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»geschlossen«, indem über die Bedingungen des dadurch notwendig
werdenden Ausgleiches die Entscheidung der Arbitration oder einer
Instanz der Assoziation, beziehungsweise der Börse Vorbehalten wird,
oder es hat der Partner das Recht, ein Deckungsgeschäft vor
zunehmen.
Es ist klar, daß durch Einbürgerung des Gebrauches von Delivery-
Contracts, so wie sie hier besprochen wurden, bei denen bis auf das
Warenquantum, den Preis und die Lieferungszeit alle Abmachungen
von vornherein feststehen, der Boden geebnet ist, auf dem sich
ein Termingeschäft im engeren Sinne leicht entwickeln kann. Ein
solcher Kontrakt ist leicht weiterbegebbar und es entsteht dadurch
eine Reihe von Kontrahenten, in den Bye-Laws der Liverpool Com
Trade Association »String« geheißen, von denen nur das erste und
letzte Glied zu einer effektiven Warentransaktion schreiten müssen,
während die Zwischenglieder, die »intermediate members«, sich nur
zu verrechnen brauchen, worauf auch alle Zpjfcwrj'-Kontrakte Rücksicht
nehmen. Es bedarf dann nur noch erleichternder Einrichtungen für
solche Abrechnungen sich kompensierender Schlüsse, womöglich ver
bunden mit Einrichtungen zur größeren Sicherung der Kontraktsrechte
sowie einer verläßlichen Kursnotierung für die einzelnen Termine,
wie das z. B. alles im Iiverpooler Baumwollgeschäft der hall ist, und
es kann sich das spekulative Termingeschäft voll und ganz entfalten.
Dasselbe wird als Future Delivery Business, kurz Future, auch
fälschlich Option (denn Options heißen richtig die Prämiengeschäfte)
bezeichnet.
Weitaus wichtiger als die Delivery-Contracts sind im Handel
der Importprodukte Englands die Kontrakte zußoatings conditions, unter
denen man, wie erwähnt, zwei Arten, die Arrival- und die (' if- Contracts
unterscheiden kann. Die Praxis führt diese Unterscheidung allerdings
nur teilweise durch, indem vielfach Bestimmungen, die der einen
Kontraktsart entsprechen würden, in Kontrakte, die ihren sonstigen
Abmachungen nach der anderen Art angehören würden, aufgenommen
werden. Es verwischt sich dadurch vielfach die Unterscheidungslinie,
und es entstehen Kontrakte, bei denen nur mehr der allgemeine
Charakter der F'loatim- Contracts mit Sicherheit festzustellen ist. Dem
entsprechend wird auch in vielen Branchen auf die namentliche
Unterscheidung zwischen Arrival- und Cif-Contracts verzichtet.
Bei Besprechung dieser Kontraktarten soll zuerst das Gemein
same, das gleichzeitig charakteristisch für die floating conditions ist,
besprochen werden.
Die Ware, die verkauft wird, befindet sich noch nicht am Ver
kaufsplatze, sondern muß erst zur See bezogen werden. Zumeist ist sie
erst zu verschiffen, und zwar innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
(z. B. »to be shipped during the months of . . .«), eventuell »prompt«
oder »immediate« (nach den Liverpooler Baumwollkontrakten ist das
innerhalb 14 Tagen), sie kann aber auch schon »schwimmend« sein.
Schwimmende oder erst zu verschiffende Ware zu liefern, wird offen