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Qualitätsabmachung nur eine Basis für die Wertverrechnung der Ware
abzugeben hat.
In einigen Kontrakten, so bei Getreide und Mehl, lehnt der
Verkäufer die Garantie ab dafür, daß die Ware frei von Fehlern sei,
die dieselbe »immerchantable« machen, wenn diese fehler bei ver
nunftgemäßer, »reasonable«, Untersuchung nicht wahrnehmbar waren.
Durch eine solche Abmachung weist sich der Verkäufer deutlich die
Rolle eines Einkäufers für seinen Käufer zu. Diese Auffassung liegt
aber überhaupt den ploating~~K.ontxak.texi vielfach zu gründe. Der Ver
käufer verkauft nicht seine Ware, sondern Ware, die er für seinen
Käufer erst von Übersee beordert, weshalb dieser dann mehr oder
weniger annehmen muß, was ankommt. Die Importgefahr (von der
speziellen Transportgefahr abgesehen) erscheint vornehmlich auf den
Käufer überwälzt.
Die Übernahme hat stets im Ankunftshafen zu erfolgen, indem
der Käufer, auch wenn er seinen Geschäftssitz nicht hier hat, die
Arbitrationsproben hierselbst bei der Entlöschung ziehen lassen muß,
auch sorgt der Verkäufer regelmäßig nur für die Zusendung bis zum
europäischen Hafen. Wenn die Kontrakte eine bestimmte Zeitfrist auf
stellen, innerhalb deren die Erhebung einer Reklamation, beziehungs
weise des Verlangens nach einer Arbitration erfolgen muß, ^so wird
dieselbe gewöhnlich von der Beendigung der Landung (eventuell vom
Bereitstehen der Ware zum Empfang oder zur Bemusterung) an ge
rechnet und pflegt sie zwischen 7 und 30 Tagen zu betragen. 1 )
Für den Fall, als der Verkäufer seinen kontraktlichen Verpflich
tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, bedarf es nach den Floating-
Kontrakten im allgemeinen desselben Vorganges, um den Käufer zu
berechtigen, die Konsequenzen des Verzuges zu ziehen, wie nach den
Delivery-Kontrakten, 2 ) ■ wenn es auch hier Kontrakte gibt (so
den Liverpooler ^/-Kontrakt für amerikanische Baumwolle B. L. 30),
die eine Aufforderung oder Benachrichtigung nicht verlangen. Die
Aufforderung zur Leistung kann sich naturgemäß nur auf die Aufgabe
der Verschiffungsdaten, nicht auf die Verschiffung selbst beziehen, die
im überseeischen Verkehr in entsprechender Zeit nicht mehr nach
geholt werden könnte.
Gewöhnlich ist dem Käufer eines der folgenden Rechte gewährt:
1. er kann den Kontrakt »schließen« und in der bekannten Weise
zurückfakturieren zu einem durch Arbitration festgestellten Preise, 2. er
kann zu einem Ersatzkaufe, »Re-purchase«, schreiten und der Ver
käufer muß ihm eventuelle Verluste ersetzen, 3. er kann neben der
Preisregulierung auch Schadenersatz in gewissen Grenzen verlangen.
Daß der Käufer eine Nachfrist von Belang gewähren müßte, ist nicht
1 ) Wai der Kontrakt weitergegeben worden, so gilt die Reklamationsfrist
eventuell nur für den letzten Käufer, während dessen Vordermänner die gegen
sie erhobene Reklamation unverzüglich weiterzugeben haben (so nach den Lon
doner Getreidekontrakten).
2 ) Vgl. S. 36.