39
Entry des Einfuhrhafens erscheint. Denn der Importeur könnte, fin
den Fall, als das Schiff havarierte Ladung gebracht hat, zu seinem
Vorteil und zum Schaden des Gegenkontrahenten sich zur Deklaration
dieses Schiffes entschließen, auch wenn er ursprünglich nicht
beabsichtigt hatte, dessen Ladung zur Erfüllung des betreffenden
Floating- Kontraktes zu verwenden. Nichteinhaltung der für die
Deklaration gesetzten Frist zieht Deklarationsverzug nach sich, und
zwar gewöhnlich unter denselben Voraussetzungen und mit denselben
Folgen, wie sie für den Lieferungsverzug gelten.
Es kann einerseits die verkaufte Partie in Teilladungen . zur
Verschiffung gelangen, anderseits kann sie bei der Verschiffung einen
Teil bilden einer größeren Ladung gleicher Art. Für den ersteren
Fall wird das Prinzip aufgestellt: »euch shipment a separate contract«.
Die Einhaltung der Verschiffungszeit muß für jede Einzelladung
erwiesen werden. Fis kann für die I eilladung separate Arbitration
verlangt werden, es kann die Gewichtsfeststellung gesondert zu erfolgen
haben, und (nach vereinzelten Kontrakten) sind auch die Teilladungen
separat zu fakturieren.
Bildet das Kontraktsquantum einen Teil einer größeren Ladung,
ohne daß sich eine genaue Separation machen ließe oder gemacht
worden wäre, so entsteht die Frage, wie aus den Emballagen verlorene
Teile oder der Fegsel, havarierte Teilquanten sowie ein allgemeines
Zuviel oder Zuwenig an Gewicht bei Ankunft auf die Einzelladungen,
»Parcels«, aufzuteilen sind oder was überhaupt mit ihnen zu geschehen
hat. Es gilt hiefür der Grundsatz, daß solche Irregularitäten an die
Einzelladungen pro rata ihres Gewichtes zuzuweisen sind. Solche
Bestimmungen enthalten besonders Mehl- und Getreidekontrakte, die
diesbezüglichen Getreidekontrakte sind des näheren mit »Parcels«
oder »Parcels for shipment« bezeichnet. In ihnen wird überdies eine
Separation für die Teilladungen als nicht notwendig erklärt.
Sehr häufig wird in den F/öating-K ontra.kten dem Käufer die
Option auf verschiedene Einfuhrhäfen offen gehalten.
Das charakteristischeste Merkmal für die ßoatiug Conditions ist
die Berücksichtigung der Gefahren des Bezuges von Übersee. . Sie
erfolgt in den beiden Arten der Floating Contracts nicht in gleicher
Weise, soweit sie die Beschädigung oder den teilweisen Verlust
gewöhnlicher Art (Manko) der Ware betrifft. Der Fall des Zugrunde
gehens der gesamten Ladung oder eines namhaften leiles derselben
infolge der Seefahrt wird dagegen gleichartig dahin geregelt, daß
weder eine Ersatzlieferung noch ein Schadenersatz seitens des Ver
käufers zu leisten ist. Der Amval- Contract ist eben nur für den i 1 ail
der Ankunft, »to avnve«, zu erfüllen, während beim Cif-\\ontraktc der
Erfüllungsort der überseeische Verladungsplatz ist und daher die
Gefahr des Transportes dem Käufer zufällt.
Gewöhnlich ist in den Kontrakten ausdrücklich erklärt, daß der
Kontrakt aufgehoben wird (»to be cancelled« oder »to be votd«), wenn
die Ware bei der Überfahrt verlorengeht, beziehungsweise wenn das