Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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finden wir auf der Vorderseite Bezüge auf dieselben, wie beispielsweise 
in den Londoner Getreidekontrakten neben der Erklärung des Ver 
kaufes oder Kaufes die Klausel »on the printed conditionsand rules 
endorsed. on this contract« oder in den Jutekontrakten gegen Schluß 
der Bestimmung » This contract is subject to such of the bye-laws of 
The London Jute Associations as are endorsed hereon«. Die Liver 
pool Baumwollkontrakte erklären, daß der Geschäftsabschluß auf 
Grund der »K nies, Bye-I_,aws and Clearing Ilouse Regulations of the 
Liverpool Cotton Association, Limited«, stattfindet, »wether endorsed 
hereon or not«. 
Ein steter Hauptbestandteil der Rückseite, gelegentlich ihr ein 
ziger, sind die Bestimmungen über die Austragung von Streitigkeiten, 
die Arbitration-Rules.. Da sie bei allen englischen Kontrakten so 
ziemlich gleichartig sind, jedenfalls aber gleichlautend bei allen Kon 
traktarten derselben Association, seien sie hier behandelt, bevor noch 
auf die einzelnen Kontraktarten eingegangen wird. 
Es ist englische Handelsusance im allgemeinen, nicht nur beim 
Importhandel und nicht nur in England, sondern überall, wo das engli 
sche Element im Handel dominiert, daß Streitfälle in der Weise aus 
zutragen sind, daß jeder der beiden Streitteile einen Schiedsrichter, 
»Arbitrator«, wählt, und daß diese Arbitratoren den Fall zu beurteilen, 
wenn sie sich aber nicht einigen können, einen dritten, Unparteiischen’ 
den »Umpire«, zu berufen haben, dessen Ausspruch dann entscheidet. 
Dieses Prinzip erscheint natürlich auch in allen Kontrakten, um die 
es sich hier handelt, zur Durchführung gebracht. 
. Die Formulierung der Arbitrationsklausel ist in allen Kontrakten 
so ziemlich die gleiche; sie lautet beispielsweise in den Kontrakten der 
Oil Seed Association: »Any dispute arising . . . shall be referred to 
arbitration m London, each party appointing one arbitrator. . . and. 
such arbitrators have the power to appomt an umpire. . ., whose 
decision m case of disagreement is to be final.« Bezüglich der Personen, 
die zu Arbitratoren gewählt werden können, ist gewöhnlich die Ein 
schränkung getroffen, daß sie Mitglieder der betreffenden Association 
(wie z. B. in den Liverpooler Baumwollkontrakten) oder verwandter 
Vereinigungen (wie nach den Londoner Getreidekontrakten außer der 
Com Trade. Association auch der Com Exchange oder der Baltic) sein 
oder doch in der betreffenden Branche sich betätigen müssen. Außer 
dem dürfen sie an dem Streitfälle nicht persönlich interessiert sein. 
Wenn einer der beiden Streitteile es unterläßt, seinen Arbitrator 
zu nominieren, dann wird auf Verlangen des anderen Teiles die Wahl 
des zweiten Schiedsrichters von seiten der Association (vom President 
oder einem besonderen Committee) vorgenommen. Vorerst hat aber 
bei manchen Associations der um die Ernennung ansuchende Partner 
eine Gebühr zu erlegen, die nicht immer gering ist (z. B. £5.5. bei 
der Com Trade Association). Als Ausnahme erscheint die Bestimmung 
in den Jutekontrakten, daß, wenn der eine Partner mit der Ernennung 
im Verzüge ist, der Arbitrator des anderen allein entscheidet.
	        
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