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Kontrakten sogar (z. B. beim Arrival-Kontiakt für »Sifted Penang
Black Pepper«) die Kosten der Bearbeitung der Ware in den Docks
zu bestreiten. Vielfach sind in demselben Kontrakte mehrere Konditionen
(Terms) vorgesehen und meist dem Käufer zur Wahl gestellt, indem
für dieselben entweder verschiedene Preise oder gegenüber dem Preise
für eine bestimmte Kondition Zu-, beziehungsweise Abzüge für die
andern Terms fixiert werden. Nicht immer sind die Terms mit den
hier erwähnten Bezeichnungen ausdrücklich benannt, sondern nur nach
dem Wortlaute des Kontraktes implizite vorhanden.
Während beim (.'//-Geschäfte der Preis gewöhnlich nach den im
direkten Verkehr des Provenienzgebietes der Ware mit Europa geltenden
Usancen auch dann angestellt wird, wenn beide Kontrahenten sich in
Europa befinden, erfolgt die Preisanstellung beim Arrival-Kontrakt nach
den Platzusancen des Ankunftsortes (gewöhnlich auch »with custom-
ary allowances« am Preise).
Endlich kann man zwischen den beiden Kontraktarten auch
unterscheiden bezüglich der Zahlungskonditionen. Die bei den Cif-
Kontrakten übliche Kondition ist, daß eine gewisse Frist, meist berechnet
vom Ankunftstage der Dokumente in Europa, als Grundlage genommen
wird, für die entweder der Käufer sein Akzept zu geben hat oder für
die ein Diskont berechnet wird, wenn die Zahlung früher erfolgt. Wird
kein Akzept gegeben, so hat die Zahlung vor oder spätestens bei An
kunft des Schiffes gegen die Verschiffungsdokumente (bei Parcels auch
gegen Delivery Order) zu erfolgen. Spätestens bei Ankunft des Schiftes
zu bezahlen wird übrigens der Käufer auch oftmals verpflichtet, wenn
akzeptiert wurde (Kondition d/p). Als Diskontsatz wird entweder der
um ein Bestimmtes (meist 1 / 3 Prozent) erhöhte Zinsfuß der führenden
Londoner Joint Stock Banks oder, wie beim (///-Kontrakt für Gewürze
in London, der im überseeischen Geschäft seitens der mit den Gebieten,
aus denen die Ware stammt, arbeitenden Banken berechnete Zinsfuß
verwendet.
Bei den ^m»«/-Kontrakten herrscht dagegen die Usance des
englischen Platzgeschäftes vor. Es wird gewöhnlich ein Prompt gewährt,
berechnet vom Tage der beendeten Landung, und zwar entweder ein
kurzes (10, 14, 21 Tage) mit Diskont (in London 2% Prozent, im
Liverpooler Baumwollgeschäft 1 1 / 2 Prozent) oder ein langes (meist
3 Monate). In den Kontrakten der Londoner General Produce Brokers
ist wieder die Leistung eines Deposits gegen Übergabe der Weight-
Note vorgesehen. Die Zahlung hat zu geschehen bei oder vor Über
nahme der Ware, indem für die noch restliche Promptfrist ein Zinsen
nachlaß in der üblichen Höhe von 5 Prozent gewährt wird. Auf Grund
derselben Berechnungsweise kann oder muß auch oftmals die Zahlung
schon gegen Übergabe der Verschiffungsdokumente erfolgen (so nach
den Londoner Ölsaatenkontrakten). Es gibt aber auch Arriyal-Kontrakte
oder doch Terms derselben, deren Zahlungskondition sich mehr der
jenigen, die bei den (///-Kontrakten üblich ist, nähert. So muß nach den
»Ex skip-Terms« des Shellac Arrival- Contract die Zahlung gegen Doku-