Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

Das Handelsregister ist eine Einrichtung ziemlich alten Datums; 
in Österreich besteht sie (früher unter den Namen »Merkantilproto 
kolle«, »Handelsmatriken«, »Handelsprotokolle«) schon einhundert 
fünfzig Jahre lang. 1 ) 
Das österreichische Handelsgesetzbuch enthält keine Begriffs 
bestimmung dieses Handelsregisters. Es sagt von ihm im Artikel XII 
nur, daß es von den Handelsgerichten 2 )' zu führen sei, und daß 
es öffentlich zu sein habe; das letztere bedeutet, daß in das Handels 
register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen 
werden dürfe, ohne daß der Betreffende angeben oder gar bescheinigen 
müßte, aus welchem Grunde er diese Einsicht nimmt. Aus dem Artikel 
XIX ergibt sich dann, daß dieses Handelsregister ein Verzeichnis der 
Kaufleute ist, freilich nicht aller, wie § 7 des Einführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuch ergibt. 
Halten wir diese Elemente fest, so ergibt sich, daß man unter 
dem Handelsregister nach der österreichischen Rechtssprache von den 
Gerichten geführte, öffentliche Kaufmannsverzeichnisse 3 ) zu verstehen 
hat. Das Gesetz benützt dann diese Einrichtung, um den Interessenten 
nicht nur über die Firmen und deren Inhaber einen verläßlichen Auf 
schluß zu geben, sondern auch über eine Reihe anderer rechtlich 
bedeutsamer Momente im Geschäftsleben der eingetragenen Kaufleute, 
so z. B. über die Prokura, die Zwangsverwaltung, die Konkurseröffnung. 
Die Frage nach entsprechenden Einrichtungen im Auslande bietet 
ein mehrfaches Interesse. 
Dem Leserkreise dieses Jahrbuches steht wohl mit Recht das 
Geschäftliche in erster Linie. Bieten die Einrichtungen der einzelnen 
ausländischen Staaten die Möglichkeit einer verläßlichen Feststellung, 
ob jemand Kaufmann ist, und unter welchen rechtlichen Verhältnissen 
er als solcher lebt? 
ln zweiter Linie steht, ist aber immerhin noch bedeutsam, die Frage 
nach der Existenz eines Handelsregisters wegen der Gerichtszuständig 
keit in Zivilprozessen. Der § 51, Zahl 1, der österreichischen Juris 
diktionsnorm verweist grundsätzlich die aus Handelsgeschäften des 
Beklagten entspringenden Zivilprozesse vor die Handelsgerichte und 
Bezirksgerichte für Handelssachen, wenn der Beklagte ein protokollierter 
’•).Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgem. dtsch. H.-G., I., 
S- 70ff. Über die historische Entwicklung des Handelsregisters siehe E n de m an n v 
Handbuch, I., S. 226 ff,; Behrend, Handbuch, § 39. 
2 ) Wo diese fehlen, von den Handelssenaten. 
"> A. M. v. Canstein, Lehrbuch des Handelsrechtes, I., S. 343. 
1’
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.