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bindung, in deren Gefolge schriftliche Warenverpfändungen an eine
Bank aufzutreten pflegen, so kann er auch an die letztere einen
»General Letter of Hypothecation« übergeben, durch den er ein für
allemal sämtliche Verschiffungen, die er diesbezüglich anmeldet, an
die Bank unter den stipulierten Bedingungen verpfändet.
_ Es ist klar, daß solche Verpfändungen mit nachfolgendem Letter
of Iden bei Konsignationen häufiger Vorkommen werden als bei defini
tiven Verkäufen nach Übersee. Denn der Konsignatär, dem die Ware
ohnehin nicht gehört, wird viel leichter auf den Inhalt des Letter of
Lien eingehen als der Käufer der Ware. Nur ein schwacher Käufer,
der anders nicht Kredit finden kann, wird sich auf Aufforderung des
Verkäufers solchen Bedingungen unterwerfen. - - Bei der Konsignation
hat dieses Trustverhältnis des Konsignatärs zur Bank noch eine be
sondere Bedeutung. Der Konsignant gewinnt in der Verpfändung der
Ware an die Bank nicht nur ein Mittel, Vorschuß auf seine Kon
signationsware zu erhalten, sondern in der Bank selbst einen mit ent
sprechender Vollmacht ausgerüsteten, im eigenen Interesse handelnden
Aufseher über den Konsignatär.
Legt die Bank, von der ein Vorschuß verlangt wird, Gewicht
darauf, aus der Akzeptierung des Wechsels durch . den Bezogenen,
dessen Kreditwürdigkeit ihr vielleicht überdies bekannt ist, zu ersehen,
daß das Exportgeschäft, auf Grund dessen der Wechsel gezogen wurde,
und damit dieser selbst in Ordnung gehen, so kann zuerst das Akzept
in Übersee eingeholt werden und dann erst die Wechselauszahlung
oder Vorschußgewährung durch die Bank erfolgen. Auch kann zuerst
nur ein teilweiser Vorschuß, nach Akzeptierung die Restzahlung ge
leistet werden. Jedenfalls muß die stattgehabte Akzeptierung durch
Gable gemeldet werden. Trotzdem ist die Zeit, bis die Meldung des
Akzeptes eintreffen kann, eine so lange, daß die Versender sie nicht
abwarten wollen und diese Hinausschiebung der Vorschußgewährung
auch tatsächlich nur einen Ausnahmsfall bildet.
Sie bildet auch ein Mißtrauensvotum gegen den Exporteur, der
doch der Bank ohnehin als Deckung die Verschiffungsdokumente an-
bietet. Diese Deckung ist aber eben keine volle. Abgesehen davon,
daß die Bank gewöhnlich keine Kontrolle zu üben vermag, was in
den auf dem Kormossament vermerkten Kisten oder Ballen^enthalten
ist, bleibt auch bei richtiger Deklaration für den Fall von Notver
käufen und eventuell auch bei der Transportdurchführung eine Ver
lustgefahr, und es muß daher noch der Kredit hinzutreten, damit der
Versender den angestrebten Vorschuß auf Grund seiner Wechselunter
schrift und seiner Dokumente bekomme. Bei den bisher besprochenen
fällen wurde immer der Kredit des Versenders bei der Bank voraus
gesetzt, da auch die oben erwähnte Wertschätzung des Akzeptes des
Warenempfängers doch nur etwas Akzessorisches, den Kredit des Ver
senders Unterstützendes, nicht die maßgebende Quelle des Kredits zu
bilden pflegt. Ist der Kredit des Versenders ein sehr hoher, dann
wird natürlich die Bank auch eventuell ohne Dokumente oder doch