Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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wichtigste Deckung aber, die den Banken gegeben wird, beruht im 
Wechsel selbst, in den ihn begleitenden Dokumenten sowie in der 
diesen zugrundeliegenden Ware. 
Der Wechsel trägt bei direktem Verkehr des Versenders mit der 
darleihenden Bank nach Absendung der Ware nur die Unterschrift 
des Ausstellers. Der Empfänger der Ware hat noch nicht akzeptiert 
und seine Unterschrift kann bei der Entfernung seines Wohnsitzes 
so bald nicht eingeholt werden. Der Mangel des Akzeptes des Empfängers 
wird dagegen mehr als quitt gemacht durch die den Wechsel be 
gleitenden Dokumente, die durch ihre Übergabe der Bank verpfändet 
werden. Sind sie nur gegen Bezahlung dem Trassaten auszufolgen, 
dann bleibt die Bank im Besitze dieses wertvollen Pfandes, bis sie 
iln Geld wiedei zurückbekommt. Sind sie dagegen gegen Akzept aus- 
zuliefern, so hätte die Unterschrift und die damit verbundene wechsel 
mäßige Verpflichtung des Trassaten die Deckung durch die Doku 
mente zu ersetzen. Daß die Banken diesen Ersatz nicht immer als 
gleichwertig oder doch genügend ansehen, ist begreiflich. Man greift 
in diesem lalle auf eine zweite I'orm der Warenverpfändung, die die 
erste der Dokumentüberlassung wenigstens teilweise ersetzen" soll. 
Sie besteht in einer schriftlichen Erklärung einerseits des Ab 
sendeis, anderseits des Empfängers, daß die Ware nicht nur, so 
lange die Verschiffungsdokumente in Händen der Bank sind, sondern 
auch späterhin und, nach Verkauf der Ware, deren Erlös als der 
Bank zur Sicherstellung für ihren Vorschuß verpfändet zu betrachten 
sind. Infolgedessen hat der Empfänger die ihm ausgelieferten Doku 
mente und, nach Bezug der Ware, diese selbst jederzeit zur Dis 
position der Bank zu halten; er muß separate Buchung darüber führen, 
so daß Ware und Erlös in ihrer Eigenschaft als Pfand in den Büchern 
kenntlich sind, muß den Erlös getrennt halten von allen anderen Ver 
mögensbestandteilen und ihn überdies sobald als möglich, auch wenn 
das Akzept noch nicht fällig ist, an die Bank abliefern. 
Der Brief des Versenders an die Bank, durch den diese Verpfän 
dung ausgesprochen wird, wird Letter of Hypothecation genannt. 
Nach Erwähnung des übergebenen Wechsels und der Dokumente 
sowie des dagegen begehrten Vorschusses wird erklärt, daß »the above 
shipment, the goods and the proceeds thereof are to be treated as 
specially hypothecated to you by way of collateral security«. An Stelle 
dieser Formulierung findet man aber auch die den Vorgang mit dem 
verpfändeten Gute näher beschreibende Ausdrucksweise: »The said 
goods in the meantime, and their proceeds, or any pari: thereof, to 
be held by Messrs. (den Empfängern) in trust, on your behalf, ’for 
payment of the said sum.« Bei Konsignationen wird der Bank das 
Recht gegeben, über Einlagerung der Ware, Feuerassekuranz, Art der 
Durchführung^ des Verkaufes und alles andere, was sie zu ihrer 
Sicherung nötig erachtet, dem Empfänger Dispositionen zu erteilen, 
in allen derartigen Briefen aber verpflichtet sich noch der Vorschuß 
empfänger der Bank, soferne das Geschäft nicht ordnungsmäßig sich
	        
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