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europäischen. Exporteur noch viel wertvoller als die des Rimessen-;
käufes. Denn erstens ist der von einer guten englischen Bank akzeptierte
Wechsel natürlich jederzeit sofort in Bargeld zu verwandeln, und zwar
mit seinem ganzen Betrage, nicht nur gegen eine teilweise Vorschuß
summe, wie es beim Verkauf von Tratten auf den überseeischen
Geschäftsfreund häufig der Fall ist. Die Bank ist aber auch durch ihr
Akzept gebunden, eine Nichthonorierung ist bei einer guten Bank aus
geschlossen. Da sie als Bezogene dagegen kein Wechselregreßrecht auf
den Exporteur als Aussteller des Wechsels besitzt, erscheint dieser
seines Risikos enthoben. Die Bank hat es ihm durch ihr Akzept ab
genommen. Obwohl sie kein Bardarlehen gibt, ist ihr Risiko bei dieser
Finanzierungsart viel größer als beim Rimessenkauf, und es ist daher
selbstverständlich, daß sie zumindest keine geringere Deckung verlangt
wie dort. Die Frage ist nun, wie diese Deckung hier gegeben wird.
Es wurde schon erwähnt, daß die Finanzierung durch Akzept
kredit der Bank bei Exportverkäufen von Europa die weitaus seltenere
ist. Die Ursache hievon liegt einerseits in dem großen Risiko, das
diese Finanzierungsart für die Bank involviert, anderseits darin, daß
bei der Trassierung des Exporteurs auf eine Londoner Bank die
dokumentarische Anweisung derselben, den Fakturenbetrag vom Käufer
einzukassieren, fehlt und die Deckung der kreditierenden Bank durch
die Verschiffungsdokumente, beziehungsweise die Ware sich in bank
technisch glatter Weise nur durchführen läßt, wenn die Bank als
Kommissionär des Käufers und nicht des Verkäufers handelt, also
dem ersteren und nicht dem letzteren den Kredit einräumt. Beim
Exportgeschäft von Europa muß aber gewöhnlich der Exporteur das
Geschäft finanzieren und dabei den Kredit der europäischen Bank in
Anspruch nehmen.
Selbstverständlich ist es, daß die Bank das Akzept nur gegen
Übergabe der Verschiffungsdokumente leistet. Diese Dokumente sind
weiterzugeben an den Käufer entweder gegen Zahlung oder auf Kredit.
Handelt die Bank als Kommissionär des Verkäufers, so fehlt ihr im
ersteren Falle das dokumentarisch belegte Mandat zum Inkasso, bei
Kreditverkäufen würde sie aber durch Übergabe der Verschiffungs
dokumente keine wechselrechtliche Verpflichtung des Käufers als Ersatz
erlangen und die Übergabe daher nur vornehmen gegen Letter of Lien,
dessen Inhalt jedoch dem Rechtsverhältnis eines definitiven Kaufes
nicht angemessen ist, soferne nicht der Käufer selbst der bei der
Bank Kreditsuchende ist.
Ist dagegen das letztere der Fall und leistet die Bank das Akzept
daher als Kommissionär des Käufers, dann braucht sie keine Anweisung
zum Inkasso und handelt es sich darum, auf Grund welcher Deckung
sie diesem den Kredit einräumt. Soll die verschiffte Ware als Deckung
dienen, dann kann Zahlung gegen die Verschiffungsdokumente, oder
Übergabe gegen Letter of Trust oder gegen Promissory-Note, oder
Einlagerung in einem öffentlichen Lagerhaus und Warrantrücklieferung
zwischen ihr und dem Käufer bedungen sein.