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dem E-two-Contract, das ist der mit E Nr. 2 bezeichnte Kontrakt
der Rice Brokers Association. Auf den offiziellen Formularen ist immer
die Jahreszahl ihrer Aufstellung sowie gewöhnlich die Klausel *Entered
at Stationei'’s Hall, under the Copyright Act« angebracht. Die letztere
Klausel soll vor Nachahmung der offiziellen Formulare schützen.
Stationens Hall ist der Sitz der Buchhändlerkorporation Londons,
woselbst die Registrierung des Verlagsrechtes einer Publikation vor
genommen wird. In einigen Branchen lassen sich auch die Makler ihre
Kontraktformulare selbst herstellen und unterbreiten dieselben dann
der Association zur Kontrolle mit dem offiziellen Texte, worauf sie
mit einer eingedruckten Marke der Association versehen werden.
Zu diesen ganz und halb offiziellen Contract-Forms von Asso-
ciations kommt dann noch die große Zahl von Privatkontrakten, die
die einzelnen Firmen, sei es unter Anlehnung an einen offiziellen Text,
sei es, wo Kontraktaufstellungen von Associations nicht stattgefunden
haben, selbständig verfaßten und sich hersteilen ließen. Der englische
Verkehr im großen Produktengeschäft ist an den Abschluß mit Hilfe
von Kontrakten gewöhnt. Jedes Geschäft, das nicht sofort erfüllt wird,
pflegt mit Hilfe eines Kontraktes festgelegt zu werden.
Selbst bei »/^/-Geschäften«, das sind Verkäufe von zur Zeit des
Verkaufes am Platze schon vorhandener und prompt zu liefernder
Ware, pflegt gewöhnlich von dem Verkäufer oder dem vermittelnden
Broker ein kurzer Kontrakt ausgegeben zu werden. Die hiebei angewandten
Formulare sind nicht von der bisher erwähnten und später des näheren
zu besprechenden Art, sondern gleichen den bei uns im Börsenverkehr
üblichen Schlußnoten, indem außer den durch die Individualität des
Geschäftes bedingten Abmachungen gewöhnlich nur auf die Public
Sale Conditions, unter denen die Auktion — und zumeist handelt es
sich bei importierter Platzware um Auktionsverkäufe — stattgefunden
hat, oder den von der Association für /»/»«»/-Geschäfte aufgestellten Rules
Bezug genommen wird. Seltener werden die Geschäftsbedingungen be
züglich des Reklamations- und Refüsierungsrechtes des Käufers, der
Kosten und Gefahr der Lagerung bis zur Abnahme u. dgl. selbst an
geführt. Soweit der Verkauf von Importware aus erster Hand in
Betracht kommt, berücksichtigen auch die Spot-Conditions gewöhnlich
die Lage, in der sich der Importeur befindet, wenn er die Ware selbst
noch nicht vom Schiffe übernommen oder doch nicht umgepackt hat.
So erklärt in der im Anhänge beigefügten Verkaufsnote über Mehl
der Verkäufer die angegebene Quantität nur für »geschätzt«, so daß er
nicht garantieren kann, ob sie wirklich vorhanden ist, und lehnt er
auch eine Haftung für verborgene Fehler der Ware ab. — Den Ein
druck eines Kontraktes im gewöhnlichen Sinne rufen die sogenannten
Spot-Contracts noch nicht hervor.
Ein förmlicher Kontrakt findet sich dagegen schon aufgestellt
von der Liverpool Cotton Association für Deferred Delivery of Spot
Cotton, und zwar für amerikanische Baumwolle. Die verkaufte Ware
lagerte zur Zeit des Verkaufes schon am Platze, soll aber erst später