Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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zu einer Ersatzlieferung innerhalb der Lieferungsfrist. Gewöhnlich ist 
die Ersatzlieferung gar nicht erwähnt, und das entspricht sowohl den 
Eigentümlichkeiten des Importgeschäftes, in dem ein Verkäufer, dem 
eine Andienung mißglückt ist, nicht so leicht über einen Ersatz ver 
fügen kann, als auch der allgemeinen englischen Rechtsauffassung, die 
bei Verzug des Verkäufers dem Käufer (wenn er das Eigentum über 
die Ware noch nicht erlangt hat) nur das Recht gewährt, vom Ver 
trage zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren. x ) 
Die Folge einer kontraktwidrigen Andienung mit nachfolgendem 
Refus ist demnach gewöhnlich, daß der Käufer das Recht hat, den 
Kontrakt zu »schließen«, »to close the contract«, gegen Vergütung der 
Differenz zwischen dem Kontraktpreise und einem durch Arbitration 
festzusetzenden Preise, für den die Vorschrift gemacht zu sein pflegt, 
daß er innerhalb gewisser Grenzen höher sein muß als der zur Zeit 
der Fälligkeit des Kontraktes vorhandene Marktpreis. Als Form der 
Vergütungsberechnung ist hiebei die sogenannte Zurückfakturierung, 
»Invoicing back«, üblich. Dadurch, daß einerseits zum Kontraktpreise 
fakturiert, zum arbitrierten Preise zurückfakturiert wird, ergibt sich die 
Vergütungsdifferenz. Wenn die Refusierung nur wegen Seebeschädi 
gung oder nicht kaufmännischer, »unmerchantable«, Beschaffenheit der 
Ware erfolgte, ist für die Vergütung manchmal (z. B. in den Baumwoll- 
kontrakten) die für den Verkäufer leichtere Bestimmung getroffen, daß 
die Verrechnung nur zum reinen Marktpreise zu erfolgen hat. 
Seiner Lieferungsverpilichtung wird der Verkäufer in Delivery- 
Kontrakten in dem Sinne prinzipiell nie enthoben, daß er bei Nicht 
lieferung Schadenersatz zu leisten hat. Nur wenn die Ware zwar noch 
nicht abgeliefert, aber schon angedient war, so daß der Verkäufer 
nachweisen kann, die Ware ordnungsmäßig zur Lieferung bereit gehabt 
zu haben, 2 ) pflegt (so bei den Kontrakten der General Froduce 
Brokers in London) eine Auflösung des Kontraktes, also eine Auf 
hebung der Lieferungsverpflichtung zu erfolgen, wenn die Wäre durch 
Feuer beschädigt oder zerstört wird. Nach den Baumwollkontrakten 
wird dagegen, wenn dieses Elementarereignis nach Deklaration der 
Ware an den Käufer eintritt, der Vertrag nur geschlossen und ab 
gerechnet zum Marktwerte am Tage, an dem der Käufer von dem 
Ereignisse Kenntnis erhält. 
Für den Fall, als in den öffentlichen Lagerräumen am Platze der 
Ablieferung eine große Feuersbrunst stattgefunden hat, durch die von 
der Warenart, auf die ein Kontrakt lautet, ein großer Teil des Platz 
vorrates (z. B. mindestens ein Viertel) vernichtet wurde, so daß der 
Verkäufer, der in bianco Ware verkauft hat, sich diese jetzt unter ab 
normen Verhältnissen verschaffen und dadurch auch eventuell abnorme 
') Vgl. Späing: »Französisches und englisches Handelsrecht«, 1888, 
Seite 457. 
2 ) In diesem Falle ist nach englischem Recht das Eigentum schon auf den 
Käufer übergegangen, ohne daß die Ware übergeben war (vgl. Späing: »Fran 
zösisches und englisches Handelsrecht«, Seite 436).
	        
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