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zu einem oder zu mehreren Terminen abgeliefert werden. Es handelt
sich hiebei nicht etwa um die Fixierung jener bei ^/-Verkäufen im
englischen Handel üblichen Art des Prompt, die in einer vom Tage des
Verkaufes an gerechneten Frist besteht, innerhalb deren der Käufer die
Ware nach seinem Belieben jederzeit übernehmen kann, sondern um die
Festsetzung eines wirklichen Lieferungstermines, Das Prinzip des ge
wöhnlichen A/<?/-Geschäftes, bei dem nach Muster verkauft worden ist,
daß die gelieferte Ware dem Verkaufsmuster entsprechen muß, widrigen
falls 4er Käufer die Ware austauschen oder zurückfakturieren kann, bleibt
in diesem Kontrakte aufrecht. Auf das Wesen der Zurückfakturierung
soll erst später eingegangen werden. Wenn die Ware während der
Lagerung und, noch bevor sie dem Käufer zugewogen wurde, durch
heuer vernichtet oder beschädigt wird, wird der Kontrakt für den
zugrunde gegangenen oder beschädigten Teil der Ware zwischen Ver
käufer und Käufer auf Grund des Marktpreises am Tage des Feuers
abgerechnet, indem die Differenz zwischen dem letzteren Preise und
dem Kontraktpreise zu begleichen ist.
Das maßgebende Kontraktwesen im englisch-überseeischen Import
handel setzt erst ein bei Geschäften auf spätere Lieferung von Ware,
die zur Zeit des Verkaufes noch nicht am Platze des Verkaufes selbst
bemustert werden kann. Diese Geschäfte lassen sich wieder unter
scheiden in. Verkäufe mit Festsetzung einer bestimmten späteren Zeit
für die Ablieferung am Orte des Käufers, der gleichzeitig Erfüllungsort
ist, wobei nicht oder nur ganz wenig Rücksicht darauf genommen
wird,-..: in welcher Weise die Ware vom Verkäufer beschafft wird,
das ist der Delivery - Contract, und in Verkäufe von Ware, die
ausdrücklich von Übersee erst zu beschaffen ist, bei denen daher alle
Eventualitäten des Bezuges zur See ins Auge gefaßt werden müssen
und bei denen sich daher auch nur eine bestimmte Zeit für die Ab
ladung, nicht für die Ablieferung in Europa festsetzen läßt. Die letzteren
Geschäfte repräsentieren bezüglich der Lieferungsabmachungen Ver
käufe von »schwimmender Ware« oder von Ware' »auf Verschiffung«.
Im allgemeinen bezeichnet man sie in F.ngland als Verkäufe zu »floahng
conditions« oder als ■»Floating ('antracts . Bei näherem Eingehen auf
die Vertragsabmachungen kann man aber in dieser Gruppe von Ge
schäften unterscheiden zwischen »To arrive-« oder »Arrival-Contracts«
und zwischen »Cif-Contracts«. Allerdings findet sich die theoretisch
zwischen diesen beiden Geschäftsarten sehr genau aufzustellende De
markationslinie von den einzelnen Kontrakten selten genau eingehalten
und tragen die meisten Kontrakte teils von der einen, teils von der
anderen Geschäftsart Bestandteile in sich. Wo dagegen für dieselbe
Ware Arrival- und ^/-Kontrakte gleichzeitig aufgestellt sind, wie bei
Baumwolle in Liverpool, bestätigt die Praxis die erwähnte und später
des näheren auszuführende theoretische Unterscheidung.
Die Ausstellung des Kontraktes wird vom Broker, und das ist
das Gewöhnliche, oder vom Verkäufer, wenn kein Broker fungiert hat,
vorgenommen. Nicht immer nennt, wie schon erwähnt, der Broker den