Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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überseeischen Kunden als Gegenwert für eine des näheren (der Ware, 
der Menge und der Zeit nach) beschriebene Verschiffung gezogene, 
von den Dokumenten begleitete Wechsel bis zu einer bestimmten Höhe 
in Zahlung zu nehmen, d. h., sie eröffnet einen Wechsel-Negotiations- 
krcdit. Eingeschränkt in ihrer Bedeutung wird diese Erklärung der 
Krediteröffnung gewöhnlich durch eine ' zweite, durch die sich die 
Bank das Recht wahrt, bei Erhalt des bezüglichen Trattenavisos ihr 
Zahlungsversprechen noch zu annullieren. Außerdem pflegt sie aus 
drücklich zu erklären, daß der Versender durch seine Unterschrift 
als Aussteller am Wechsel verhaftet bleibt trotz ihrer Bezahlung des 
Wechsels, die sie eben nur als Wechselkäufer leistet. 
Es kann auch in einem ähnlichen Briefe von der Bank ein für 
ailemal, ohne Nennung einer bestimmten Summe, oder mit Fixierung 
eines roulierenden Obligomaximums eine Bereiterklärung zum Aufkauf 
von auf ihren überseeischen Geschäftsfreund gezogenen Wechseln er 
folgen. Eine Verpflichtungsübernahme zum Aufkauf ist in einem solchen 
Falle ausgeschlossen. 
Dagegen kann die letztere im früheren Falle (bei Begrenzung 
des Kredites auf einen bestimmten Geschäftsfall und eine bestimmte 
Summe) Vorkommen. So lange die Bank aber den Verkäufer aus seiner 
Regreßpflicht nicht entläßt, besitzt diese Verpflichtungsübernahme nur 
halben Wert, keineswegs den einer definitiven Begleichung des Ex 
porteurs. Daß es ein seltener Ausnahmsfall sein muß, wenn eine Bank 
auf ihr Regreßrecht auf den Aussteller verzichtet - - was überdies außer 
halb des Wechsels, also durch zivilrechtliche Erklärung, die allerdings 
gegenüber einer erstklassigen Bank genügend Wert besitzt, geschehen 
muß — ist aus der Natur des Wechselgeschäftes leicht erklärlich. Wo 
die Bank zu einer solchen vollen Kreditübernahme bereit ist, erfolgt das 
gewöhnlich in der Weise, daß die Bank gegen einen auf sie gezogenen 
Scheck mit Dokumenten die Faktura des Versenders bezahlt und, 
soferne der überseeische Käufer nicht vollkommen durch Guthaben 
oder Depots gedeckt ist, auf diesen ihrerseits erst trassiert. Der Letter 
of Credit mit Zahlungsversprechen der Bank, und in diesem Falle 
soll dasselbe unbedingt sein, pflegt auch hier gegeben zu werden. 
Obwohl die Eröffnung eines Wechsel-Negotiationskredites gewöhn 
lich für den Exporteur keine Aufhebung seines Risikos bedeutet, so wird 
dieselbe doch sehr geschätzt, nicht nur weil dadurch der Exporteur 
einer Ausnützung seines Kredites enthoben wird, sondern auch, weil 
dadurch Kreditwürdigkeit und bona fides des Bestellers dargetan 
werden. —- 
Die zweite bedeutsame Art der Finanzierung durch die englischen 
Banken ist, daß sie gestatten, daß vom Versender auf sie trassiert 
werde, und sie sich bereit erklären, eine solche Tratte zu akzeptieren. 
Hier leisten sie nicht sofortige Zahlung, sondern lösen erst den 
Wechsel bei Fälligkeit ein und dadurch, daß gewöhlich bedungen ist, 
daß die Bank vor dieser Fälligkeit gedeckt werden muß, leisten sie 
überhaupt kein Darlehen. Dennoch ist diese Finanzierungsart für den
	        
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