Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (6)

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1 ’f; mente unter Diskontierung für die beim Cz/-Geschäfte als Trätten-Sicht 
1 ! | übliche Frist zum Zinsfuß des überseeischen Bankgeschäftes erfolgen, 
und der /i ä -Kontrakt für Reis schreibt eine Akontozahlung von 90 Pro- 
I ; jj zent gegen Dokumente ohne Diskont vor. 
I Wenn eine Zahlung gegen Dokumente oder eines Akzeptes auf 
j _ Grund einer provisorischen, nach dem Verschiffungsgewicht berechneten 
li* Faktura erfolgt, obwohl das Landungsgewicht zu bezahlen ist, oder 
|| wenn _ Qualitätsvergütungen des Verkäufers erst nach der Bezahlung 
1 Bj; zu leisten sind, muß der erstmaligen Zahlung noch eine endgültige 
i 1 Bilanzierung folgen. Manche Kontrakte, besonders solche zu Cif- 
j j f Bedingungen, erklären kategorisch, daß die Tratte auf jeden Fall zu 
honorieren oder bei Zahlung gegen Dokumente diese auf jeden Fall 
Lj zuerst zu begleichen ist, bevor Reklamationen erhoben werden können. 
I Nebenbei erwähnt sei, daß gelegentlich auch für ArrivalkKontrakte 
j an englischen Börsen ein Clearing vorgesehen wird für den Fall, als 
| die betreffenden Kontrakte weitergegeben wurden. Die Zwischenglieder 
| scheiden mit Regulierung der Preisdifferenzen aus dem Geschäfte aus. 
Ein solches Clearing ist z. B. an der Liverpooler Baumwollbörse 
V j 1 eingeführt. 
| || Fassen wir noch einmal zusammen, daß beim Geschäfte *tö arrivc« 
Li: j , normalerweise der Verkäufer das Transportrisiko bezüglich Quantität 
; I ; und Qualität zu tragen hat, die Berechnung auf Grund des ange 
kommenen Gewichtes nach der Platzusance des Ankunftsortes statt 
findet, die Zahlungskonditionen sich ebenfalls nach dieser Platzusance 
if| richten, die Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer nach An- 
j| kunft erfolgt, oftmals aber die Empfangnahme durch den Käufer auch 
noch später geschehen kann und in diesem Falle der Verkäufer sogar 
noch Lagermiete und Feuerassekuranz am Ankunftsorte zu bestreiten 
pflegt, endlich daß eventuell sogar ein Clearing für solche Geschäfte 
am Ankunftsorte vorgesehen sein kann, so läßt das alles zusammen 
die Entscheidung wohl berechtigt erscheinen, daß den Erfüllungsort 
: | des Arrwal-Kontraktes der Ankunftsort bildet, trotzdem vom Verkäufer 
in Berücksichtigung dessen, daß er die Ware von Übersee zu beziehen 
übernommen hat, nicht verlangt wird, daß er dieselbe unbedingt mit 
der im Vertrage festgelegten Quantität und Qualität am Ankunftsorte 
zur Ablieferung bringe. Seinem Wesen nach nimmt das Geschäft *tö 
nrrive« nach alledem eine Stellung ein zwischen dem Cif- und dem 
1 || Delivery-Geschäfte. — — — 
1 If Englische Cif- und ^4m»«/-Kontrakte werden, wie schon erwähnt, 
I |j nicht nur beim Importhandel nach England, sondern auch in einer 
Reihe sehr wichtiger Welthandelsartikel beim direkten Import von 
Übersee- und osteuropäischen Häfen nach dem europäischen Kontinent, 
beziehungsweise Westeuropa angewendet. Hiezu eignen sich allerdings 
die d'ü'-Kontrakte besser als die z2rm@/-Kontrakte, die vornehmlich eine 
1 Jl! Ablieferung in England nach englischer Usance ins Auge fassen. 
I it ZimzW-Konträkte, die beim kontinentalen Import verwendet werden, 
sind vornehmlich solche, deren Bestimmungen sich denjenigen von Cif-
	        
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