Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Schiff nicht ankommt. J ) Vorbedingung ist nur, daß der Verkäufer 
beweisen kann, daß die auf einem bestimmten Schiffe zugrundegegangene 
Ware die von ihm zur Ablieferung auf den aufzulösenden Kontrakt 
bestimmte war. Am klarsten ist der Fall, wenn er die Sendung schon 
deklariert hat, wenn also schon Schiffsnamen, Marken etc. dem Käufer 
aufgegeben waren. Manche Kontrakte, so die Liverpooler Baumwoll- 
kontrakte _ oder die Londoner Ülsaatenkontrakte, gewähren auch nur 
für diesen Fall die Kontraktaufhebung. Andere, wie der Jutekontrakt 
Nr. 1 und der Reiskontrakt E 2, sprechen nur ganz allgemein von 
Auflösung, die zu erfolgen hat, wenn die Ware oder irgend ein Teil 
davon nicht ankommt wegen Schiffsverlust oder einer anderen unab 
wendbaren, »unavoidable«, Ursache (Jute), oder wenn das Schiff nicht 
ankommt (Reis). Der Beweis, daß die zugrundegegangene Ware die 
zur Ablieferung bestimmte war, oder daß das zugrundegegangene Schiff 
diese enthielt, ist aber wohl damit nicht erlassen. Die Kontrakte der 
General Produce Brokers verlangen für den Fall, als Schiff und Ware 
noch nicht deklariert waren, ausdrücklich, daß durch das Konnossament 
oder auf irgendeine andere Weise bewiesen werde, daß die zur Lieferung 
bestimmte Ware zugrunde gegangen ist. In den Getreide- und Mehl 
kontrakten wird zwar nicht die Auflösung des Kontraktes vorgesehen, 
doch hat auch hier keine Ersatzleistung des Verkäufers zu erfolgen ; 
es wird vielmehr die Bestimmung getroffen, daß der Verkäufer dem Käufer 
zwar die Assekuranzpolizze zu geben, der Käufer aber den Ver 
sicherungsbetrag, der über den Nettobetrag der Faktura zuzüglich 
2 Prozent hinausreicht, dem Verkäufer zu erstatten hat. 
Geht zwar das Schiff zu gründe, wird jedoch die ganze oder ein 
Teil der Ware gerettet und auf Kosten des Verkäufers mit Hilfe eines 
anderen Schiffes (Transhipment) schließlich doch in den Bestimmungs 
hafen gebracht, so bleibt der Vertrag für die derartig zur Ablieferung 
gebrachte Warenpartie aufrecht. Eine Ausnahme macht der Reiskontrakt 
E 2, der Transhipment nicht gelten läßt und auch für diesen Fall 
die Auflösung vorsieht. 
Die Quantitätsangabe erfolgt in diesen Kontrakten, der Natur des 
Verschiffungsgeschäftes entsprechend, normalerweise stets mit »about«, 
beziehungsweise »more or less«, sowohl wenn direkt eine Gewichts 
menge als auch wenn eine Anzahl Kolli, für deren Inhalt ein Durch 
schnittsgewicht fixiert ist, genannt wird. Der zulässige Spielraum ist 
wieder zumeist 5 Prozent, ausnahmsweise findet man auch andere 
Grenzen, wie bei Reis 10 Prozent. Verrechnungen von Mehr- oder 
Minderlieferungen treten teilweise schon bei einer niedrigeren Grenze 
ein, wie bei Getreide vielfach bei 2 Prozent oder in den Kontrakten 
der General Produce Brokers bei 2'/ 2 Prozent, häufiger aber als bei 
/V/fwrr-Kontrakten werden Abweichungen innerhalb des weiteren 
Spielraumes ohne Vergütung toleriert. Wo Abrechnungen der Gewichts- 
*) Dagegen ist die ßrokeiage zu bezahlen, ob die Ware ankommt 
oder nicht.
	        
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