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zu einer Ersatzlieferung innerhalb der Lieferungsfrist. Gewöhnlich ist
die Ersatzlieferung gar nicht erwähnt, und das entspricht sowohl den
Eigentümlichkeiten des Importgeschäftes, in dem ein Verkäufer, dem
eine Andienung mißglückt ist, nicht so leicht über einen Ersatz ver
fügen kann, als auch der allgemeinen englischen Rechtsauffassung, die
bei Verzug des Verkäufers dem Käufer (wenn er das Eigentum über
die Ware noch nicht erlangt hat) nur das Recht gewährt, vom Ver
trage zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren. x )
Die Folge einer kontraktwidrigen Andienung mit nachfolgendem
Refus ist demnach gewöhnlich, daß der Käufer das Recht hat, den
Kontrakt zu »schließen«, »to close the contract«, gegen Vergütung der
Differenz zwischen dem Kontraktpreise und einem durch Arbitration
festzusetzenden Preise, für den die Vorschrift gemacht zu sein pflegt,
daß er innerhalb gewisser Grenzen höher sein muß als der zur Zeit
der Fälligkeit des Kontraktes vorhandene Marktpreis. Als Form der
Vergütungsberechnung ist hiebei die sogenannte Zurückfakturierung,
»Invoicing back«, üblich. Dadurch, daß einerseits zum Kontraktpreise
fakturiert, zum arbitrierten Preise zurückfakturiert wird, ergibt sich die
Vergütungsdifferenz. Wenn die Refusierung nur wegen Seebeschädi
gung oder nicht kaufmännischer, »unmerchantable«, Beschaffenheit der
Ware erfolgte, ist für die Vergütung manchmal (z. B. in den Baumwoll-
kontrakten) die für den Verkäufer leichtere Bestimmung getroffen, daß
die Verrechnung nur zum reinen Marktpreise zu erfolgen hat.
Seiner Lieferungsverpilichtung wird der Verkäufer in Delivery-
Kontrakten in dem Sinne prinzipiell nie enthoben, daß er bei Nicht
lieferung Schadenersatz zu leisten hat. Nur wenn die Ware zwar noch
nicht abgeliefert, aber schon angedient war, so daß der Verkäufer
nachweisen kann, die Ware ordnungsmäßig zur Lieferung bereit gehabt
zu haben, 2 ) pflegt (so bei den Kontrakten der General Froduce
Brokers in London) eine Auflösung des Kontraktes, also eine Auf
hebung der Lieferungsverpflichtung zu erfolgen, wenn die Wäre durch
Feuer beschädigt oder zerstört wird. Nach den Baumwollkontrakten
wird dagegen, wenn dieses Elementarereignis nach Deklaration der
Ware an den Käufer eintritt, der Vertrag nur geschlossen und ab
gerechnet zum Marktwerte am Tage, an dem der Käufer von dem
Ereignisse Kenntnis erhält.
Für den Fall, als in den öffentlichen Lagerräumen am Platze der
Ablieferung eine große Feuersbrunst stattgefunden hat, durch die von
der Warenart, auf die ein Kontrakt lautet, ein großer Teil des Platz
vorrates (z. B. mindestens ein Viertel) vernichtet wurde, so daß der
Verkäufer, der in bianco Ware verkauft hat, sich diese jetzt unter ab
normen Verhältnissen verschaffen und dadurch auch eventuell abnorme
') Vgl. Späing: »Französisches und englisches Handelsrecht«, 1888,
Seite 457.
2 ) In diesem Falle ist nach englischem Recht das Eigentum schon auf den
Käufer übergegangen, ohne daß die Ware übergeben war (vgl. Späing: »Fran
zösisches und englisches Handelsrecht«, Seite 436).