Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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zu einem oder zu mehreren Terminen abgeliefert werden. Es handelt 
sich hiebei nicht etwa um die Fixierung jener bei ^/-Verkäufen im 
englischen Handel üblichen Art des Prompt, die in einer vom Tage des 
Verkaufes an gerechneten Frist besteht, innerhalb deren der Käufer die 
Ware nach seinem Belieben jederzeit übernehmen kann, sondern um die 
Festsetzung eines wirklichen Lieferungstermines, Das Prinzip des ge 
wöhnlichen A/<?/-Geschäftes, bei dem nach Muster verkauft worden ist, 
daß die gelieferte Ware dem Verkaufsmuster entsprechen muß, widrigen 
falls 4er Käufer die Ware austauschen oder zurückfakturieren kann, bleibt 
in diesem Kontrakte aufrecht. Auf das Wesen der Zurückfakturierung 
soll erst später eingegangen werden. Wenn die Ware während der 
Lagerung und, noch bevor sie dem Käufer zugewogen wurde, durch 
heuer vernichtet oder beschädigt wird, wird der Kontrakt für den 
zugrunde gegangenen oder beschädigten Teil der Ware zwischen Ver 
käufer und Käufer auf Grund des Marktpreises am Tage des Feuers 
abgerechnet, indem die Differenz zwischen dem letzteren Preise und 
dem Kontraktpreise zu begleichen ist. 
Das maßgebende Kontraktwesen im englisch-überseeischen Import 
handel setzt erst ein bei Geschäften auf spätere Lieferung von Ware, 
die zur Zeit des Verkaufes noch nicht am Platze des Verkaufes selbst 
bemustert werden kann. Diese Geschäfte lassen sich wieder unter 
scheiden in. Verkäufe mit Festsetzung einer bestimmten späteren Zeit 
für die Ablieferung am Orte des Käufers, der gleichzeitig Erfüllungsort 
ist, wobei nicht oder nur ganz wenig Rücksicht darauf genommen 
wird,-..: in welcher Weise die Ware vom Verkäufer beschafft wird, 
das ist der Delivery - Contract, und in Verkäufe von Ware, die 
ausdrücklich von Übersee erst zu beschaffen ist, bei denen daher alle 
Eventualitäten des Bezuges zur See ins Auge gefaßt werden müssen 
und bei denen sich daher auch nur eine bestimmte Zeit für die Ab 
ladung, nicht für die Ablieferung in Europa festsetzen läßt. Die letzteren 
Geschäfte repräsentieren bezüglich der Lieferungsabmachungen Ver 
käufe von »schwimmender Ware« oder von Ware' »auf Verschiffung«. 
Im allgemeinen bezeichnet man sie in F.ngland als Verkäufe zu »floahng 
conditions« oder als ■»Floating ('antracts . Bei näherem Eingehen auf 
die Vertragsabmachungen kann man aber in dieser Gruppe von Ge 
schäften unterscheiden zwischen »To arrive-« oder »Arrival-Contracts« 
und zwischen »Cif-Contracts«. Allerdings findet sich die theoretisch 
zwischen diesen beiden Geschäftsarten sehr genau aufzustellende De 
markationslinie von den einzelnen Kontrakten selten genau eingehalten 
und tragen die meisten Kontrakte teils von der einen, teils von der 
anderen Geschäftsart Bestandteile in sich. Wo dagegen für dieselbe 
Ware Arrival- und ^/-Kontrakte gleichzeitig aufgestellt sind, wie bei 
Baumwolle in Liverpool, bestätigt die Praxis die erwähnte und später 
des näheren auszuführende theoretische Unterscheidung. 
Die Ausstellung des Kontraktes wird vom Broker, und das ist 
das Gewöhnliche, oder vom Verkäufer, wenn kein Broker fungiert hat, 
vorgenommen. Nicht immer nennt, wie schon erwähnt, der Broker den
	        
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