Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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Kontrakten sogar (z. B. beim Arrival-Kontiakt für »Sifted Penang 
Black Pepper«) die Kosten der Bearbeitung der Ware in den Docks 
zu bestreiten. Vielfach sind in demselben Kontrakte mehrere Konditionen 
(Terms) vorgesehen und meist dem Käufer zur Wahl gestellt, indem 
für dieselben entweder verschiedene Preise oder gegenüber dem Preise 
für eine bestimmte Kondition Zu-, beziehungsweise Abzüge für die 
andern Terms fixiert werden. Nicht immer sind die Terms mit den 
hier erwähnten Bezeichnungen ausdrücklich benannt, sondern nur nach 
dem Wortlaute des Kontraktes implizite vorhanden. 
Während beim (.'//-Geschäfte der Preis gewöhnlich nach den im 
direkten Verkehr des Provenienzgebietes der Ware mit Europa geltenden 
Usancen auch dann angestellt wird, wenn beide Kontrahenten sich in 
Europa befinden, erfolgt die Preisanstellung beim Arrival-Kontrakt nach 
den Platzusancen des Ankunftsortes (gewöhnlich auch »with custom- 
ary allowances« am Preise). 
Endlich kann man zwischen den beiden Kontraktarten auch 
unterscheiden bezüglich der Zahlungskonditionen. Die bei den Cif- 
Kontrakten übliche Kondition ist, daß eine gewisse Frist, meist berechnet 
vom Ankunftstage der Dokumente in Europa, als Grundlage genommen 
wird, für die entweder der Käufer sein Akzept zu geben hat oder für 
die ein Diskont berechnet wird, wenn die Zahlung früher erfolgt. Wird 
kein Akzept gegeben, so hat die Zahlung vor oder spätestens bei An 
kunft des Schiffes gegen die Verschiffungsdokumente (bei Parcels auch 
gegen Delivery Order) zu erfolgen. Spätestens bei Ankunft des Schiftes 
zu bezahlen wird übrigens der Käufer auch oftmals verpflichtet, wenn 
akzeptiert wurde (Kondition d/p). Als Diskontsatz wird entweder der 
um ein Bestimmtes (meist 1 / 3 Prozent) erhöhte Zinsfuß der führenden 
Londoner Joint Stock Banks oder, wie beim (///-Kontrakt für Gewürze 
in London, der im überseeischen Geschäft seitens der mit den Gebieten, 
aus denen die Ware stammt, arbeitenden Banken berechnete Zinsfuß 
verwendet. 
Bei den ^m»«/-Kontrakten herrscht dagegen die Usance des 
englischen Platzgeschäftes vor. Es wird gewöhnlich ein Prompt gewährt, 
berechnet vom Tage der beendeten Landung, und zwar entweder ein 
kurzes (10, 14, 21 Tage) mit Diskont (in London 2% Prozent, im 
Liverpooler Baumwollgeschäft 1 1 / 2 Prozent) oder ein langes (meist 
3 Monate). In den Kontrakten der Londoner General Produce Brokers 
ist wieder die Leistung eines Deposits gegen Übergabe der Weight- 
Note vorgesehen. Die Zahlung hat zu geschehen bei oder vor Über 
nahme der Ware, indem für die noch restliche Promptfrist ein Zinsen 
nachlaß in der üblichen Höhe von 5 Prozent gewährt wird. Auf Grund 
derselben Berechnungsweise kann oder muß auch oftmals die Zahlung 
schon gegen Übergabe der Verschiffungsdokumente erfolgen (so nach 
den Londoner Ölsaatenkontrakten). Es gibt aber auch Arriyal-Kontrakte 
oder doch Terms derselben, deren Zahlungskondition sich mehr der 
jenigen, die bei den (///-Kontrakten üblich ist, nähert. So muß nach den 
»Ex skip-Terms« des Shellac Arrival- Contract die Zahlung gegen Doku-
	        
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