Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Qualitätsabmachung nur eine Basis für die Wertverrechnung der Ware 
abzugeben hat. 
In einigen Kontrakten, so bei Getreide und Mehl, lehnt der 
Verkäufer die Garantie ab dafür, daß die Ware frei von Fehlern sei, 
die dieselbe »immerchantable« machen, wenn diese fehler bei ver 
nunftgemäßer, »reasonable«, Untersuchung nicht wahrnehmbar waren. 
Durch eine solche Abmachung weist sich der Verkäufer deutlich die 
Rolle eines Einkäufers für seinen Käufer zu. Diese Auffassung liegt 
aber überhaupt den ploating~~K.ontxak.texi vielfach zu gründe. Der Ver 
käufer verkauft nicht seine Ware, sondern Ware, die er für seinen 
Käufer erst von Übersee beordert, weshalb dieser dann mehr oder 
weniger annehmen muß, was ankommt. Die Importgefahr (von der 
speziellen Transportgefahr abgesehen) erscheint vornehmlich auf den 
Käufer überwälzt. 
Die Übernahme hat stets im Ankunftshafen zu erfolgen, indem 
der Käufer, auch wenn er seinen Geschäftssitz nicht hier hat, die 
Arbitrationsproben hierselbst bei der Entlöschung ziehen lassen muß, 
auch sorgt der Verkäufer regelmäßig nur für die Zusendung bis zum 
europäischen Hafen. Wenn die Kontrakte eine bestimmte Zeitfrist auf 
stellen, innerhalb deren die Erhebung einer Reklamation, beziehungs 
weise des Verlangens nach einer Arbitration erfolgen muß, ^so wird 
dieselbe gewöhnlich von der Beendigung der Landung (eventuell vom 
Bereitstehen der Ware zum Empfang oder zur Bemusterung) an ge 
rechnet und pflegt sie zwischen 7 und 30 Tagen zu betragen. 1 ) 
Für den Fall, als der Verkäufer seinen kontraktlichen Verpflich 
tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, bedarf es nach den Floating- 
Kontrakten im allgemeinen desselben Vorganges, um den Käufer zu 
berechtigen, die Konsequenzen des Verzuges zu ziehen, wie nach den 
Delivery-Kontrakten, 2 ) ■ wenn es auch hier Kontrakte gibt (so 
den Liverpooler ^/-Kontrakt für amerikanische Baumwolle B. L. 30), 
die eine Aufforderung oder Benachrichtigung nicht verlangen. Die 
Aufforderung zur Leistung kann sich naturgemäß nur auf die Aufgabe 
der Verschiffungsdaten, nicht auf die Verschiffung selbst beziehen, die 
im überseeischen Verkehr in entsprechender Zeit nicht mehr nach 
geholt werden könnte. 
Gewöhnlich ist dem Käufer eines der folgenden Rechte gewährt: 
1. er kann den Kontrakt »schließen« und in der bekannten Weise 
zurückfakturieren zu einem durch Arbitration festgestellten Preise, 2. er 
kann zu einem Ersatzkaufe, »Re-purchase«, schreiten und der Ver 
käufer muß ihm eventuelle Verluste ersetzen, 3. er kann neben der 
Preisregulierung auch Schadenersatz in gewissen Grenzen verlangen. 
Daß der Käufer eine Nachfrist von Belang gewähren müßte, ist nicht 
1 ) Wai der Kontrakt weitergegeben worden, so gilt die Reklamationsfrist 
eventuell nur für den letzten Käufer, während dessen Vordermänner die gegen 
sie erhobene Reklamation unverzüglich weiterzugeben haben (so nach den Lon 
doner Getreidekontrakten). 
2 ) Vgl. S. 36.
	        
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