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der Marke, beziehungsweise dem Muster innerhalb einer bestimmten
Grenze (10 sh pro Tonne Minderwert bei Jute, 10 Prozent bei Mehl)
gestattet und beginnt der Vergütungsanspruch des Käufers erst über
dieser Grenze. Dafür hat aber der Käufer bei Jute, wenn der Minder
wert 30 sh. pro Tonne übersteigt, bei Mehl schon über die erwähnten
10 Prozent hinaus oder bei einer wesentlichen Differenz in der Be
schaffenheit überhaupt das Recht, die Ware dem Verkäufer zurück
zustellen. Auch bei Baumwolle ist, wenn die Ablieferung in England
erfolgt, ein Refüsierungsrecht gewährt, entsprechend der bekannten
Minimalqualitätsklausel »any lot below may be returned«;
und wenn »falsely packed« oder »unmerchantable Cotton« geliefert
wurde, so kann dieselbe noch nach 3 Monaten und 10 Tagen seit
der Fakturierung (nach dem Arrival-Kontrakt) und nach 2 Monaten
seit der Ladung (nach dem Cz/'-Kontrakt) zurückgestellt werden —
ein ausnahmsweise weitgehendes Recht für den Käufer. x ) Für den
Fall einer Refüsierung kann der Käufer niemals einen Anspruch auf
Ersatzlieferung stellen; es erfolgt vielmehr » Closing the contract« und
»Invoicing back«.. Die Zurückfakturierung wird zu einem Preise vor
genommen, für den der Marktpreis zur Zeit der Arbitration (bei Baum
wolle ausdrücklich für Spot-Ware) als Basis dient, der aber noch
um einen Strafzuschlag zu erhöhen ist oder durch Arbitration erhöht
werden kann.
Für die Bestimmung der Qualitätsdifferenz ist im allgemeinen der
Zustand der Ware zur Zeit der Verschiffung maßgebend. Die Muster
ziehung für die Arbitration erfolgt allerdings erst nach Ankunft der
Ware, doch hat die Arbitration, abgesehen von Seebeschädigung, auf
die normalen Veränderungen, denen die betreffende Ware eventuell
ausgesetzt zu sein pflegt, Rücksicht zu nehmen. Wenn auf Muster ver
kauft wurde, sind besonders die Veränderungen, denen das Muster
durch die Art ihrer Übersendung und Aufbewahrung einerseits, die
Ware anderseits unterliegt, in Rechnung zu ziehen. »Skipment« ist bei
einer Reihe von Waren »in good condition« bedungen; hiefür ist aber
der Nachweis nicht leicht zu erbringen, wenn die Ware »out of con
dition« ankommt. In den Getreidekontrakten heißt es, daß in einem
solchen Falle die Einwirkung der Jahreszeit, in der die Verschiffung
stattgefunden hat, besonders zu berücksichtigen ist. Für den Zustand
»out of condition« trägt natürlich der Verkäufer keine Verantwortung,
sofern derselbe durch den Transport hervorgerufen ist und die Trans
portgefahr dem Käufer zugewiesen ist. Es ist aber ganz charakteristisch
für die geringe Gebundenheit des Verkäufers an die Qualitätsfixierungen
in Floating- Contracts, daß die Ölsaatenkontrakte mit der Klausel
»Sound Delivered.« zwar die Ablieferung am Destinationsplatze »in
sound and merchantable condition« bedingen, dem Käufer aber, wenn
die Ware in einem schlechten Zustande ankommt, doch nur Ver
gütungsansprüche zuerkennen. Also auch hiefür die Auffassung, daß die
l ) Vgl. die üblichen Reklamationsfristen auf S. 43.