Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

64. 
bindung, in deren Gefolge schriftliche Warenverpfändungen an eine 
Bank aufzutreten pflegen, so kann er auch an die letztere einen 
»General Letter of Hypothecation« übergeben, durch den er ein für 
allemal sämtliche Verschiffungen, die er diesbezüglich anmeldet, an 
die Bank unter den stipulierten Bedingungen verpfändet. 
_ Es ist klar, daß solche Verpfändungen mit nachfolgendem Letter 
of Iden bei Konsignationen häufiger Vorkommen werden als bei defini 
tiven Verkäufen nach Übersee. Denn der Konsignatär, dem die Ware 
ohnehin nicht gehört, wird viel leichter auf den Inhalt des Letter of 
Lien eingehen als der Käufer der Ware. Nur ein schwacher Käufer, 
der anders nicht Kredit finden kann, wird sich auf Aufforderung des 
Verkäufers solchen Bedingungen unterwerfen. - - Bei der Konsignation 
hat dieses Trustverhältnis des Konsignatärs zur Bank noch eine be 
sondere Bedeutung. Der Konsignant gewinnt in der Verpfändung der 
Ware an die Bank nicht nur ein Mittel, Vorschuß auf seine Kon 
signationsware zu erhalten, sondern in der Bank selbst einen mit ent 
sprechender Vollmacht ausgerüsteten, im eigenen Interesse handelnden 
Aufseher über den Konsignatär. 
Legt die Bank, von der ein Vorschuß verlangt wird, Gewicht 
darauf, aus der Akzeptierung des Wechsels durch . den Bezogenen, 
dessen Kreditwürdigkeit ihr vielleicht überdies bekannt ist, zu ersehen, 
daß das Exportgeschäft, auf Grund dessen der Wechsel gezogen wurde, 
und damit dieser selbst in Ordnung gehen, so kann zuerst das Akzept 
in Übersee eingeholt werden und dann erst die Wechselauszahlung 
oder Vorschußgewährung durch die Bank erfolgen. Auch kann zuerst 
nur ein teilweiser Vorschuß, nach Akzeptierung die Restzahlung ge 
leistet werden. Jedenfalls muß die stattgehabte Akzeptierung durch 
Gable gemeldet werden. Trotzdem ist die Zeit, bis die Meldung des 
Akzeptes eintreffen kann, eine so lange, daß die Versender sie nicht 
abwarten wollen und diese Hinausschiebung der Vorschußgewährung 
auch tatsächlich nur einen Ausnahmsfall bildet. 
Sie bildet auch ein Mißtrauensvotum gegen den Exporteur, der 
doch der Bank ohnehin als Deckung die Verschiffungsdokumente an- 
bietet. Diese Deckung ist aber eben keine volle. Abgesehen davon, 
daß die Bank gewöhnlich keine Kontrolle zu üben vermag, was in 
den auf dem Kormossament vermerkten Kisten oder Ballen^enthalten 
ist, bleibt auch bei richtiger Deklaration für den Fall von Notver 
käufen und eventuell auch bei der Transportdurchführung eine Ver 
lustgefahr, und es muß daher noch der Kredit hinzutreten, damit der 
Versender den angestrebten Vorschuß auf Grund seiner Wechselunter 
schrift und seiner Dokumente bekomme. Bei den bisher besprochenen 
fällen wurde immer der Kredit des Versenders bei der Bank voraus 
gesetzt, da auch die oben erwähnte Wertschätzung des Akzeptes des 
Warenempfängers doch nur etwas Akzessorisches, den Kredit des Ver 
senders Unterstützendes, nicht die maßgebende Quelle des Kredits zu 
bilden pflegt. Ist der Kredit des Versenders ein sehr hoher, dann 
wird natürlich die Bank auch eventuell ohne Dokumente oder doch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.