Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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gehalten durch die Klauseln »as per Bill or Bills of Lading dated 
or to be dated . . . .« oder »shipping or shipped«. Die »Shipment«- 
Kondition ist im allgemeinen erfüllt, wenn die Ware innerhalb der 
stipulierten Zeit zur Einladung kam, ohne Rücksicht darauf, ob das 
Schiff während dieser Zeit auch absegelt oder nicht. Als Beweis für 
die Einhaltung der Verschiffungszeit dient im allgemeinen das Datum 
des Konnossaments. Der Name des Schiffes, mit dem der Transport 
erfolgt, kann nur in den seltensten Fällen, häufiger wenn die Ware 
schon schwimmend ist, bei Geschäftsabschluß angegeben werden. 
Da aber der Käufer an einer glücklichen Transportdurchführung 
bei »floating conditions« interessiert erscheint, ist es für ihn nicht 
gleichgültig, von welcher Art und Güte das zu verwendende Schiff 
sein wird. Wir finden deshalb die Bedingung von »Steamers« oder 
die Erklärung, daß unter »Skip« ein Steamer zu verstehen ist oder 
daß das Schiff ein erstklassiges- Eisen- oder Stahlschiff sein muß und 
gelegentlich (so in den Getreidekontrakten) sogar eine Minimal 
grenze für die Güte des Schiffes fixiert, indem bestimmte Güteklassen 
mit den von den Klassifikationsinstituten verwendeten Bezeichnungen 
genannt werden. 
Der Verkäufer vermag bei Geschäftsabschluß nicht nur zumeist 
den Namen des Schiffes, das die Waren führen soll, nicht anzugeben, 
sondern auch gewöhnlich die Ware, die geliefert werden soll, nicht 
derartig zu bezeichnen — mit Zeichen, Nummern u. dgl. — daß sie 
von anderen gleichartigen Waren unterschieden werden könnte. Der 
Käufer, der an der Transportdurchführung interessiert ist, ist dadurch 
vorerst der Ehrlichkeit des Verkäufers bezüglich der späteren richtigen 
Deklaration der Ware ähnlich preisgegeben, wie es die Versicherer 
sind, die auf Grund einer Generalpolizze das Risiko auf Transport 
durchführungen von Sendungen, die ihnen noch nicht deklariert sind, 
ihrem Versicherten gegenüber übernehmen. So wie hier die Deklaration 
vptn Versicherten sofort beigebracht werden muß, sobald er selbst in 
Kenntnis der notwendigen Daten gelangt, so muß auch der Verkäufer 
dem Käufer nach den Floating-Contracts den Namen des Schiffes, 
die Markierung der Kolli*) und sonstige Details möglichst bald auf 
geben. Entweder heißt es in den Kontrakten ganz allgemein, daß die 
Nennung zu erfolgen hat, »with due despatch«, oder es ist hieftir eine 
Maximalfrist angegeben, die gerechnet wird vom Tage der Ausstellung 
der Bill of Lading oder vom Tage der Ankunft der Verschiffungs 
dokumente in Europa. Durch diese Fristbegrenzung wird auch ver 
hindert, daß ein Verkäufer, der in bianco verkauft hat, längerhin un 
gedeckt bleiben könnte. Es ist ganz am Platze, daß nach dem 
Liverpooler Arrival-Contract der Importeur oder erste Deklarant der 
Ware — von einem Ausnahmsfall abgesehen — keine gültige 
Deklaration mehr machen kann, wenn das Schiff schon im Bill of 
r j Es werden aber kleine Abweichungen in den Marken bei der Ablieferung 
gegenüber der Aufgabe in fast allen Kontrakten ausdrücklich als kein Grund zur 
Beanstandung erklärt.
	        
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