Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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zu treffen hat. Wie schon erwähnt, ist es in dieser Verkehrsrichtun°- 
des Überseehandels in der übergroßen Mehrzahl der Fälle üblich, daß 
von seiten des Importeurs dem überseeischen Exporteur ein Akzept 
kredit bei einer Londoner Bank eingeräumt wird. Dieselbe akzeptiert 
gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente, die sie ihrem Kom 
mittenten weiterzugeben hat. Genießt derselbe bei ihr hohen Kredit, 
so wird sie diese Weitergabe ohneweiters vornehmen, widrigenfalls 
verlangt sie von ihm zuerst eine entsprechende anderweitige Deckung. 
Natürlich kann hiebei auch der Letter of Lien verwendet werden, 
wenn derselbe auch im europäischen Verkehr nicht als üblich bezeichnet 
werden kann, kür einen solchen Akzeptkredit haben die Importeure 
Vs 7s% (wenn die Bill of l.ading gegen Zahlung oder Sicherstellung 
aufgenommen wird, vielfach \), vermittelnde Banken V 8 % Kom 
mission zu zahlen, die Bestätigung des Kredites (Confirming) kostet 
separat i/g %. 
Der überseeische Verschiffer, der eine auf eine Londoner Bank 
gezogene Tratte nebst Verschiffungsdokumenten in Händen hat, kann 
sich auf dieselbe, obwohl er selbstverständlich das Akzept derselben 
vorerst noch nicht einholen kann — und hierin liegt ein großer Unter 
schied gegenüber dem Falle des Akzeptkredites einer Londoner Bank 
beim Export von Europa —, unschwer auf seinem Platze Geld ver 
schaffen, besonders wenn er einen confirmed Letter of Credit der 
bezogenen Bank beizubringen vermag. Auch hier kann ihm bis zur 
Akzeptierung der Tratte nur ein Vorschuß oder sofort volle Zahlung 
geleistet werden. Die Begebung des Wechsels wird er bei jener Bank 
seines Platzes vornehmen, mit der er in Geschäftsverbindung steht, sie 
kann aber auch eventuell vorteilhafterweise, wenn die bezogene Bank 
dortselbst eine Filiale besitzt, bei dieser vorgenommen werden. In 
Süd- und Zentralamerika werden solche mit Dokumenten belegte 
Exporttratten vielfach im offenen Markte an Importeure, die dieselben 
als Rimessen benützen, verkauft. 
Braucht der. Verschiffer gelegentlich nicht Bargeld an seinem 
Platze,. sondern ein Guthaben in London, um mit Hilfe desselben 
europäische Exportwaren zu bezahlen, so wird er sich den für die 
verschifften Waren auf ein Londoner Bankhaus gezogenen Wechsel 
von seiner englischen Bank gutschreiben lassen, wogegen er nach 
Ankunft und Akzeptierung des Wechsels in London sofort dis 
ponieren kann. 
Bei Konsignationen nach Europa, und diese spielen in dieser 
Verkehrslichtung eine weitaus größere Rolle als beim Export von 
Europa, kann vom Konsignatär ebenfalls ein solcher Akzeptkredit 
eingeräumt werden, in welchem Falle dann die gleichen Verhältnisse 
wie bei fixen Verkäufen auftreten, wozu höchstens zu erwähnen wäre, 
daß sehr häufig, ja meistens nicht der volle Wert der Ware, sondern 
nur ein I eil derselben, z. B. 80 °/o> trassiert werden darf. Ebenso 
häufig, und besonders, wenn die Konsignation nach London erfolgt, 
wird jedoch auf den Konsignatär direkt trassiert und von diesem
	        
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