Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

31 
keine Bedeutung für das Lieferungsquantum, sondern nur für die Ein 
haltung usancemäßiger Packung. 
Wenn die direkte Gewichtsangabe nur die Bedeutung einer Zirka 
angabe hat oder als solche ausdrücklich erfolgt ist, oder wenn bei der 
Quantitätsfestlegung in Kolloanzahl ein Durchschnittsgewicht pro Kollo 
aufgestellt wurde, können bei Abweichungen die folgenden Konsequenzen 
eintreten. Gewisse kleine Abweichungen können toleriert werden (z. B. 
2 Prozent bei Kupfer und Zinn, 2 1 / 2 Prozent nach den Deüv’ery-Con- 
tracts der General Prodtt.ce Brokers in London), kür Abweichungen 
innerhalb einer bestimmten Grenze (am häufigsten innerhalb 5 Prozent) 
findet zumeist eine Abrechnung für das Plus oder Minus statt mit 
der Differenz zwischen dem Kontraktpreise und dem Marktpreise zur 
Erfüllungszeit (der maßgebende Tag wird des näheren in verschieden 
artiger Weise bestimmt). Endlich kann entweder für jede Abweichung 
oder für Abweichungen über eine der beiden bisher genannten Grenzen, 
sofern hiedurch ein Nachteil für den Käufer entsteht, eine Ab 
rechnung für das Plus oder Minus zu erfolgen haben zur Differenz 
zwischen dem Kontraktpreise und einem für den Käufer günstigeren 
Preise, als es der Marktpreis zur Erfüllungszeit ist, so daß der Käufer 
nicht nur den sogenannten abstrakten Schaden (d. i. die Differenz 
zwischen dem Kontrakt- und dem letzteren Preise) vergütet, sondern 
auch eine Strafprämie des Verkäufers erhält. Dieser Abrechnungs 
preis wird entweder ganz frei durch Arbitration ermittelt oder unter 
Zugrundelegung des Marktpreises zur Krfüllungszeit durch einen Zuschlag 
oder Abschlag, ] ) der wieder von vornherein kontraktlich feststehen oder 
erst durch Arbitration innerhalb bestimmter Grenzen festgestellt werden 
kann. Bei Minderlieferungen ist für diesen Abrechnungsmodus keine 
Grenze gesetzt, da auch bei gänzlicher Nichtlieferung keine schlimmere 
Folge einzutreten pflegt. Bei Mehrlieferungen hat aber der Käufer für 
den Fall des Überschreitens einer bestimmten Grenze sowie bei den 
beiden zuerst erwähnten Konsequenzen, bei welchen Strafprämien nicht 
zur Anrechnung kommen, das Recht, das die aufgestellte Grenze 
übersteigende Plus zu refüsieren. 
Wo es zu keiner Ablieferung, sondern nur zu einer Verrechnung, 
zu einem Settlement kommt, findet diese statt auf Grund des kontrakt 
mäßigen Normalgewichtes, beziehungsweise dort, wo Gewichtsgrenzen für 
das Kollo aufgestellt sind, nach einem zu diesem Zwecke speziell 
normierten Durchschnittsgewicht. 
l ) Bei Mehrlieferungen zu ungunsten des Käufers erfolgt ein Abzug, bei 
Minderlieferungen ein Zuschlag, so daß z. B. ein Verkäufer, der wegen gestiegener 
Marktpreise auf seinen Delivery-Contract mit niedrigerem Preise weniger als das 
kontraktmäßige Gewicht zur Ablieferung bringt, für das Minus dem Käufer die 
Differenz vergüten muß zwischen dem Kontraktpreise und dem um den Straf 
zuschlag erhöhten Marktpreise. Mehrlieferungen bei gestiegenen Marktpreisen 
wären gegen das Interesse des Verkäufers; sollten sie aber in Form von großen 
Kolli zufälligerweise doch erfolgen, so entfällt natürlich eine Differenzberechnung, 
da der Käufer durch die Mehrlieferung ohnehin einen Gewinn erzielt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.