Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Kaufmann ist, sonst vor die Landes-, Kreis- und Bezirksgerichte. Immer 
zahlreicher werden nun die Fälle, in denen um ihres vermeintlichen 
Interesses willen die österreichischen Kaufleute Ausländer vor den 
österreichischen Gerichten belangen; ist auch der Nutzen eines solchen 
Vorganges unerheblich, weil die Vollstreckung des ersiegten ürteiles 
um vieles schwieriger wird, wenn das Urteil nicht im Staate des 
Unterlegenen ergangen ist, so ist doch in absehbarer Zeit einer Ver 
änderung dieser Übung der österreichischen Gläubiger nicht _ anzu 
nehmen: Für sie ist es aber um des § 51, Jur.-Norm, willen wichtig, 
über die Existenz und Einrichtung der Handelsregister im Auslande 
unterrichtet zu sein. . , 
In dritter Linie stehen Fragen der Gesetzgebungspolitik. Hat das 
Ausland nachahmenswerte Einrichtungen auf diesem Gebiete? Können 
wir für die Form oder für den Inhalt des Handelsregisters etwas von 
ihm lernen? 
Die nachfolgende Skizze soll nach Möglichkeit den ersten zwei 
Fragen Antwort bringen. Darum beschränkt sie sich auf die Mitteilung, 
ob es ein Handelsregister gibt, wer es führt, wer eintragungspflichtig 
ist u. dgl. m., und verzichtet auf die . "'gäbe aller eintragungs 
pflichtigen Tatsachen. Ihr Material entnimmt die Skizze den Gesetzen 
selbst, hie und da Borchardts großem, leider schon etwas ver 
altetem Werke, zum großen Teil Mitteilungen der österreichisch-unga 
rischen Konsulate aus dem Jahre 1903. Hoffentlich hat die Gesetz 
gebung der Zwischenzeit keine eingreifenden und dennoch unbekannt 
gebliebenen Veränderungen dieses Materiales vorgenommen; es ist 
nicht wahrscheinlich, kann aber nicht als ausgeschlossen bezeichnet 
werden. Um der gebotenen Kürze willen mußte die Verarbeitung dieser 
zum Teil sehr umfassenden Texte so konzis als möglich sich halten. 
Die Gesetzgebungsfrage zu erörtern, behalte ich mir vor. 
i. Ägypten. 
1 Die österreichisch-ungarischen Konsulate führen ein Handels 
register nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes. Ein 
tragungsfähig sind Einzelfirmen österreichischer oder ungarischer Staats 
angehöriger und Gesellschaftsfirmen, wenn mindestens ein Gesellschafter 
ein österreichischer oder ungarischer Staatsangehöriger ist. 
2. Gemischtes Gericht in Alexandrien. Das geltende Gesetz ist 
der ägyptische code de commerce, R.-G.-Bl., XLVII Stuck, r r. 153 
ex 1875 Es besteht danach ein Handelsregister, jedoch nur fui Ge 
sellschaftsfirmen en nom collectif, en commanditc ou anonyme; diese 
sind dafür wieder registrierungspflichtig. Wird dieser I flicht ni ckt ent 
sprochen, so vermag zwar nicht die Gesellschaft gegenüber Dritten, 
wohl aber jeder Gesellschafter gegenüber den anderen die Nulhtats- 
erklärung der Gesellschaft und damit jederzeit ihre Liquidierung durch 
zusetzen.
	        
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