Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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üblich. Die Jutekontrakte gewähren jedoch für den Fall, als sich der Ver 
käufer mit der Lieferung nur verspätet, diesem eine Erstreckung der 
Verschiffungszeit bis zu einem Monat, wofür er aber eine Ermäßigung 
des Preises, staffelweise von Woche zu Woche steigend bis zu 5 Prozent, 
vornehmen muß, und nach dem früher erwähnten Liverpooler Cif- 
Kontrakt für Baumwolle ist, wenn die Verschiffung zwar nicht dem 
Kontrakte gemäß, aber doch erfolgt ist, durch Arbitration zu be 
stimmen, ob dem Käufer das unter 1. angeführte Recht zusteht oder 
ob er die Ware mit einer Vergütung anzunehmen hat. 
Nach den meisten Kontrakten tritt »Default« des Verkäufers 
mit den oben erwähnten Wirkungen nicht ein, wenn dieser an der 
rechtzeitigen Verschiffung verhindert wurde durch Ausfuhrverbote, 
Hafensperren, Blockaden, kriegerische Ereignisse. In diesen Fällen 
wird der Kontrakt oder der noch unerfüllte Teil desselben aufgelöst 
(cancelled), ohne daß der Verkäufer einen Schadenersatz zu leisten 
hätte. Neben dem bestimmt der Cottonseed Contract der Incorporated 
Oil Seed Association, daß für den Fall, als die Ablieferung, be 
ziehungsweise Übernahme durch Aufstände, Streiks oder Aussperrungen 
am Ankunftsorte verhindert wurde, eine Fristerstreckung zugunsten 
beider Kontrahenten einzutreten hat, bis das Hindernis zu bestehen 
auf hört. Die Mehlkontrakte erklären den Verkäufer nicht für verant 
wortlich für Verluste, Schädigungen oder Verzug als Folgen von Streiks; 
hier bleibt ebenfalls der Kontrakt aufrecht. Die Jutekontrakte geben 
bei jeglicher Verhinderungsursache, die der Verkäufer nicht abwenden 
kann, dem Käufer die Wahl zwischen Auflösung des Kontraktes 
oder Beharren auf demselben, in weich letzterem Falle die Erfüllung 
so bald als möglich zu dem ursprünglichen Kontraktpreise zu er 
folgen hat. 
Den Fall des Verzuges der Empfangnahme durch den Käufer 
behandeln nur wenige Kontrakte. Die es tun, gestatten einen Ersatz 
verkauf, »re-sale«, durch den Verkäufer, indem der Käufer zum Ersatz 
jedes dabei entstehenden Schadens verpflichtet wird. 
Für den Fall, als einer der beiden Kontrahenten vor Erfüllung 
des Kontraktes insolvent oder bankerott wird, sorgen auch nur einige 
Kontrakte vor. Die es tun, treffen Bestimmungen derselben Art, wie 
die bei den Delivery^.ontrakten (S. 36) erwähnten. 
So weit das Gemeinsame der Floating- Contracts. Was nun die 
unterscheidenden Merkmale zwischen Arrival- und Cz/~-Kontrakt anbe 
langt, so sind dieselben zurückzuführen auf die Verschiedenartigkeit 
des Erfüllungsortes. Der Erfüllungsort des Arrival-Köntvaktes ist der 
Ankunftshafen in Europa, der Erfüllungsort des C^-Kontraktes ist der 
überseeische Verschiffungshafen. 
Der ArrivalALontxzkX repräsentiert ein Verkaufsgeschäft über von 
Übersee zu beziehende Ware, die nach ihrer Ankunft in Europa im 
Ankunftshafen zu übergeben ist. Nachdem der Kontrakt darauf 
Rücksicht nimmt, daß der Verkäufer die Ware zum Zwecke der Ab 
lieferung von Übersee erst bezieht, muß der Verkäufer seiner Liefe-
	        
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