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Geführt wird dieses Handelsregister vom greffier du tribunal
mixte. Der registrierte Gesellschaftsvertrag ist auszugsweise durch die
Zeitungen kundzumachen.
Die Registrierung kostet 75 P. Eg. und es sind überdies die
Publikationskosten zu tragen.
3. Ägyptische Gerichte. Für sie gilt der unter 2 dargestellte
Rechtszustand.
2. Argentinien.
Handelsgesetz von 1889.
Das Handelsregister (registro de comercio) besteht sowohl für
Einzelkaufleute, als auch für Handelsgesellschaften. Jeder von diesen
ist ohne Rücksicht auf den Umfang, die Art oder den Steuersatz
seines Geschäftsbetriebes 1 ) berechtigt, sich registrieren zu lassen, und
diese Registrierung ist noch dadurch gefördert, daß sie gebührenfrei
erfolgt und dem Registrierten im Insolvenzfalle erhebliche Vorteile,
insbesondere das Recht zum Abschlüsse eines Vorkonkurs-Zwangs-
ausgleiches gewährt. Dafür verzichtet das Gesetz auf den Registrie
rungszwang.
Gegenstand der Eintragung in das Handelsregister sind außer
der Firma Ehepakte, Ehetrennungsurteile, Urteile über die Alimen
tationsansprüche der Ehegattin, Gesellschaftsverträge und Handels
vollmächten einschließlich der wie die österreichische gearteten
Prokura.
An einzelnen Orten, so in Buenos Ayres, gibt es ein eigenes
Registeramt (gefe del Registro de comercio); an den anderen Orten
führen die Gerichte die Handelsregister.
3. Belgien.
Gesetze vom 24. April 1806, 3. September 1807, 15. Dezember 1872, 18. Mai 1873,
12. Mai 1886.
Ein Handelsregister im österreichischen Sinne existiert nicht. 2 )
Etwas Ähnliches besteht nur in einem vom greffier du tribunal ge
führten Register über die Zulassung von Minderjährigen und Ehe
frauen zum Betriebe von Handelsgeschäften; dieses Register steht
Interessenten unentgeltlich zur Einsicht offen.
Den Zwecken des Handelsregisters dienen die Veröffentlichungen
hinsichtlich aller Arten von Handelsgesellschaften. Während in Öster
reich Registrierung und Publikation vorgeschrieben sind, verzichtet
Belgien bei den Einzelkaufleuten (mit der - im vorigen Absätze ge
machten Ausnahme) auf beides, und begnügt sich bei Handelsgesell
schaften mit der Veröffentlichung ihrer Gründungsnota im »Moniteur«.
b Rieß er, Grundgedanken in den kodifizierten Handelsrechten aller
Länder, Seite 44, behauptet: der Antragsteller müsse guten Rufes etc. sein.
2 ) Vgl. Späing, Französisches und englisches Handelsrecht, S. 21.