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keine Bedeutung für das Lieferungsquantum, sondern nur für die Ein
haltung usancemäßiger Packung.
Wenn die direkte Gewichtsangabe nur die Bedeutung einer Zirka
angabe hat oder als solche ausdrücklich erfolgt ist, oder wenn bei der
Quantitätsfestlegung in Kolloanzahl ein Durchschnittsgewicht pro Kollo
aufgestellt wurde, können bei Abweichungen die folgenden Konsequenzen
eintreten. Gewisse kleine Abweichungen können toleriert werden (z. B.
2 Prozent bei Kupfer und Zinn, 2 1 / 2 Prozent nach den Deüv’ery-Con-
tracts der General Prodtt.ce Brokers in London), kür Abweichungen
innerhalb einer bestimmten Grenze (am häufigsten innerhalb 5 Prozent)
findet zumeist eine Abrechnung für das Plus oder Minus statt mit
der Differenz zwischen dem Kontraktpreise und dem Marktpreise zur
Erfüllungszeit (der maßgebende Tag wird des näheren in verschieden
artiger Weise bestimmt). Endlich kann entweder für jede Abweichung
oder für Abweichungen über eine der beiden bisher genannten Grenzen,
sofern hiedurch ein Nachteil für den Käufer entsteht, eine Ab
rechnung für das Plus oder Minus zu erfolgen haben zur Differenz
zwischen dem Kontraktpreise und einem für den Käufer günstigeren
Preise, als es der Marktpreis zur Erfüllungszeit ist, so daß der Käufer
nicht nur den sogenannten abstrakten Schaden (d. i. die Differenz
zwischen dem Kontrakt- und dem letzteren Preise) vergütet, sondern
auch eine Strafprämie des Verkäufers erhält. Dieser Abrechnungs
preis wird entweder ganz frei durch Arbitration ermittelt oder unter
Zugrundelegung des Marktpreises zur Krfüllungszeit durch einen Zuschlag
oder Abschlag, ] ) der wieder von vornherein kontraktlich feststehen oder
erst durch Arbitration innerhalb bestimmter Grenzen festgestellt werden
kann. Bei Minderlieferungen ist für diesen Abrechnungsmodus keine
Grenze gesetzt, da auch bei gänzlicher Nichtlieferung keine schlimmere
Folge einzutreten pflegt. Bei Mehrlieferungen hat aber der Käufer für
den Fall des Überschreitens einer bestimmten Grenze sowie bei den
beiden zuerst erwähnten Konsequenzen, bei welchen Strafprämien nicht
zur Anrechnung kommen, das Recht, das die aufgestellte Grenze
übersteigende Plus zu refüsieren.
Wo es zu keiner Ablieferung, sondern nur zu einer Verrechnung,
zu einem Settlement kommt, findet diese statt auf Grund des kontrakt
mäßigen Normalgewichtes, beziehungsweise dort, wo Gewichtsgrenzen für
das Kollo aufgestellt sind, nach einem zu diesem Zwecke speziell
normierten Durchschnittsgewicht.
l ) Bei Mehrlieferungen zu ungunsten des Käufers erfolgt ein Abzug, bei
Minderlieferungen ein Zuschlag, so daß z. B. ein Verkäufer, der wegen gestiegener
Marktpreise auf seinen Delivery-Contract mit niedrigerem Preise weniger als das
kontraktmäßige Gewicht zur Ablieferung bringt, für das Minus dem Käufer die
Differenz vergüten muß zwischen dem Kontraktpreise und dem um den Straf
zuschlag erhöhten Marktpreise. Mehrlieferungen bei gestiegenen Marktpreisen
wären gegen das Interesse des Verkäufers; sollten sie aber in Form von großen
Kolli zufälligerweise doch erfolgen, so entfällt natürlich eine Differenzberechnung,
da der Käufer durch die Mehrlieferung ohnehin einen Gewinn erzielt.