Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Der Verkäufer muß ihm aber gewöhnlich den Schaden vergüten, sei es 
den genauen Schaden, der durch Arbitration festgestellt wird, sei es 
von vornherein bestimmte Vergütungssätze für mehrere Schadens 
stufen (wie z. B. nach den Londoner ^/-«»«/-Kontrakten für Gewürze). 
Zwischen Seeschäden und anderen Beschädigungen infolge der Reise 
wird zwar unterschieden, beide Arten sind aber gewöhnlich zu vergüten. 
Auch der Minderwert des einem Parcel zugewiesenen Fegsels 
pflegt auf Rechnung des Verkäufers zu gehen. 1 ) Von der Versicherungs 
polizze, die für den Seetransport genommen wird, ist in den Arrival- 
Kontrakten gewöhnlich überhaupt nicht die Rede, mit Ausnahme dessen, 
daß sie bei der Zahlungskondition unter den Dokumenten genannt 
wird, die dem Käufer gegen Bezahlung zu übergeben sind. In diesem 
Falle erfolgt die Übergabe der Polizze aber nicht zu dem Zwecke, 
daß sich "der Käufer eventuell mit der Versicherungsgesellschaft aus 
einandersetze, sondern nur zur Sicherung. Wenn »final settlement«- 
erfolgt, ist sie dem Verkäufer zurückzuerstatten 
An der Versicherung wird der Käufer bei ^«'/»«/-Kontrakten nur 
ausnahmsweise interessiert, wenn der Abschluß zu »£x ship-Terms« 
erfolgt ist, die beispielsweise bei den ^«-/»«/-Kontrakten der Londoner 
General Produce Brokers Association an Stelle der Schadensvergütung 
durch den Verkäufer die Polizze setzen. 
Viele ^«-/»«/-Kontrakte entlassen den Verkäufer mit der Andienung 
der angekommenen Ware noch nicht aus seiner Haftung. Wenn die 
Abnahme durch den Käufer nach den Kontraktsbestimmungen »<?x 
quay« oder »ex warehouse« (auch als landed terms bezeichnet) zu 
erfolgen hat, was besonders bei letzterer Bedingung häufig nicht sofort 
nach der Löschung, sondern innerhalb eines »Prompt« geschehen muß, 
hat gewöhnlich der Verkäufer noch das Feuerrisiko bis zum Zeitpunkte 
der Zuwiegung an den Käufer, beziehungsweise bis zum Ablauf des 
»Prompt« zu tragen und die Kosten einer Feuerversicherung für eigene 
Rechnung zu bestreiten. Geht die Ware während dieser Zeit zugrunde, 
so wird der Vertrag gewöhnlich als aufgelösterklärt Nach dem Liverpooler 
Cotton-Arrival-Kontxakt erfolgt aber bei gänzlichem Verlust oder bei 
Beschädigung infolge von Feuer »Closing« des Geschäftes mit Ver 
rechnung zum Marktpreise am Tage, an dem der Käufer von dem heuer 
unterrichtet wurde. Hier erhält also der Käufer sogar eventuell eine 
Schadensvergütung seitens des Verkäufers, als ob dieser in Verzug wäre. 
Bei den ////-Kontrakten trägt die Gefahr des Transportes der 
Käufer, wogegen er aber die Versicherungspolizze als Deckung erhält. 
Dadurch erscheint er interessiert an den Bedingungen, unter welchen 
die Versicherung abgeschlossen wird, an dem Versicherungsbetrag und 
an der Güte des Versicherers. Die ////'-Kontrakte behandeln deshalb 
auch stets entweder alle oder einige dieser Punkte. 
i) Eine Ausnahme bildet der Gambier Arrival Contract der General Pro 
duce Brokers Association of London, nach dem der dem Parcel des Käufers 
zugewiesene seebeschädigte, erhitzte und gebrochene Teil der Ware ohne Vergütung 
angenommen werden muß.
	        
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