Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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der Marke, beziehungsweise dem Muster innerhalb einer bestimmten 
Grenze (10 sh pro Tonne Minderwert bei Jute, 10 Prozent bei Mehl) 
gestattet und beginnt der Vergütungsanspruch des Käufers erst über 
dieser Grenze. Dafür hat aber der Käufer bei Jute, wenn der Minder 
wert 30 sh. pro Tonne übersteigt, bei Mehl schon über die erwähnten 
10 Prozent hinaus oder bei einer wesentlichen Differenz in der Be 
schaffenheit überhaupt das Recht, die Ware dem Verkäufer zurück 
zustellen. Auch bei Baumwolle ist, wenn die Ablieferung in England 
erfolgt, ein Refüsierungsrecht gewährt, entsprechend der bekannten 
Minimalqualitätsklausel »any lot below may be returned«; 
und wenn »falsely packed« oder »unmerchantable Cotton« geliefert 
wurde, so kann dieselbe noch nach 3 Monaten und 10 Tagen seit 
der Fakturierung (nach dem Arrival-Kontrakt) und nach 2 Monaten 
seit der Ladung (nach dem Cz/'-Kontrakt) zurückgestellt werden — 
ein ausnahmsweise weitgehendes Recht für den Käufer. x ) Für den 
Fall einer Refüsierung kann der Käufer niemals einen Anspruch auf 
Ersatzlieferung stellen; es erfolgt vielmehr » Closing the contract« und 
»Invoicing back«.. Die Zurückfakturierung wird zu einem Preise vor 
genommen, für den der Marktpreis zur Zeit der Arbitration (bei Baum 
wolle ausdrücklich für Spot-Ware) als Basis dient, der aber noch 
um einen Strafzuschlag zu erhöhen ist oder durch Arbitration erhöht 
werden kann. 
Für die Bestimmung der Qualitätsdifferenz ist im allgemeinen der 
Zustand der Ware zur Zeit der Verschiffung maßgebend. Die Muster 
ziehung für die Arbitration erfolgt allerdings erst nach Ankunft der 
Ware, doch hat die Arbitration, abgesehen von Seebeschädigung, auf 
die normalen Veränderungen, denen die betreffende Ware eventuell 
ausgesetzt zu sein pflegt, Rücksicht zu nehmen. Wenn auf Muster ver 
kauft wurde, sind besonders die Veränderungen, denen das Muster 
durch die Art ihrer Übersendung und Aufbewahrung einerseits, die 
Ware anderseits unterliegt, in Rechnung zu ziehen. »Skipment« ist bei 
einer Reihe von Waren »in good condition« bedungen; hiefür ist aber 
der Nachweis nicht leicht zu erbringen, wenn die Ware »out of con 
dition« ankommt. In den Getreidekontrakten heißt es, daß in einem 
solchen Falle die Einwirkung der Jahreszeit, in der die Verschiffung 
stattgefunden hat, besonders zu berücksichtigen ist. Für den Zustand 
»out of condition« trägt natürlich der Verkäufer keine Verantwortung, 
sofern derselbe durch den Transport hervorgerufen ist und die Trans 
portgefahr dem Käufer zugewiesen ist. Es ist aber ganz charakteristisch 
für die geringe Gebundenheit des Verkäufers an die Qualitätsfixierungen 
in Floating- Contracts, daß die Ölsaatenkontrakte mit der Klausel 
»Sound Delivered.« zwar die Ablieferung am Destinationsplatze »in 
sound and merchantable condition« bedingen, dem Käufer aber, wenn 
die Ware in einem schlechten Zustande ankommt, doch nur Ver 
gütungsansprüche zuerkennen. Also auch hiefür die Auffassung, daß die 
l ) Vgl. die üblichen Reklamationsfristen auf S. 43.
	        
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