- 48
Gewisse Klauseln bezüglich der Versicherung erscheinen in den
Kontrakten immer vorgeschrieben, in manchen, z. B. in den Jute
kontrakten ist aber die Vorschrift so umfangreich, daß sie eine kleine
Musterpolizze darstellt. Als Versicherungsbetrag muß gewöhnlich eine
Summe angegeben werden, die um bestimmte Prozente (z. B. 2, 5,
10 Prozent) größer ist als der reine Fakturenbetrag. Wird sie noch
höher fixiert, so gehört das Plus, im Falle die Ware gänzlich zu gründe
geht, fast immer dem Verkäufer. Bezüglich des Versicherers heißt es
z. B. im amerikanischen Mehlkontrakt, daß die Versicherung geschlossen
werden kann mit anerkannten amerikanischen Underwriters oder Kom
pagnien, die den Schaden auf Goldbasis in London zu zahlen sich
verpflichten, oder mit anerkannten englischen Versicherern, für deren
Zahlungsfähigkeit der Verkäufer aber nicht zu haften braucht. Die
Auseinandersetzung mit dem Versicherer im Schadensfälle kann wohl
der Verkäufer vorzunehmen haben und der Käufer muß ihm in diesem
Falle die eventuell schon ausgefolgte Polizze wieder übergeben, doch
hat selbstverständlich der fällige Versicherungsbetrag schließlich dem
Käufer überantwortet zu werden.
Den Versicherungsvertrag abzuschließen kann auch der Käufer
übernehmen, in welchem Falle der Preis entweder nur »cost and freight«
angestellt oder der Versicherungsbetrag vom Q'/-Preise in Abzug ge
bracht wird. In diesem Falle ist der Verkäufer an der ordnungsmäßigen
Versicherung insbesonders insolange interessiert, als der Käufer weder
gezahlt noch sein Akzept gegeben hat. Es ist daher begreiflich, daß
der gewöhnliche Vorgang des (^Geschäftes, daß die Polizze der Ver
käufer nimmt, von diesem vorgezogen wird. Hat aber der Käufer
die Polizze genommen, so finden wir in den Kontrakten die Klausel, daß
derselbe sie, insolange er weder gezahlt noch akzeptiert hat, »in trust«
für den Verkäufer hält.
Ausnahmsweise wird auch in ("«/-Kontrakten, jedoch stets nur
durch besondere Klauseln, die Gefahr des Transportes oder wenigstens
ein Teil derselben vom Verkäufer übernommen. So gibt es einen Ge
treidekontrakt mit der Klausel: » Damage by sea-water for sellers
account.«
Was die Preisanstellung anbelangt, so erfolgt dieselbe in den
(^-Kontrakten naturgemäß inklusive Cost, Insurance, Freight. In den
Arrival-Kontiakten versteht sich der dortselbst meist ohne näheren Zu
satz angegebene Preis entweder »ex warehouse« oder »ex quay« oder
■»ex Imp«. Die Kondition »ex ship«. ist der ^-Anstellung ziemlich
gleichzustellen, da nach ihr die Ausladungskosten und damit gewöhnlich
auch die Abwage auf Kosten des Käufers gehen. Bei den anderen
beiden Konditionen hat dagegen der Verkäufer alle Kosten zu tragen,
bis die Ware in der kontraktgemäßen Zeit vom Käufer vom Kai oder
Lagerhaus abgenommen wird. Daraus ergibt sich insbesondere bei der
»ex waiehouse-Kondition die früher erwähnte Verpflichtung des Ver
käufers, die Feuerversicherung bis zur Abnahme zu decken, aber auch
den Lagerzins bis dahin für eigene Rechnung zu zahlen und bei einigen