Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Ist eine der beiden Parteien von dem Schiedssprüche unbefriedigt, 
so steht ihm das Recht zu, an das Committee der Association oder 
ein von derselben speziell eingesetztes »Committee« oder »Council 
of cippeal« zu appellieren. Damit solche Appellationen nicht zu häutig 
vorgenommen werden, ist fast überall eine ziemlich hohe Gebühr fest 
gesetzt, die der Appellant bei der Appellationsanmeldung zu erlegen 
hat und die nicht etwa als Kosten des Schiedsspruches dieser höheren 
Instanz aufgefaßt werden, zu denen, gleichwie zu den Kosten der ersten 
Arbitration, gewöhnlich der verlierende Teil verurteilt wird, eventuell 
schon durch die Rules verpflichtet ist. Diese Gebühr ist beispielsweise 
bei der Com Trade und der Oil Seed Association 15.15. für 
ein Mitglied und 21 # für einen außerhalb der Association Stehenden. 
Der Schiedsspruch, >Arcard«, der von den Arbitratoren oder 
der Appellationsinstanz gefällt wird, wird als bindend, und der der 
letzteren auf jeden Fall als endgültig erklärt. Sollte sich einer der 
Kontrahenten dem derartig endgültigen Award nicht unterwerfen und 
ein zwangweises Vorgehen gegen ihn notwendig werden, so hat die 
Exekution von dem ordentlichen Gerichte unter Vorlegung des Kontraktes 
und des Award begehrt zu werden. Gegenüber englischen Gerichten 
ist hiefür, sowie für die Rechtsverhältnisse eines Streites aus einem 
Geschäfte, bei dem kaufmännische Arbitration bestimmt wurde, über 
haupt der Arbitration Act ex 1889 maßgebend, auf den sich auch 
manche Kontrakte ausdrücklich beziehen. So heißt es z. B. in den 
Rules der General Produce Brokers Association of London: '»Tins 
Submission to äbitration shall be errevocable, and it and the award 
to be niade m pursuance thereof shall be enforcible und er the pi o- 
visions of the Arbitration Act 188).« Wie hieraus hervorgeht, werden 
nach diesem Gesetze sowohl die Unterwerfung unter das Schiedsgericht 
als auch das Urteil des letzteren als von zwingender Kraft anerkannt. Daß 
das ordentliche Gericht auf die stattgefundene Unterwerfung unter die 
kaufmännische Arbitration, die rechtsbindend ist, Rücksicht zu nehmen 
hat, wird auch in manchen Kontrakten ausgedrückt durch die Klausel: 
'> This Submission to arbitration may be made a rule of the Iligh 
Court of Justice, or any dwision thereof, on the application of either 
Party.« Und andere Kontrakte sagen wieder ausdrücklich, daß die 
Erlangung eines schiedsgerichtlichen Award Vorbedingung ist, um den 
Kontrahenten gerichtlich belangen zu können. 
Von größter Bedeutung für nichtenglische Kontrahenten ist die 
in den meisten Kontrakten, besonders in jenen, auf Grund deren häufig 
mit kontinentalen Kaufleuten Geschäfte geschlossen werden, vorkom 
mende Bestimmung, daß für den Fall einer Streitführung der Kontrakt 
als in England geschlossen und hier zu erfüllen (perform) zu betrachten 
ist, und daß daher englische Arbitratoren und das englische Gericht 
allein — m it Ausnahme der Exekutionsgewährung auf Grund eines 
Schiedsgerichtsspruches —- die Jurisdiktion, und zwar nach engli 
schem Recht auszuüben berechtigt sind. Das ist so eine Waffe der 
englischen Kaufleute, deren Verwendung die Kontinentalen nicht zuließen,
	        
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