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üblich. Die Jutekontrakte gewähren jedoch für den Fall, als sich der Ver
käufer mit der Lieferung nur verspätet, diesem eine Erstreckung der
Verschiffungszeit bis zu einem Monat, wofür er aber eine Ermäßigung
des Preises, staffelweise von Woche zu Woche steigend bis zu 5 Prozent,
vornehmen muß, und nach dem früher erwähnten Liverpooler Cif-
Kontrakt für Baumwolle ist, wenn die Verschiffung zwar nicht dem
Kontrakte gemäß, aber doch erfolgt ist, durch Arbitration zu be
stimmen, ob dem Käufer das unter 1. angeführte Recht zusteht oder
ob er die Ware mit einer Vergütung anzunehmen hat.
Nach den meisten Kontrakten tritt »Default« des Verkäufers
mit den oben erwähnten Wirkungen nicht ein, wenn dieser an der
rechtzeitigen Verschiffung verhindert wurde durch Ausfuhrverbote,
Hafensperren, Blockaden, kriegerische Ereignisse. In diesen Fällen
wird der Kontrakt oder der noch unerfüllte Teil desselben aufgelöst
(cancelled), ohne daß der Verkäufer einen Schadenersatz zu leisten
hätte. Neben dem bestimmt der Cottonseed Contract der Incorporated
Oil Seed Association, daß für den Fall, als die Ablieferung, be
ziehungsweise Übernahme durch Aufstände, Streiks oder Aussperrungen
am Ankunftsorte verhindert wurde, eine Fristerstreckung zugunsten
beider Kontrahenten einzutreten hat, bis das Hindernis zu bestehen
auf hört. Die Mehlkontrakte erklären den Verkäufer nicht für verant
wortlich für Verluste, Schädigungen oder Verzug als Folgen von Streiks;
hier bleibt ebenfalls der Kontrakt aufrecht. Die Jutekontrakte geben
bei jeglicher Verhinderungsursache, die der Verkäufer nicht abwenden
kann, dem Käufer die Wahl zwischen Auflösung des Kontraktes
oder Beharren auf demselben, in weich letzterem Falle die Erfüllung
so bald als möglich zu dem ursprünglichen Kontraktpreise zu er
folgen hat.
Den Fall des Verzuges der Empfangnahme durch den Käufer
behandeln nur wenige Kontrakte. Die es tun, gestatten einen Ersatz
verkauf, »re-sale«, durch den Verkäufer, indem der Käufer zum Ersatz
jedes dabei entstehenden Schadens verpflichtet wird.
Für den Fall, als einer der beiden Kontrahenten vor Erfüllung
des Kontraktes insolvent oder bankerott wird, sorgen auch nur einige
Kontrakte vor. Die es tun, treffen Bestimmungen derselben Art, wie
die bei den Delivery^.ontrakten (S. 36) erwähnten.
So weit das Gemeinsame der Floating- Contracts. Was nun die
unterscheidenden Merkmale zwischen Arrival- und Cz/~-Kontrakt anbe
langt, so sind dieselben zurückzuführen auf die Verschiedenartigkeit
des Erfüllungsortes. Der Erfüllungsort des Arrival-Köntvaktes ist der
Ankunftshafen in Europa, der Erfüllungsort des C^-Kontraktes ist der
überseeische Verschiffungshafen.
Der ArrivalALontxzkX repräsentiert ein Verkaufsgeschäft über von
Übersee zu beziehende Ware, die nach ihrer Ankunft in Europa im
Ankunftshafen zu übergeben ist. Nachdem der Kontrakt darauf
Rücksicht nimmt, daß der Verkäufer die Ware zum Zwecke der Ab
lieferung von Übersee erst bezieht, muß der Verkäufer seiner Liefe-