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wichtigste Deckung aber, die den Banken gegeben wird, beruht im
Wechsel selbst, in den ihn begleitenden Dokumenten sowie in der
diesen zugrundeliegenden Ware.
Der Wechsel trägt bei direktem Verkehr des Versenders mit der
darleihenden Bank nach Absendung der Ware nur die Unterschrift
des Ausstellers. Der Empfänger der Ware hat noch nicht akzeptiert
und seine Unterschrift kann bei der Entfernung seines Wohnsitzes
so bald nicht eingeholt werden. Der Mangel des Akzeptes des Empfängers
wird dagegen mehr als quitt gemacht durch die den Wechsel be
gleitenden Dokumente, die durch ihre Übergabe der Bank verpfändet
werden. Sind sie nur gegen Bezahlung dem Trassaten auszufolgen,
dann bleibt die Bank im Besitze dieses wertvollen Pfandes, bis sie
iln Geld wiedei zurückbekommt. Sind sie dagegen gegen Akzept aus-
zuliefern, so hätte die Unterschrift und die damit verbundene wechsel
mäßige Verpflichtung des Trassaten die Deckung durch die Doku
mente zu ersetzen. Daß die Banken diesen Ersatz nicht immer als
gleichwertig oder doch genügend ansehen, ist begreiflich. Man greift
in diesem lalle auf eine zweite I'orm der Warenverpfändung, die die
erste der Dokumentüberlassung wenigstens teilweise ersetzen" soll.
Sie besteht in einer schriftlichen Erklärung einerseits des Ab
sendeis, anderseits des Empfängers, daß die Ware nicht nur, so
lange die Verschiffungsdokumente in Händen der Bank sind, sondern
auch späterhin und, nach Verkauf der Ware, deren Erlös als der
Bank zur Sicherstellung für ihren Vorschuß verpfändet zu betrachten
sind. Infolgedessen hat der Empfänger die ihm ausgelieferten Doku
mente und, nach Bezug der Ware, diese selbst jederzeit zur Dis
position der Bank zu halten; er muß separate Buchung darüber führen,
so daß Ware und Erlös in ihrer Eigenschaft als Pfand in den Büchern
kenntlich sind, muß den Erlös getrennt halten von allen anderen Ver
mögensbestandteilen und ihn überdies sobald als möglich, auch wenn
das Akzept noch nicht fällig ist, an die Bank abliefern.
Der Brief des Versenders an die Bank, durch den diese Verpfän
dung ausgesprochen wird, wird Letter of Hypothecation genannt.
Nach Erwähnung des übergebenen Wechsels und der Dokumente
sowie des dagegen begehrten Vorschusses wird erklärt, daß »the above
shipment, the goods and the proceeds thereof are to be treated as
specially hypothecated to you by way of collateral security«. An Stelle
dieser Formulierung findet man aber auch die den Vorgang mit dem
verpfändeten Gute näher beschreibende Ausdrucksweise: »The said
goods in the meantime, and their proceeds, or any pari: thereof, to
be held by Messrs. (den Empfängern) in trust, on your behalf, ’for
payment of the said sum.« Bei Konsignationen wird der Bank das
Recht gegeben, über Einlagerung der Ware, Feuerassekuranz, Art der
Durchführung^ des Verkaufes und alles andere, was sie zu ihrer
Sicherung nötig erachtet, dem Empfänger Dispositionen zu erteilen,
in allen derartigen Briefen aber verpflichtet sich noch der Vorschuß
empfänger der Bank, soferne das Geschäft nicht ordnungsmäßig sich