Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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gegen D/Ä-Tratten, auch wenn sie gerade nicht auf erstklassige Häuser 
gezogen sind, ohne die besprochene schriftliche Verpfändung der 
Ware Barzahlung im verlangten Ausmaße leisten. 
Gelegentlich verlangen die Banken von ihren Komittenten, die 
bei ihr Exportwechsel zur Bevorschussung einzureichen pflegen, die 
Unterschrift eines vorgedruckten Briefformulares, in dem ein für allemal 
der Bank Vollmacht gegeben wird, mit den ihr übergebenen Wechseln, 
den Dokumenten und der dagegen eventuell behobenen Ware zu ver 
fahren, wie sie es für gut findet, um so sicher als möglich zu ihrem 
Golde wieder zu gelangen, während sich der Vorschußnehmer aus 
drücklich als verhaftet erklärt nicht nur für den Rückersatz des 
erhaltenen Zahlungsbetrages, sondern auch aller Unkosten und für eine 
Vergütung der Mühen, die der Bank außerhalb des regulären Wechsel 
inkassos erwachsen könnten. So wird beispielsweise die Bank ermächtigt, 
bedingte Akzepte oder Ehrenakzepte anzunehmen; sie darf, wenn der 
Bezogene nicht ordentlich akzeptiert oder zahlt oder seine Zahlungen 
vor Fälligkeit einstellt, die Ware ganz oder teilweise verkaufen; wenn 
der Bezogene vor Fälligkeit zahlen will, kann sie ihm einen Diskont 
gewähren, für dessen Höhe aber gewisse Vorschriften gemacht zu werden 
pflegen, weil er auf Rechnung des Vorschußnehmers geht; sie kann 
zur größeren Sicherheit die Ware noch weiterhin versichern auf Kosten 
des Versenders; es wird erklärt, daß sie trotz der Sicherstellung das 
Wechselregreßrecht behält und trotz Wechselregresses die Sicherstellung 
nicht aufzugeben braucht, so lange sie nicht vollkommen beglichen ist. 
Für die Mittelspersonen, die die Bank verwenden muß, um die Ware 
zu ihrer Sicherung zu gebrauchen, wie Makler, Auktionatoren und 
andere Personen, trifft sie keine Plaftung, wogegen sich der Versender 
verpflichtet, ihr alle Kosten, die hiebei entstehen, sowie bei Verkauf 
der Ware die übliche Verkaufskommission zu bezahlen. Auf Grund 
dieses allgemeinen- (General-) Vollmachts- und Verpflichtungsbriefes 
bekommt dann der Versender für seine Wechsel jeweils Vorschuß. 
Der Vorschuß, den die Bank dem Versender macht, kann auch 
gegeben werden auf Grund des Kredites, beziehungsweise der Sicher 
stellung, die der Empfänger in Ubersee bei der auszahlenden oder 
einer anderen Bank, die die Vermittlung des Kredites übernommen 
hat, genießt, beziehungsweise leistet. Der Kredit kann diesem gegeben 
werden wegen der Güte seines Hauses allein, oder weil er überdies 
gegen die Verschiffungsdokumente schon zu bezahlen oder doch einen 
Letter of Trust und später vielleicht Warrant zu geben sich verpflichtet 
hat. Auch können natürlich Guthaben oder Depots der Bank Deckung 
gewähren. 
Die Auszahlung in Europa erfolgt dann auf Grund eines Letter 
of Credit, den die überseeische Bank, beziehungsweise Filiale entweder 
dem dortigen Importeur übergibt, von dem er seiner Bestellung bei 
gefügt wird, oder den sie direkt, eventuell durch Vermittlung ihres 
europäischen Hauses dem Versender einschickt. In diesem Letter of 
Credit erklärt sich die Bank bereit, von dem Versender auf ihren 
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