Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Gewisse Klauseln bezüglich der Versicherung erscheinen in den 
Kontrakten immer vorgeschrieben, in manchen, z. B. in den Jute 
kontrakten ist aber die Vorschrift so umfangreich, daß sie eine kleine 
Musterpolizze darstellt. Als Versicherungsbetrag muß gewöhnlich eine 
Summe angegeben werden, die um bestimmte Prozente (z. B. 2, 5, 
10 Prozent) größer ist als der reine Fakturenbetrag. Wird sie noch 
höher fixiert, so gehört das Plus, im Falle die Ware gänzlich zu gründe 
geht, fast immer dem Verkäufer. Bezüglich des Versicherers heißt es 
z. B. im amerikanischen Mehlkontrakt, daß die Versicherung geschlossen 
werden kann mit anerkannten amerikanischen Underwriters oder Kom 
pagnien, die den Schaden auf Goldbasis in London zu zahlen sich 
verpflichten, oder mit anerkannten englischen Versicherern, für deren 
Zahlungsfähigkeit der Verkäufer aber nicht zu haften braucht. Die 
Auseinandersetzung mit dem Versicherer im Schadensfälle kann wohl 
der Verkäufer vorzunehmen haben und der Käufer muß ihm in diesem 
Falle die eventuell schon ausgefolgte Polizze wieder übergeben, doch 
hat selbstverständlich der fällige Versicherungsbetrag schließlich dem 
Käufer überantwortet zu werden. 
Den Versicherungsvertrag abzuschließen kann auch der Käufer 
übernehmen, in welchem Falle der Preis entweder nur »cost and freight« 
angestellt oder der Versicherungsbetrag vom Q'/-Preise in Abzug ge 
bracht wird. In diesem Falle ist der Verkäufer an der ordnungsmäßigen 
Versicherung insbesonders insolange interessiert, als der Käufer weder 
gezahlt noch sein Akzept gegeben hat. Es ist daher begreiflich, daß 
der gewöhnliche Vorgang des (^Geschäftes, daß die Polizze der Ver 
käufer nimmt, von diesem vorgezogen wird. Hat aber der Käufer 
die Polizze genommen, so finden wir in den Kontrakten die Klausel, daß 
derselbe sie, insolange er weder gezahlt noch akzeptiert hat, »in trust« 
für den Verkäufer hält. 
Ausnahmsweise wird auch in ("«/-Kontrakten, jedoch stets nur 
durch besondere Klauseln, die Gefahr des Transportes oder wenigstens 
ein Teil derselben vom Verkäufer übernommen. So gibt es einen Ge 
treidekontrakt mit der Klausel: » Damage by sea-water for sellers 
account.« 
Was die Preisanstellung anbelangt, so erfolgt dieselbe in den 
(^-Kontrakten naturgemäß inklusive Cost, Insurance, Freight. In den 
Arrival-Kontiakten versteht sich der dortselbst meist ohne näheren Zu 
satz angegebene Preis entweder »ex warehouse« oder »ex quay« oder 
■»ex Imp«. Die Kondition »ex ship«. ist der ^-Anstellung ziemlich 
gleichzustellen, da nach ihr die Ausladungskosten und damit gewöhnlich 
auch die Abwage auf Kosten des Käufers gehen. Bei den anderen 
beiden Konditionen hat dagegen der Verkäufer alle Kosten zu tragen, 
bis die Ware in der kontraktgemäßen Zeit vom Käufer vom Kai oder 
Lagerhaus abgenommen wird. Daraus ergibt sich insbesondere bei der 
»ex waiehouse-Kondition die früher erwähnte Verpflichtung des Ver 
käufers, die Feuerversicherung bis zur Abnahme zu decken, aber auch 
den Lagerzins bis dahin für eigene Rechnung zu zahlen und bei einigen
	        
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