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gegen D/Ä-Tratten, auch wenn sie gerade nicht auf erstklassige Häuser
gezogen sind, ohne die besprochene schriftliche Verpfändung der
Ware Barzahlung im verlangten Ausmaße leisten.
Gelegentlich verlangen die Banken von ihren Komittenten, die
bei ihr Exportwechsel zur Bevorschussung einzureichen pflegen, die
Unterschrift eines vorgedruckten Briefformulares, in dem ein für allemal
der Bank Vollmacht gegeben wird, mit den ihr übergebenen Wechseln,
den Dokumenten und der dagegen eventuell behobenen Ware zu ver
fahren, wie sie es für gut findet, um so sicher als möglich zu ihrem
Golde wieder zu gelangen, während sich der Vorschußnehmer aus
drücklich als verhaftet erklärt nicht nur für den Rückersatz des
erhaltenen Zahlungsbetrages, sondern auch aller Unkosten und für eine
Vergütung der Mühen, die der Bank außerhalb des regulären Wechsel
inkassos erwachsen könnten. So wird beispielsweise die Bank ermächtigt,
bedingte Akzepte oder Ehrenakzepte anzunehmen; sie darf, wenn der
Bezogene nicht ordentlich akzeptiert oder zahlt oder seine Zahlungen
vor Fälligkeit einstellt, die Ware ganz oder teilweise verkaufen; wenn
der Bezogene vor Fälligkeit zahlen will, kann sie ihm einen Diskont
gewähren, für dessen Höhe aber gewisse Vorschriften gemacht zu werden
pflegen, weil er auf Rechnung des Vorschußnehmers geht; sie kann
zur größeren Sicherheit die Ware noch weiterhin versichern auf Kosten
des Versenders; es wird erklärt, daß sie trotz der Sicherstellung das
Wechselregreßrecht behält und trotz Wechselregresses die Sicherstellung
nicht aufzugeben braucht, so lange sie nicht vollkommen beglichen ist.
Für die Mittelspersonen, die die Bank verwenden muß, um die Ware
zu ihrer Sicherung zu gebrauchen, wie Makler, Auktionatoren und
andere Personen, trifft sie keine Plaftung, wogegen sich der Versender
verpflichtet, ihr alle Kosten, die hiebei entstehen, sowie bei Verkauf
der Ware die übliche Verkaufskommission zu bezahlen. Auf Grund
dieses allgemeinen- (General-) Vollmachts- und Verpflichtungsbriefes
bekommt dann der Versender für seine Wechsel jeweils Vorschuß.
Der Vorschuß, den die Bank dem Versender macht, kann auch
gegeben werden auf Grund des Kredites, beziehungsweise der Sicher
stellung, die der Empfänger in Ubersee bei der auszahlenden oder
einer anderen Bank, die die Vermittlung des Kredites übernommen
hat, genießt, beziehungsweise leistet. Der Kredit kann diesem gegeben
werden wegen der Güte seines Hauses allein, oder weil er überdies
gegen die Verschiffungsdokumente schon zu bezahlen oder doch einen
Letter of Trust und später vielleicht Warrant zu geben sich verpflichtet
hat. Auch können natürlich Guthaben oder Depots der Bank Deckung
gewähren.
Die Auszahlung in Europa erfolgt dann auf Grund eines Letter
of Credit, den die überseeische Bank, beziehungsweise Filiale entweder
dem dortigen Importeur übergibt, von dem er seiner Bestellung bei
gefügt wird, oder den sie direkt, eventuell durch Vermittlung ihres
europäischen Hauses dem Versender einschickt. In diesem Letter of
Credit erklärt sich die Bank bereit, von dem Versender auf ihren
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