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finden wir auf der Vorderseite Bezüge auf dieselben, wie beispielsweise
in den Londoner Getreidekontrakten neben der Erklärung des Ver
kaufes oder Kaufes die Klausel »on the printed conditionsand rules
endorsed. on this contract« oder in den Jutekontrakten gegen Schluß
der Bestimmung » This contract is subject to such of the bye-laws of
The London Jute Associations as are endorsed hereon«. Die Liver
pool Baumwollkontrakte erklären, daß der Geschäftsabschluß auf
Grund der »K nies, Bye-I_,aws and Clearing Ilouse Regulations of the
Liverpool Cotton Association, Limited«, stattfindet, »wether endorsed
hereon or not«.
Ein steter Hauptbestandteil der Rückseite, gelegentlich ihr ein
ziger, sind die Bestimmungen über die Austragung von Streitigkeiten,
die Arbitration-Rules.. Da sie bei allen englischen Kontrakten so
ziemlich gleichartig sind, jedenfalls aber gleichlautend bei allen Kon
traktarten derselben Association, seien sie hier behandelt, bevor noch
auf die einzelnen Kontraktarten eingegangen wird.
Es ist englische Handelsusance im allgemeinen, nicht nur beim
Importhandel und nicht nur in England, sondern überall, wo das engli
sche Element im Handel dominiert, daß Streitfälle in der Weise aus
zutragen sind, daß jeder der beiden Streitteile einen Schiedsrichter,
»Arbitrator«, wählt, und daß diese Arbitratoren den Fall zu beurteilen,
wenn sie sich aber nicht einigen können, einen dritten, Unparteiischen’
den »Umpire«, zu berufen haben, dessen Ausspruch dann entscheidet.
Dieses Prinzip erscheint natürlich auch in allen Kontrakten, um die
es sich hier handelt, zur Durchführung gebracht.
. Die Formulierung der Arbitrationsklausel ist in allen Kontrakten
so ziemlich die gleiche; sie lautet beispielsweise in den Kontrakten der
Oil Seed Association: »Any dispute arising . . . shall be referred to
arbitration m London, each party appointing one arbitrator. . . and.
such arbitrators have the power to appomt an umpire. . ., whose
decision m case of disagreement is to be final.« Bezüglich der Personen,
die zu Arbitratoren gewählt werden können, ist gewöhnlich die Ein
schränkung getroffen, daß sie Mitglieder der betreffenden Association
(wie z. B. in den Liverpooler Baumwollkontrakten) oder verwandter
Vereinigungen (wie nach den Londoner Getreidekontrakten außer der
Com Trade. Association auch der Com Exchange oder der Baltic) sein
oder doch in der betreffenden Branche sich betätigen müssen. Außer
dem dürfen sie an dem Streitfälle nicht persönlich interessiert sein.
Wenn einer der beiden Streitteile es unterläßt, seinen Arbitrator
zu nominieren, dann wird auf Verlangen des anderen Teiles die Wahl
des zweiten Schiedsrichters von seiten der Association (vom President
oder einem besonderen Committee) vorgenommen. Vorerst hat aber
bei manchen Associations der um die Ernennung ansuchende Partner
eine Gebühr zu erlegen, die nicht immer gering ist (z. B. £5.5. bei
der Com Trade Association). Als Ausnahme erscheint die Bestimmung
in den Jutekontrakten, daß, wenn der eine Partner mit der Ernennung
im Verzüge ist, der Arbitrator des anderen allein entscheidet.