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die der sogenannten Wool Ex c j mn g e j n London von den Associated
jyndon Selling Wool Broker s .
Sämtliche der genannten Assoziationen haben zur Regelung des
Verkehrs Geschäftsbedingungen aufgestellt, die als Normen für den
Auktionsverkehr »Conditions of Sale«, sonst »Rules«, auch »Rules
and Regulations« oder »Bye-Laws« (die beiden letzteren gewöhnlich in
Verbindung mit dem Statut der Vereinigung) genannt werden. Auf diese
Weise erfüllen in England die Associations, die allerdings, wie wir
gesehen haben, oftmals gleichzeitig Börsenvereine sind, jene Aufgaben,
die sich bei uns vornehmlich die Börsen mit der schriftlichen Nieder
legung von Usancen und Aufstellung von Musterbedingungen gestellt
haben. Nur daß die englischen Associations sich selbstverständlich an
die von ihnen selbst geschaffenen Geschäftsbedingungen halten, während
bei uns die Börsenusancen vielfach von dem außerhalb der Börse
stattfindenden Handel unberücksichtigt bleiben. Noch mehr, die engli
schen Associations erzwingen sich oft die Geltendmachung ihrer
Rules, indem sich ihre Mitglieder verabreden, auch mit Außenstehenden
nur auf Grund der von der Vereinigung aufgestellten Geschäftsbe
dingungen Abschlüsse zu machen. Und hier zeigt sich die Macht der
Vereinigung. Was dem einzelnen nicht gelingen würde, gelingt dem
englischen Handel durch das Assoziationswesen. Er diktiert seinen
Abnehmern und besonders jenen am Kontinent Bedingungen, auf die
dieselben vielfach nur höchst unwillig eingehen, auf die sie aber
besonders in jenen Branchen, in denen der englische Handel noch
dominiert, eingehen müssen, weil sie sich einer geschlossenen Phalanx
gegenüber sehen. Auf diese Weise wissen auch die vereinigten Broker
in einigen Branchen das Geschäft zu beherrschen, so die Rice Brokers
oder die Associated Selling Wool Brokers, welch letztere, nur elf an
der Zahl, sich durch ihre verabredeten Conditions of Sale eine Aus
schließlichkeit der Vermittlung des großen Londoner Auktionsverkehrs
in Wolle sichern.
Eine besonders beliebte Art der Aufstellung von mustergültigen
Geschäftsbedingungen, die die Association beschlossen hat, ist die
der Drucklegung von » Contract-Forms«. Statt, wie es bei uns bei Ab
schlüssen auf Grund von Börsenusancen üblich ist, sich in den Schluß
briefen auf diese Usancen kurz zu berufen, enthalten die von den eng
lischen Associations aufgestellten Kontraktformulare alle individuell
nicht notwendig zu bestimmenden Geschäftsbedingungen in sich. Bei
der Internationalität des englischen Handels, besonders wegen seiner
Verkaufsbeziehungen zu den verschiedenen kontinentalen Staaten, in
denen die Kenntnis der von der englischen Association aufgestellten
Usancen nicht vorausgesetzt werden kann, erscheint diese Form der
Verwendung der als Basis dienenden Musterbedingungen als allein
praktisch, ja als notwendig. Diese Form hat aber auch einen reellen
und gleichzeitig vorsichtigen Charakter an sich, denn sie macht die
Einrede des Kontrahenten, die bei Verwendung von Schlußbriefen mit
Unterwerfungsklauseln gelegentlich gemacht wird, daß ihm die als