allgemeinen geltende Sätze dar. Der einzelne 
gute Kunde kann auch gelegentlich bessere Raten erlangen. Gelegent 
lich werden dieselben bis auf kleinste Bruchteile ausgehandelt, indem 
die Banken dabei alles, was auf die Güte der Wechsel Einfluß ausübt, 
einschätzen, so die Güte des Verkäufers und des Käufers der Ware, ob 
die Bill of Fading »clean« oder »marked« ist, ob eine leicht verderbliche 
oder eine widerstandskräftigere Ware verschifft wurde, die Güte des 
Schiffes u. a. Natürlich gilt das vornehmlich für große Posten.' 
Alle erwähnten Fälle der Finanzierung, sowohl die . teilweise 
Bevorschussung als die totale oder der Aufkauf, ergeben sich nicht 
nur bei Exportverkäufen, sondern auch bei Konsignationen, wenn der 
Konsignant, um sich auf die Konsignationsware einen V orschuß zu 
verschaffen, auf den Konsignatär trassiert, sei es den vollen Wert der 
Ware oder nur einen Teil desselben, je nach Abmachung mit dem 
Kommissionär. 
Daß die Bank auf die ihr übergebenen Wechsel Barzahlung leistet, 
ganze oder teilweise, bei Verkäufen oder Konsignationen, wird nur 
dann der Fall sein, wenn sie volle Deckung in Händen hat oder Ver 
anlassung findet, dem Absender der Ware oder dem Empfänger in 
weitgehendem Maße zu kreditieren, oder, was zumeist, wenn teilweise 
Deckung gegeben wird und gleichzeitig genügender Kredit vorhanden ist. 
Volle oder teilweise Deckung, kann in Guthaben oder Depots 
eines der beiden Kontrahenten zu finden sein. Die vornehmlichste und
	        
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