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gehalten durch die Klauseln »as per Bill or Bills of Lading dated
or to be dated . . . .« oder »shipping or shipped«. Die »Shipment«-
Kondition ist im allgemeinen erfüllt, wenn die Ware innerhalb der
stipulierten Zeit zur Einladung kam, ohne Rücksicht darauf, ob das
Schiff während dieser Zeit auch absegelt oder nicht. Als Beweis für
die Einhaltung der Verschiffungszeit dient im allgemeinen das Datum
des Konnossaments. Der Name des Schiffes, mit dem der Transport
erfolgt, kann nur in den seltensten Fällen, häufiger wenn die Ware
schon schwimmend ist, bei Geschäftsabschluß angegeben werden.
Da aber der Käufer an einer glücklichen Transportdurchführung
bei »floating conditions« interessiert erscheint, ist es für ihn nicht
gleichgültig, von welcher Art und Güte das zu verwendende Schiff
sein wird. Wir finden deshalb die Bedingung von »Steamers« oder
die Erklärung, daß unter »Skip« ein Steamer zu verstehen ist oder
daß das Schiff ein erstklassiges- Eisen- oder Stahlschiff sein muß und
gelegentlich (so in den Getreidekontrakten) sogar eine Minimal
grenze für die Güte des Schiffes fixiert, indem bestimmte Güteklassen
mit den von den Klassifikationsinstituten verwendeten Bezeichnungen
genannt werden.
Der Verkäufer vermag bei Geschäftsabschluß nicht nur zumeist
den Namen des Schiffes, das die Waren führen soll, nicht anzugeben,
sondern auch gewöhnlich die Ware, die geliefert werden soll, nicht
derartig zu bezeichnen — mit Zeichen, Nummern u. dgl. — daß sie
von anderen gleichartigen Waren unterschieden werden könnte. Der
Käufer, der an der Transportdurchführung interessiert ist, ist dadurch
vorerst der Ehrlichkeit des Verkäufers bezüglich der späteren richtigen
Deklaration der Ware ähnlich preisgegeben, wie es die Versicherer
sind, die auf Grund einer Generalpolizze das Risiko auf Transport
durchführungen von Sendungen, die ihnen noch nicht deklariert sind,
ihrem Versicherten gegenüber übernehmen. So wie hier die Deklaration
vptn Versicherten sofort beigebracht werden muß, sobald er selbst in
Kenntnis der notwendigen Daten gelangt, so muß auch der Verkäufer
dem Käufer nach den Floating-Contracts den Namen des Schiffes,
die Markierung der Kolli*) und sonstige Details möglichst bald auf
geben. Entweder heißt es in den Kontrakten ganz allgemein, daß die
Nennung zu erfolgen hat, »with due despatch«, oder es ist hieftir eine
Maximalfrist angegeben, die gerechnet wird vom Tage der Ausstellung
der Bill of Lading oder vom Tage der Ankunft der Verschiffungs
dokumente in Europa. Durch diese Fristbegrenzung wird auch ver
hindert, daß ein Verkäufer, der in bianco verkauft hat, längerhin un
gedeckt bleiben könnte. Es ist ganz am Platze, daß nach dem
Liverpooler Arrival-Contract der Importeur oder erste Deklarant der
Ware — von einem Ausnahmsfall abgesehen — keine gültige
Deklaration mehr machen kann, wenn das Schiff schon im Bill of
r j Es werden aber kleine Abweichungen in den Marken bei der Ablieferung
gegenüber der Aufgabe in fast allen Kontrakten ausdrücklich als kein Grund zur
Beanstandung erklärt.