Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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»geschlossen«, indem über die Bedingungen des dadurch notwendig 
werdenden Ausgleiches die Entscheidung der Arbitration oder einer 
Instanz der Assoziation, beziehungsweise der Börse Vorbehalten wird, 
oder es hat der Partner das Recht, ein Deckungsgeschäft vor 
zunehmen. 
Es ist klar, daß durch Einbürgerung des Gebrauches von Delivery- 
Contracts, so wie sie hier besprochen wurden, bei denen bis auf das 
Warenquantum, den Preis und die Lieferungszeit alle Abmachungen 
von vornherein feststehen, der Boden geebnet ist, auf dem sich 
ein Termingeschäft im engeren Sinne leicht entwickeln kann. Ein 
solcher Kontrakt ist leicht weiterbegebbar und es entsteht dadurch 
eine Reihe von Kontrahenten, in den Bye-Laws der Liverpool Com 
Trade Association »String« geheißen, von denen nur das erste und 
letzte Glied zu einer effektiven Warentransaktion schreiten müssen, 
während die Zwischenglieder, die »intermediate members«, sich nur 
zu verrechnen brauchen, worauf auch alle Zpjfcwrj'-Kontrakte Rücksicht 
nehmen. Es bedarf dann nur noch erleichternder Einrichtungen für 
solche Abrechnungen sich kompensierender Schlüsse, womöglich ver 
bunden mit Einrichtungen zur größeren Sicherung der Kontraktsrechte 
sowie einer verläßlichen Kursnotierung für die einzelnen Termine, 
wie das z. B. alles im Iiverpooler Baumwollgeschäft der hall ist, und 
es kann sich das spekulative Termingeschäft voll und ganz entfalten. 
Dasselbe wird als Future Delivery Business, kurz Future, auch 
fälschlich Option (denn Options heißen richtig die Prämiengeschäfte) 
bezeichnet. 
Weitaus wichtiger als die Delivery-Contracts sind im Handel 
der Importprodukte Englands die Kontrakte zußoatings conditions, unter 
denen man, wie erwähnt, zwei Arten, die Arrival- und die (' if- Contracts 
unterscheiden kann. Die Praxis führt diese Unterscheidung allerdings 
nur teilweise durch, indem vielfach Bestimmungen, die der einen 
Kontraktsart entsprechen würden, in Kontrakte, die ihren sonstigen 
Abmachungen nach der anderen Art angehören würden, aufgenommen 
werden. Es verwischt sich dadurch vielfach die Unterscheidungslinie, 
und es entstehen Kontrakte, bei denen nur mehr der allgemeine 
Charakter der F'loatim- Contracts mit Sicherheit festzustellen ist. Dem 
entsprechend wird auch in vielen Branchen auf die namentliche 
Unterscheidung zwischen Arrival- und Cif-Contracts verzichtet. 
Bei Besprechung dieser Kontraktarten soll zuerst das Gemein 
same, das gleichzeitig charakteristisch für die floating conditions ist, 
besprochen werden. 
Die Ware, die verkauft wird, befindet sich noch nicht am Ver 
kaufsplatze, sondern muß erst zur See bezogen werden. Zumeist ist sie 
erst zu verschiffen, und zwar innerhalb eines bestimmten Zeitraumes 
(z. B. »to be shipped during the months of . . .«), eventuell »prompt« 
oder »immediate« (nach den Liverpooler Baumwollkontrakten ist das 
innerhalb 14 Tagen), sie kann aber auch schon »schwimmend« sein. 
Schwimmende oder erst zu verschiffende Ware zu liefern, wird offen
	        
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