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Schiff nicht ankommt. J ) Vorbedingung ist nur, daß der Verkäufer
beweisen kann, daß die auf einem bestimmten Schiffe zugrundegegangene
Ware die von ihm zur Ablieferung auf den aufzulösenden Kontrakt
bestimmte war. Am klarsten ist der Fall, wenn er die Sendung schon
deklariert hat, wenn also schon Schiffsnamen, Marken etc. dem Käufer
aufgegeben waren. Manche Kontrakte, so die Liverpooler Baumwoll-
kontrakte _ oder die Londoner Ülsaatenkontrakte, gewähren auch nur
für diesen Fall die Kontraktaufhebung. Andere, wie der Jutekontrakt
Nr. 1 und der Reiskontrakt E 2, sprechen nur ganz allgemein von
Auflösung, die zu erfolgen hat, wenn die Ware oder irgend ein Teil
davon nicht ankommt wegen Schiffsverlust oder einer anderen unab
wendbaren, »unavoidable«, Ursache (Jute), oder wenn das Schiff nicht
ankommt (Reis). Der Beweis, daß die zugrundegegangene Ware die
zur Ablieferung bestimmte war, oder daß das zugrundegegangene Schiff
diese enthielt, ist aber wohl damit nicht erlassen. Die Kontrakte der
General Produce Brokers verlangen für den Fall, als Schiff und Ware
noch nicht deklariert waren, ausdrücklich, daß durch das Konnossament
oder auf irgendeine andere Weise bewiesen werde, daß die zur Lieferung
bestimmte Ware zugrunde gegangen ist. In den Getreide- und Mehl
kontrakten wird zwar nicht die Auflösung des Kontraktes vorgesehen,
doch hat auch hier keine Ersatzleistung des Verkäufers zu erfolgen ;
es wird vielmehr die Bestimmung getroffen, daß der Verkäufer dem Käufer
zwar die Assekuranzpolizze zu geben, der Käufer aber den Ver
sicherungsbetrag, der über den Nettobetrag der Faktura zuzüglich
2 Prozent hinausreicht, dem Verkäufer zu erstatten hat.
Geht zwar das Schiff zu gründe, wird jedoch die ganze oder ein
Teil der Ware gerettet und auf Kosten des Verkäufers mit Hilfe eines
anderen Schiffes (Transhipment) schließlich doch in den Bestimmungs
hafen gebracht, so bleibt der Vertrag für die derartig zur Ablieferung
gebrachte Warenpartie aufrecht. Eine Ausnahme macht der Reiskontrakt
E 2, der Transhipment nicht gelten läßt und auch für diesen Fall
die Auflösung vorsieht.
Die Quantitätsangabe erfolgt in diesen Kontrakten, der Natur des
Verschiffungsgeschäftes entsprechend, normalerweise stets mit »about«,
beziehungsweise »more or less«, sowohl wenn direkt eine Gewichts
menge als auch wenn eine Anzahl Kolli, für deren Inhalt ein Durch
schnittsgewicht fixiert ist, genannt wird. Der zulässige Spielraum ist
wieder zumeist 5 Prozent, ausnahmsweise findet man auch andere
Grenzen, wie bei Reis 10 Prozent. Verrechnungen von Mehr- oder
Minderlieferungen treten teilweise schon bei einer niedrigeren Grenze
ein, wie bei Getreide vielfach bei 2 Prozent oder in den Kontrakten
der General Produce Brokers bei 2'/ 2 Prozent, häufiger aber als bei
/V/fwrr-Kontrakten werden Abweichungen innerhalb des weiteren
Spielraumes ohne Vergütung toleriert. Wo Abrechnungen der Gewichts-
*) Dagegen ist die ßrokeiage zu bezahlen, ob die Ware ankommt
oder nicht.