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überseeischen Kunden als Gegenwert für eine des näheren (der Ware,
der Menge und der Zeit nach) beschriebene Verschiffung gezogene,
von den Dokumenten begleitete Wechsel bis zu einer bestimmten Höhe
in Zahlung zu nehmen, d. h., sie eröffnet einen Wechsel-Negotiations-
krcdit. Eingeschränkt in ihrer Bedeutung wird diese Erklärung der
Krediteröffnung gewöhnlich durch eine ' zweite, durch die sich die
Bank das Recht wahrt, bei Erhalt des bezüglichen Trattenavisos ihr
Zahlungsversprechen noch zu annullieren. Außerdem pflegt sie aus
drücklich zu erklären, daß der Versender durch seine Unterschrift
als Aussteller am Wechsel verhaftet bleibt trotz ihrer Bezahlung des
Wechsels, die sie eben nur als Wechselkäufer leistet.
Es kann auch in einem ähnlichen Briefe von der Bank ein für
ailemal, ohne Nennung einer bestimmten Summe, oder mit Fixierung
eines roulierenden Obligomaximums eine Bereiterklärung zum Aufkauf
von auf ihren überseeischen Geschäftsfreund gezogenen Wechseln er
folgen. Eine Verpflichtungsübernahme zum Aufkauf ist in einem solchen
Falle ausgeschlossen.
Dagegen kann die letztere im früheren Falle (bei Begrenzung
des Kredites auf einen bestimmten Geschäftsfall und eine bestimmte
Summe) Vorkommen. So lange die Bank aber den Verkäufer aus seiner
Regreßpflicht nicht entläßt, besitzt diese Verpflichtungsübernahme nur
halben Wert, keineswegs den einer definitiven Begleichung des Ex
porteurs. Daß es ein seltener Ausnahmsfall sein muß, wenn eine Bank
auf ihr Regreßrecht auf den Aussteller verzichtet - - was überdies außer
halb des Wechsels, also durch zivilrechtliche Erklärung, die allerdings
gegenüber einer erstklassigen Bank genügend Wert besitzt, geschehen
muß — ist aus der Natur des Wechselgeschäftes leicht erklärlich. Wo
die Bank zu einer solchen vollen Kreditübernahme bereit ist, erfolgt das
gewöhnlich in der Weise, daß die Bank gegen einen auf sie gezogenen
Scheck mit Dokumenten die Faktura des Versenders bezahlt und,
soferne der überseeische Käufer nicht vollkommen durch Guthaben
oder Depots gedeckt ist, auf diesen ihrerseits erst trassiert. Der Letter
of Credit mit Zahlungsversprechen der Bank, und in diesem Falle
soll dasselbe unbedingt sein, pflegt auch hier gegeben zu werden.
Obwohl die Eröffnung eines Wechsel-Negotiationskredites gewöhn
lich für den Exporteur keine Aufhebung seines Risikos bedeutet, so wird
dieselbe doch sehr geschätzt, nicht nur weil dadurch der Exporteur
einer Ausnützung seines Kredites enthoben wird, sondern auch, weil
dadurch Kreditwürdigkeit und bona fides des Bestellers dargetan
werden. —-
Die zweite bedeutsame Art der Finanzierung durch die englischen
Banken ist, daß sie gestatten, daß vom Versender auf sie trassiert
werde, und sie sich bereit erklären, eine solche Tratte zu akzeptieren.
Hier leisten sie nicht sofortige Zahlung, sondern lösen erst den
Wechsel bei Fälligkeit ein und dadurch, daß gewöhlich bedungen ist,
daß die Bank vor dieser Fälligkeit gedeckt werden muß, leisten sie
überhaupt kein Darlehen. Dennoch ist diese Finanzierungsart für den