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zu treffen hat. Wie schon erwähnt, ist es in dieser Verkehrsrichtun°-
des Überseehandels in der übergroßen Mehrzahl der Fälle üblich, daß
von seiten des Importeurs dem überseeischen Exporteur ein Akzept
kredit bei einer Londoner Bank eingeräumt wird. Dieselbe akzeptiert
gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente, die sie ihrem Kom
mittenten weiterzugeben hat. Genießt derselbe bei ihr hohen Kredit,
so wird sie diese Weitergabe ohneweiters vornehmen, widrigenfalls
verlangt sie von ihm zuerst eine entsprechende anderweitige Deckung.
Natürlich kann hiebei auch der Letter of Lien verwendet werden,
wenn derselbe auch im europäischen Verkehr nicht als üblich bezeichnet
werden kann, kür einen solchen Akzeptkredit haben die Importeure
Vs 7s% (wenn die Bill of l.ading gegen Zahlung oder Sicherstellung
aufgenommen wird, vielfach \), vermittelnde Banken V 8 % Kom
mission zu zahlen, die Bestätigung des Kredites (Confirming) kostet
separat i/g %.
Der überseeische Verschiffer, der eine auf eine Londoner Bank
gezogene Tratte nebst Verschiffungsdokumenten in Händen hat, kann
sich auf dieselbe, obwohl er selbstverständlich das Akzept derselben
vorerst noch nicht einholen kann — und hierin liegt ein großer Unter
schied gegenüber dem Falle des Akzeptkredites einer Londoner Bank
beim Export von Europa —, unschwer auf seinem Platze Geld ver
schaffen, besonders wenn er einen confirmed Letter of Credit der
bezogenen Bank beizubringen vermag. Auch hier kann ihm bis zur
Akzeptierung der Tratte nur ein Vorschuß oder sofort volle Zahlung
geleistet werden. Die Begebung des Wechsels wird er bei jener Bank
seines Platzes vornehmen, mit der er in Geschäftsverbindung steht, sie
kann aber auch eventuell vorteilhafterweise, wenn die bezogene Bank
dortselbst eine Filiale besitzt, bei dieser vorgenommen werden. In
Süd- und Zentralamerika werden solche mit Dokumenten belegte
Exporttratten vielfach im offenen Markte an Importeure, die dieselben
als Rimessen benützen, verkauft.
Braucht der. Verschiffer gelegentlich nicht Bargeld an seinem
Platze,. sondern ein Guthaben in London, um mit Hilfe desselben
europäische Exportwaren zu bezahlen, so wird er sich den für die
verschifften Waren auf ein Londoner Bankhaus gezogenen Wechsel
von seiner englischen Bank gutschreiben lassen, wogegen er nach
Ankunft und Akzeptierung des Wechsels in London sofort dis
ponieren kann.
Bei Konsignationen nach Europa, und diese spielen in dieser
Verkehrslichtung eine weitaus größere Rolle als beim Export von
Europa, kann vom Konsignatär ebenfalls ein solcher Akzeptkredit
eingeräumt werden, in welchem Falle dann die gleichen Verhältnisse
wie bei fixen Verkäufen auftreten, wozu höchstens zu erwähnen wäre,
daß sehr häufig, ja meistens nicht der volle Wert der Ware, sondern
nur ein I eil derselben, z. B. 80 °/o> trassiert werden darf. Ebenso
häufig, und besonders, wenn die Konsignation nach London erfolgt,
wird jedoch auf den Konsignatär direkt trassiert und von diesem