Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Geführt wird dieses Handelsregister vom greffier du tribunal 
mixte. Der registrierte Gesellschaftsvertrag ist auszugsweise durch die 
Zeitungen kundzumachen. 
Die Registrierung kostet 75 P. Eg. und es sind überdies die 
Publikationskosten zu tragen. 
3. Ägyptische Gerichte. Für sie gilt der unter 2 dargestellte 
Rechtszustand. 
2. Argentinien. 
Handelsgesetz von 1889. 
Das Handelsregister (registro de comercio) besteht sowohl für 
Einzelkaufleute, als auch für Handelsgesellschaften. Jeder von diesen 
ist ohne Rücksicht auf den Umfang, die Art oder den Steuersatz 
seines Geschäftsbetriebes 1 ) berechtigt, sich registrieren zu lassen, und 
diese Registrierung ist noch dadurch gefördert, daß sie gebührenfrei 
erfolgt und dem Registrierten im Insolvenzfalle erhebliche Vorteile, 
insbesondere das Recht zum Abschlüsse eines Vorkonkurs-Zwangs- 
ausgleiches gewährt. Dafür verzichtet das Gesetz auf den Registrie 
rungszwang. 
Gegenstand der Eintragung in das Handelsregister sind außer 
der Firma Ehepakte, Ehetrennungsurteile, Urteile über die Alimen 
tationsansprüche der Ehegattin, Gesellschaftsverträge und Handels 
vollmächten einschließlich der wie die österreichische gearteten 
Prokura. 
An einzelnen Orten, so in Buenos Ayres, gibt es ein eigenes 
Registeramt (gefe del Registro de comercio); an den anderen Orten 
führen die Gerichte die Handelsregister. 
3. Belgien. 
Gesetze vom 24. April 1806, 3. September 1807, 15. Dezember 1872, 18. Mai 1873, 
12. Mai 1886. 
Ein Handelsregister im österreichischen Sinne existiert nicht. 2 ) 
Etwas Ähnliches besteht nur in einem vom greffier du tribunal ge 
führten Register über die Zulassung von Minderjährigen und Ehe 
frauen zum Betriebe von Handelsgeschäften; dieses Register steht 
Interessenten unentgeltlich zur Einsicht offen. 
Den Zwecken des Handelsregisters dienen die Veröffentlichungen 
hinsichtlich aller Arten von Handelsgesellschaften. Während in Öster 
reich Registrierung und Publikation vorgeschrieben sind, verzichtet 
Belgien bei den Einzelkaufleuten (mit der - im vorigen Absätze ge 
machten Ausnahme) auf beides, und begnügt sich bei Handelsgesell 
schaften mit der Veröffentlichung ihrer Gründungsnota im »Moniteur«. 
b Rieß er, Grundgedanken in den kodifizierten Handelsrechten aller 
Länder, Seite 44, behauptet: der Antragsteller müsse guten Rufes etc. sein. 
2 ) Vgl. Späing, Französisches und englisches Handelsrecht, S. 21.
	        
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