Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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europäischen. Exporteur noch viel wertvoller als die des Rimessen-; 
käufes. Denn erstens ist der von einer guten englischen Bank akzeptierte 
Wechsel natürlich jederzeit sofort in Bargeld zu verwandeln, und zwar 
mit seinem ganzen Betrage, nicht nur gegen eine teilweise Vorschuß 
summe, wie es beim Verkauf von Tratten auf den überseeischen 
Geschäftsfreund häufig der Fall ist. Die Bank ist aber auch durch ihr 
Akzept gebunden, eine Nichthonorierung ist bei einer guten Bank aus 
geschlossen. Da sie als Bezogene dagegen kein Wechselregreßrecht auf 
den Exporteur als Aussteller des Wechsels besitzt, erscheint dieser 
seines Risikos enthoben. Die Bank hat es ihm durch ihr Akzept ab 
genommen. Obwohl sie kein Bardarlehen gibt, ist ihr Risiko bei dieser 
Finanzierungsart viel größer als beim Rimessenkauf, und es ist daher 
selbstverständlich, daß sie zumindest keine geringere Deckung verlangt 
wie dort. Die Frage ist nun, wie diese Deckung hier gegeben wird. 
Es wurde schon erwähnt, daß die Finanzierung durch Akzept 
kredit der Bank bei Exportverkäufen von Europa die weitaus seltenere 
ist. Die Ursache hievon liegt einerseits in dem großen Risiko, das 
diese Finanzierungsart für die Bank involviert, anderseits darin, daß 
bei der Trassierung des Exporteurs auf eine Londoner Bank die 
dokumentarische Anweisung derselben, den Fakturenbetrag vom Käufer 
einzukassieren, fehlt und die Deckung der kreditierenden Bank durch 
die Verschiffungsdokumente, beziehungsweise die Ware sich in bank 
technisch glatter Weise nur durchführen läßt, wenn die Bank als 
Kommissionär des Käufers und nicht des Verkäufers handelt, also 
dem ersteren und nicht dem letzteren den Kredit einräumt. Beim 
Exportgeschäft von Europa muß aber gewöhnlich der Exporteur das 
Geschäft finanzieren und dabei den Kredit der europäischen Bank in 
Anspruch nehmen. 
Selbstverständlich ist es, daß die Bank das Akzept nur gegen 
Übergabe der Verschiffungsdokumente leistet. Diese Dokumente sind 
weiterzugeben an den Käufer entweder gegen Zahlung oder auf Kredit. 
Handelt die Bank als Kommissionär des Verkäufers, so fehlt ihr im 
ersteren Falle das dokumentarisch belegte Mandat zum Inkasso, bei 
Kreditverkäufen würde sie aber durch Übergabe der Verschiffungs 
dokumente keine wechselrechtliche Verpflichtung des Käufers als Ersatz 
erlangen und die Übergabe daher nur vornehmen gegen Letter of Lien, 
dessen Inhalt jedoch dem Rechtsverhältnis eines definitiven Kaufes 
nicht angemessen ist, soferne nicht der Käufer selbst der bei der 
Bank Kreditsuchende ist. 
Ist dagegen das letztere der Fall und leistet die Bank das Akzept 
daher als Kommissionär des Käufers, dann braucht sie keine Anweisung 
zum Inkasso und handelt es sich darum, auf Grund welcher Deckung 
sie diesem den Kredit einräumt. Soll die verschiffte Ware als Deckung 
dienen, dann kann Zahlung gegen die Verschiffungsdokumente, oder 
Übergabe gegen Letter of Trust oder gegen Promissory-Note, oder 
Einlagerung in einem öffentlichen Lagerhaus und Warrantrücklieferung 
zwischen ihr und dem Käufer bedungen sein.
	        
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