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Ist eine der beiden Parteien von dem Schiedssprüche unbefriedigt,
so steht ihm das Recht zu, an das Committee der Association oder
ein von derselben speziell eingesetztes »Committee« oder »Council
of cippeal« zu appellieren. Damit solche Appellationen nicht zu häutig
vorgenommen werden, ist fast überall eine ziemlich hohe Gebühr fest
gesetzt, die der Appellant bei der Appellationsanmeldung zu erlegen
hat und die nicht etwa als Kosten des Schiedsspruches dieser höheren
Instanz aufgefaßt werden, zu denen, gleichwie zu den Kosten der ersten
Arbitration, gewöhnlich der verlierende Teil verurteilt wird, eventuell
schon durch die Rules verpflichtet ist. Diese Gebühr ist beispielsweise
bei der Com Trade und der Oil Seed Association 15.15. für
ein Mitglied und 21 # für einen außerhalb der Association Stehenden.
Der Schiedsspruch, >Arcard«, der von den Arbitratoren oder
der Appellationsinstanz gefällt wird, wird als bindend, und der der
letzteren auf jeden Fall als endgültig erklärt. Sollte sich einer der
Kontrahenten dem derartig endgültigen Award nicht unterwerfen und
ein zwangweises Vorgehen gegen ihn notwendig werden, so hat die
Exekution von dem ordentlichen Gerichte unter Vorlegung des Kontraktes
und des Award begehrt zu werden. Gegenüber englischen Gerichten
ist hiefür, sowie für die Rechtsverhältnisse eines Streites aus einem
Geschäfte, bei dem kaufmännische Arbitration bestimmt wurde, über
haupt der Arbitration Act ex 1889 maßgebend, auf den sich auch
manche Kontrakte ausdrücklich beziehen. So heißt es z. B. in den
Rules der General Produce Brokers Association of London: '»Tins
Submission to äbitration shall be errevocable, and it and the award
to be niade m pursuance thereof shall be enforcible und er the pi o-
visions of the Arbitration Act 188).« Wie hieraus hervorgeht, werden
nach diesem Gesetze sowohl die Unterwerfung unter das Schiedsgericht
als auch das Urteil des letzteren als von zwingender Kraft anerkannt. Daß
das ordentliche Gericht auf die stattgefundene Unterwerfung unter die
kaufmännische Arbitration, die rechtsbindend ist, Rücksicht zu nehmen
hat, wird auch in manchen Kontrakten ausgedrückt durch die Klausel:
'> This Submission to arbitration may be made a rule of the Iligh
Court of Justice, or any dwision thereof, on the application of either
Party.« Und andere Kontrakte sagen wieder ausdrücklich, daß die
Erlangung eines schiedsgerichtlichen Award Vorbedingung ist, um den
Kontrahenten gerichtlich belangen zu können.
Von größter Bedeutung für nichtenglische Kontrahenten ist die
in den meisten Kontrakten, besonders in jenen, auf Grund deren häufig
mit kontinentalen Kaufleuten Geschäfte geschlossen werden, vorkom
mende Bestimmung, daß für den Fall einer Streitführung der Kontrakt
als in England geschlossen und hier zu erfüllen (perform) zu betrachten
ist, und daß daher englische Arbitratoren und das englische Gericht
allein — m it Ausnahme der Exekutionsgewährung auf Grund eines
Schiedsgerichtsspruches —- die Jurisdiktion, und zwar nach engli
schem Recht auszuüben berechtigt sind. Das ist so eine Waffe der
englischen Kaufleute, deren Verwendung die Kontinentalen nicht zuließen,