■
Kaufmann ist, sonst vor die Landes-, Kreis- und Bezirksgerichte. Immer
zahlreicher werden nun die Fälle, in denen um ihres vermeintlichen
Interesses willen die österreichischen Kaufleute Ausländer vor den
österreichischen Gerichten belangen; ist auch der Nutzen eines solchen
Vorganges unerheblich, weil die Vollstreckung des ersiegten ürteiles
um vieles schwieriger wird, wenn das Urteil nicht im Staate des
Unterlegenen ergangen ist, so ist doch in absehbarer Zeit einer Ver
änderung dieser Übung der österreichischen Gläubiger nicht _ anzu
nehmen: Für sie ist es aber um des § 51, Jur.-Norm, willen wichtig,
über die Existenz und Einrichtung der Handelsregister im Auslande
unterrichtet zu sein. . ,
In dritter Linie stehen Fragen der Gesetzgebungspolitik. Hat das
Ausland nachahmenswerte Einrichtungen auf diesem Gebiete? Können
wir für die Form oder für den Inhalt des Handelsregisters etwas von
ihm lernen?
Die nachfolgende Skizze soll nach Möglichkeit den ersten zwei
Fragen Antwort bringen. Darum beschränkt sie sich auf die Mitteilung,
ob es ein Handelsregister gibt, wer es führt, wer eintragungspflichtig
ist u. dgl. m., und verzichtet auf die . "'gäbe aller eintragungs
pflichtigen Tatsachen. Ihr Material entnimmt die Skizze den Gesetzen
selbst, hie und da Borchardts großem, leider schon etwas ver
altetem Werke, zum großen Teil Mitteilungen der österreichisch-unga
rischen Konsulate aus dem Jahre 1903. Hoffentlich hat die Gesetz
gebung der Zwischenzeit keine eingreifenden und dennoch unbekannt
gebliebenen Veränderungen dieses Materiales vorgenommen; es ist
nicht wahrscheinlich, kann aber nicht als ausgeschlossen bezeichnet
werden. Um der gebotenen Kürze willen mußte die Verarbeitung dieser
zum Teil sehr umfassenden Texte so konzis als möglich sich halten.
Die Gesetzgebungsfrage zu erörtern, behalte ich mir vor.
i. Ägypten.
1 Die österreichisch-ungarischen Konsulate führen ein Handels
register nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes. Ein
tragungsfähig sind Einzelfirmen österreichischer oder ungarischer Staats
angehöriger und Gesellschaftsfirmen, wenn mindestens ein Gesellschafter
ein österreichischer oder ungarischer Staatsangehöriger ist.
2. Gemischtes Gericht in Alexandrien. Das geltende Gesetz ist
der ägyptische code de commerce, R.-G.-Bl., XLVII Stuck, r r. 153
ex 1875 Es besteht danach ein Handelsregister, jedoch nur fui Ge
sellschaftsfirmen en nom collectif, en commanditc ou anonyme; diese
sind dafür wieder registrierungspflichtig. Wird dieser I flicht ni ckt ent
sprochen, so vermag zwar nicht die Gesellschaft gegenüber Dritten,
wohl aber jeder Gesellschafter gegenüber den anderen die Nulhtats-
erklärung der Gesellschaft und damit jederzeit ihre Liquidierung durch
zusetzen.