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differenzen zu erfolgen haben, geschehen dieselben auf Grund eines
Verrechnungspreises, für dessen Bestimmung zumeist dieselben Prinzipien
(vornehmlich die Arbitration) gelten, wie sie beim /A'/A-v'/T-Kontrak:
erwähnt wurden; bei Feststellung des Verrechnungspreises nach den
Getreidekontrakten hat jedoch die Verrechnung zu geschehen zu dem
am Tage der Konnossamentsausstellung (nicht der Ablieferung) notierten
Cif- Preise.
Für die Einhaltung der im Kontrakte fixierten Quantität sind
maßgebend Zeit und Ort der Verschiffung, auch dann, wenn nicht die
hier" konstatierte Quantität zu bezahlen ist. Eine Ausnahme bilden
jene Arrival-Kontrakte, bei denen das Schilf, das die Ware führt, vor
dessen Ankunft nicht genannt wurde. Als Beweis für die verschiffte
Quantität (shipping weight) dient im allgemeinen das Konnossament.
Ausgedrückt wird dies beispielsweise dadurch, daß es nach der
Quantitätsfixierung heißt »as per bill or bills of ladmg«, oder noch
deutlicher im Londoner Kontrakt für amerikanisches Mehl, in dem
erklärt wird: »Bill or 13ills of Lctding to be final as to quantity,
weight, and date of shipment in the absence of evidence to the
contrary.« Nach dem Liverpooler Cif-Kontrakt für amerikanische
Baumwolle ist sogar dem Kontrakt Genüge getan, wenn die bedungene
Menge zum Schiff angeliefert, ein Teil aber vom Schiff zurückgewiesen
wurde (etwa weil es schon voll war).
Die Qualität wird beim Geschäftsabschlüsse fixiert durch Angabe
von Marken, Typen, Klassen, seltener durch ein versiegeltes Muster,
weiters durch Beschreibung und besonders häufig bei einer Reihe von
Waren durch die allgemeine Bezeichnung »fair average quality of the
seasons shipment«. Wenn auch in vielen Kontrakten von einer
» Guaraftee of quality« gesprochen wird, so ist doch die Qualität, die
im Kontrakte genannt ist, mehr oder weniger nur als Basis für den
Geschäftsabschluß zu betrachten. Denn ein Refüsierungsrecht wegen
Minderqualität oder Qualitätsverschiedenheit steht dem Käufer nur in
verhältnismäßig wenigen Kontrakten und auch da nur in beschränktem
Maße zu. In Vielen Kontrakten heißt es ausdrücklich »buyers on no
acconnt to reject the goods«. Hierin sowie in den später zu
besprechenden Bestimmungen über die Havarie, wegen der es gewöhn
lich auch kein Refüsierungsrecht gibt, liegt in erster Linie das große
Risiko begründet, das der Käufer bei direkten Bezügen auf Grund
von Floating- Contracts auf sich nimmt und das einem Käufer, der
nur bestimmte Ware brauchen kann, häufig zu schwer wird, als daß
er es tragen könnte.
»If inferior a fair allowance to be Made, the sanie to be
settled by arbitration«; das ist die üblichste Auffassung in den
Kontrakten, sie mag in der vorstehenden Form ausgesprochen sein
oder nicht. Unter der Allowance kann nur die Vergütung der Minder
qualität oder ein noch weitergehender Schadenersatz (eventuell bis zu
einer kontraktlich bestimmten Maximalgrenze, z. B. bei Mehl bis 1 sh.
pro Sack) verstanden sein. Bei Jute und Mehl ist eine Abweichung von