Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Entry des Einfuhrhafens erscheint. Denn der Importeur könnte, fin 
den Fall, als das Schiff havarierte Ladung gebracht hat, zu seinem 
Vorteil und zum Schaden des Gegenkontrahenten sich zur Deklaration 
dieses Schiffes entschließen, auch wenn er ursprünglich nicht 
beabsichtigt hatte, dessen Ladung zur Erfüllung des betreffenden 
Floating- Kontraktes zu verwenden. Nichteinhaltung der für die 
Deklaration gesetzten Frist zieht Deklarationsverzug nach sich, und 
zwar gewöhnlich unter denselben Voraussetzungen und mit denselben 
Folgen, wie sie für den Lieferungsverzug gelten. 
Es kann einerseits die verkaufte Partie in Teilladungen . zur 
Verschiffung gelangen, anderseits kann sie bei der Verschiffung einen 
Teil bilden einer größeren Ladung gleicher Art. Für den ersteren 
Fall wird das Prinzip aufgestellt: »euch shipment a separate contract«. 
Die Einhaltung der Verschiffungszeit muß für jede Einzelladung 
erwiesen werden. Fis kann für die I eilladung separate Arbitration 
verlangt werden, es kann die Gewichtsfeststellung gesondert zu erfolgen 
haben, und (nach vereinzelten Kontrakten) sind auch die Teilladungen 
separat zu fakturieren. 
Bildet das Kontraktsquantum einen Teil einer größeren Ladung, 
ohne daß sich eine genaue Separation machen ließe oder gemacht 
worden wäre, so entsteht die Frage, wie aus den Emballagen verlorene 
Teile oder der Fegsel, havarierte Teilquanten sowie ein allgemeines 
Zuviel oder Zuwenig an Gewicht bei Ankunft auf die Einzelladungen, 
»Parcels«, aufzuteilen sind oder was überhaupt mit ihnen zu geschehen 
hat. Es gilt hiefür der Grundsatz, daß solche Irregularitäten an die 
Einzelladungen pro rata ihres Gewichtes zuzuweisen sind. Solche 
Bestimmungen enthalten besonders Mehl- und Getreidekontrakte, die 
diesbezüglichen Getreidekontrakte sind des näheren mit »Parcels« 
oder »Parcels for shipment« bezeichnet. In ihnen wird überdies eine 
Separation für die Teilladungen als nicht notwendig erklärt. 
Sehr häufig wird in den F/öating-K ontra.kten dem Käufer die 
Option auf verschiedene Einfuhrhäfen offen gehalten. 
Das charakteristischeste Merkmal für die ßoatiug Conditions ist 
die Berücksichtigung der Gefahren des Bezuges von Übersee. . Sie 
erfolgt in den beiden Arten der Floating Contracts nicht in gleicher 
Weise, soweit sie die Beschädigung oder den teilweisen Verlust 
gewöhnlicher Art (Manko) der Ware betrifft. Der Fall des Zugrunde 
gehens der gesamten Ladung oder eines namhaften leiles derselben 
infolge der Seefahrt wird dagegen gleichartig dahin geregelt, daß 
weder eine Ersatzlieferung noch ein Schadenersatz seitens des Ver 
käufers zu leisten ist. Der Amval- Contract ist eben nur für den i 1 ail 
der Ankunft, »to avnve«, zu erfüllen, während beim Cif-\\ontraktc der 
Erfüllungsort der überseeische Verladungsplatz ist und daher die 
Gefahr des Transportes dem Käufer zufällt. 
Gewöhnlich ist in den Kontrakten ausdrücklich erklärt, daß der 
Kontrakt aufgehoben wird (»to be cancelled« oder »to be votd«), wenn 
die Ware bei der Überfahrt verlorengeht, beziehungsweise wenn das
	        
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