Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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differenzen zu erfolgen haben, geschehen dieselben auf Grund eines 
Verrechnungspreises, für dessen Bestimmung zumeist dieselben Prinzipien 
(vornehmlich die Arbitration) gelten, wie sie beim /A'/A-v'/T-Kontrak: 
erwähnt wurden; bei Feststellung des Verrechnungspreises nach den 
Getreidekontrakten hat jedoch die Verrechnung zu geschehen zu dem 
am Tage der Konnossamentsausstellung (nicht der Ablieferung) notierten 
Cif- Preise. 
Für die Einhaltung der im Kontrakte fixierten Quantität sind 
maßgebend Zeit und Ort der Verschiffung, auch dann, wenn nicht die 
hier" konstatierte Quantität zu bezahlen ist. Eine Ausnahme bilden 
jene Arrival-Kontrakte, bei denen das Schilf, das die Ware führt, vor 
dessen Ankunft nicht genannt wurde. Als Beweis für die verschiffte 
Quantität (shipping weight) dient im allgemeinen das Konnossament. 
Ausgedrückt wird dies beispielsweise dadurch, daß es nach der 
Quantitätsfixierung heißt »as per bill or bills of ladmg«, oder noch 
deutlicher im Londoner Kontrakt für amerikanisches Mehl, in dem 
erklärt wird: »Bill or 13ills of Lctding to be final as to quantity, 
weight, and date of shipment in the absence of evidence to the 
contrary.« Nach dem Liverpooler Cif-Kontrakt für amerikanische 
Baumwolle ist sogar dem Kontrakt Genüge getan, wenn die bedungene 
Menge zum Schiff angeliefert, ein Teil aber vom Schiff zurückgewiesen 
wurde (etwa weil es schon voll war). 
Die Qualität wird beim Geschäftsabschlüsse fixiert durch Angabe 
von Marken, Typen, Klassen, seltener durch ein versiegeltes Muster, 
weiters durch Beschreibung und besonders häufig bei einer Reihe von 
Waren durch die allgemeine Bezeichnung »fair average quality of the 
seasons shipment«. Wenn auch in vielen Kontrakten von einer 
» Guaraftee of quality« gesprochen wird, so ist doch die Qualität, die 
im Kontrakte genannt ist, mehr oder weniger nur als Basis für den 
Geschäftsabschluß zu betrachten. Denn ein Refüsierungsrecht wegen 
Minderqualität oder Qualitätsverschiedenheit steht dem Käufer nur in 
verhältnismäßig wenigen Kontrakten und auch da nur in beschränktem 
Maße zu. In Vielen Kontrakten heißt es ausdrücklich »buyers on no 
acconnt to reject the goods«. Hierin sowie in den später zu 
besprechenden Bestimmungen über die Havarie, wegen der es gewöhn 
lich auch kein Refüsierungsrecht gibt, liegt in erster Linie das große 
Risiko begründet, das der Käufer bei direkten Bezügen auf Grund 
von Floating- Contracts auf sich nimmt und das einem Käufer, der 
nur bestimmte Ware brauchen kann, häufig zu schwer wird, als daß 
er es tragen könnte. 
»If inferior a fair allowance to be Made, the sanie to be 
settled by arbitration«; das ist die üblichste Auffassung in den 
Kontrakten, sie mag in der vorstehenden Form ausgesprochen sein 
oder nicht. Unter der Allowance kann nur die Vergütung der Minder 
qualität oder ein noch weitergehender Schadenersatz (eventuell bis zu 
einer kontraktlich bestimmten Maximalgrenze, z. B. bei Mehl bis 1 sh. 
pro Sack) verstanden sein. Bei Jute und Mehl ist eine Abweichung von
	        
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