Das Handelsregister ist eine Einrichtung ziemlich alten Datums;
in Österreich besteht sie (früher unter den Namen »Merkantilproto
kolle«, »Handelsmatriken«, »Handelsprotokolle«) schon einhundert
fünfzig Jahre lang. 1 )
Das österreichische Handelsgesetzbuch enthält keine Begriffs
bestimmung dieses Handelsregisters. Es sagt von ihm im Artikel XII
nur, daß es von den Handelsgerichten 2 )' zu führen sei, und daß
es öffentlich zu sein habe; das letztere bedeutet, daß in das Handels
register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen
werden dürfe, ohne daß der Betreffende angeben oder gar bescheinigen
müßte, aus welchem Grunde er diese Einsicht nimmt. Aus dem Artikel
XIX ergibt sich dann, daß dieses Handelsregister ein Verzeichnis der
Kaufleute ist, freilich nicht aller, wie § 7 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch ergibt.
Halten wir diese Elemente fest, so ergibt sich, daß man unter
dem Handelsregister nach der österreichischen Rechtssprache von den
Gerichten geführte, öffentliche Kaufmannsverzeichnisse 3 ) zu verstehen
hat. Das Gesetz benützt dann diese Einrichtung, um den Interessenten
nicht nur über die Firmen und deren Inhaber einen verläßlichen Auf
schluß zu geben, sondern auch über eine Reihe anderer rechtlich
bedeutsamer Momente im Geschäftsleben der eingetragenen Kaufleute,
so z. B. über die Prokura, die Zwangsverwaltung, die Konkurseröffnung.
Die Frage nach entsprechenden Einrichtungen im Auslande bietet
ein mehrfaches Interesse.
Dem Leserkreise dieses Jahrbuches steht wohl mit Recht das
Geschäftliche in erster Linie. Bieten die Einrichtungen der einzelnen
ausländischen Staaten die Möglichkeit einer verläßlichen Feststellung,
ob jemand Kaufmann ist, und unter welchen rechtlichen Verhältnissen
er als solcher lebt?
ln zweiter Linie steht, ist aber immerhin noch bedeutsam, die Frage
nach der Existenz eines Handelsregisters wegen der Gerichtszuständig
keit in Zivilprozessen. Der § 51, Zahl 1, der österreichischen Juris
diktionsnorm verweist grundsätzlich die aus Handelsgeschäften des
Beklagten entspringenden Zivilprozesse vor die Handelsgerichte und
Bezirksgerichte für Handelssachen, wenn der Beklagte ein protokollierter
’•).Protokolle der Kommission zur Beratung eines allgem. dtsch. H.-G., I.,
S- 70ff. Über die historische Entwicklung des Handelsregisters siehe E n de m an n v
Handbuch, I., S. 226 ff,; Behrend, Handbuch, § 39.
2 ) Wo diese fehlen, von den Handelssenaten.
"> A. M. v. Canstein, Lehrbuch des Handelsrechtes, I., S. 343.
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