Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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dem E-two-Contract, das ist der mit E Nr. 2 bezeichnte Kontrakt 
der Rice Brokers Association. Auf den offiziellen Formularen ist immer 
die Jahreszahl ihrer Aufstellung sowie gewöhnlich die Klausel *Entered 
at Stationei'’s Hall, under the Copyright Act« angebracht. Die letztere 
Klausel soll vor Nachahmung der offiziellen Formulare schützen. 
Stationens Hall ist der Sitz der Buchhändlerkorporation Londons, 
woselbst die Registrierung des Verlagsrechtes einer Publikation vor 
genommen wird. In einigen Branchen lassen sich auch die Makler ihre 
Kontraktformulare selbst herstellen und unterbreiten dieselben dann 
der Association zur Kontrolle mit dem offiziellen Texte, worauf sie 
mit einer eingedruckten Marke der Association versehen werden. 
Zu diesen ganz und halb offiziellen Contract-Forms von Asso- 
ciations kommt dann noch die große Zahl von Privatkontrakten, die 
die einzelnen Firmen, sei es unter Anlehnung an einen offiziellen Text, 
sei es, wo Kontraktaufstellungen von Associations nicht stattgefunden 
haben, selbständig verfaßten und sich hersteilen ließen. Der englische 
Verkehr im großen Produktengeschäft ist an den Abschluß mit Hilfe 
von Kontrakten gewöhnt. Jedes Geschäft, das nicht sofort erfüllt wird, 
pflegt mit Hilfe eines Kontraktes festgelegt zu werden. 
Selbst bei »/^/-Geschäften«, das sind Verkäufe von zur Zeit des 
Verkaufes am Platze schon vorhandener und prompt zu liefernder 
Ware, pflegt gewöhnlich von dem Verkäufer oder dem vermittelnden 
Broker ein kurzer Kontrakt ausgegeben zu werden. Die hiebei angewandten 
Formulare sind nicht von der bisher erwähnten und später des näheren 
zu besprechenden Art, sondern gleichen den bei uns im Börsenverkehr 
üblichen Schlußnoten, indem außer den durch die Individualität des 
Geschäftes bedingten Abmachungen gewöhnlich nur auf die Public 
Sale Conditions, unter denen die Auktion — und zumeist handelt es 
sich bei importierter Platzware um Auktionsverkäufe — stattgefunden 
hat, oder den von der Association für /»/»«»/-Geschäfte aufgestellten Rules 
Bezug genommen wird. Seltener werden die Geschäftsbedingungen be 
züglich des Reklamations- und Refüsierungsrechtes des Käufers, der 
Kosten und Gefahr der Lagerung bis zur Abnahme u. dgl. selbst an 
geführt. Soweit der Verkauf von Importware aus erster Hand in 
Betracht kommt, berücksichtigen auch die Spot-Conditions gewöhnlich 
die Lage, in der sich der Importeur befindet, wenn er die Ware selbst 
noch nicht vom Schiffe übernommen oder doch nicht umgepackt hat. 
So erklärt in der im Anhänge beigefügten Verkaufsnote über Mehl 
der Verkäufer die angegebene Quantität nur für »geschätzt«, so daß er 
nicht garantieren kann, ob sie wirklich vorhanden ist, und lehnt er 
auch eine Haftung für verborgene Fehler der Ware ab. — Den Ein 
druck eines Kontraktes im gewöhnlichen Sinne rufen die sogenannten 
Spot-Contracts noch nicht hervor. 
Ein förmlicher Kontrakt findet sich dagegen schon aufgestellt 
von der Liverpool Cotton Association für Deferred Delivery of Spot 
Cotton, und zwar für amerikanische Baumwolle. Die verkaufte Ware 
lagerte zur Zeit des Verkaufes schon am Platze, soll aber erst später
	        
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