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Durch sie ist es bedingt daß die Handelsgesellschaft juristische Per
sönlichkeit gewinnt, als solche vor Gericht auftreten und daß sie sich
ihren Gegnern gegenüber auf den Gesellschaftsvertrag berufen darf,
durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung erlangen überdies die
Gesellschafter eine Minderung ihrer persönlichen Haftung für die
Geschäftsschulden.
Die Veröffentlichung besorgt auf Antrag der greffier. Der »Moniteur«
wird von den greffiers auch gesammelt und jedermann (also nicht bloß
Interessenten) unentgeltlich zur Einsicht gegeben.
Die Veröffentlichung wird von den Handelsgesellschaften durch
Geldstrafen erzwungen.
4. Bolivia. 1 )
Handelsgesetz vom 12. November 1884; Verordnung vom 10. Mai 1850.
Die Kaufleute der Republik bilden eine Körperschaft. Jeder
Kaufmann muß darum ohne Rücksicht auf die Höhe des in das
Unternehmen investierten Kapitals in das Matrikelbuch registriert
werden; diese Registrierung wird dadurch erzwungen, daß die Nicht-
registrierten das Handelsrecht und die Handelsgerichte nicht. in An
spruch nehmen dürfen. Der Inhalt dieser Matrikel ist alljährlich den
Gerichten zur Kundmachung mitzuteilen.
Verschieden von dieser durch die Polizei besorgten Registci-
führung gibt es noch eine Handelsregisterführung durch die Handels
ausschüsse ; in diese sind Handelsgesellschaften, von Einzelkaufleuten
die Ehepakte und Vollmachten einzutragen. Diese Eintragungen werden
dadurch erzwungen, daß bei Nichtregistrierung die Heiratsgutforderungen
ihr Vorrecht verlieren, Schadenersatzansprüche gegen den Bevoll
mächtigten nicht geltend gemacht werden können, und ebensowenig
Rechte der Gesellschafter untereinander.
5. Brasilien.
Dekret vom 19. Juli 1890, Nr. 596.
In jedem Staate der Republik gibt es ein Handelsregister. Ge
führt wird es von der iunta eommerciai des betreffenden Staates,
einer kaufmännischen Behörde, die vielleicht ein wenig mit den öster
reichischen Handels- und Gewerbekammem verglichen werden kann.
Jedermann, der ein Gewerbe einschließlich der Handelsgeweibe
betreibt, hat sich in der iunta eommerciai eintragen zu lassen. Damit
ist er aber noch kein registrierter Kaufmann. Diese Registrierung muß
er besonders beantragen und .diesen Antrag mit dem Zeugnisse zweier
Kaufleute der betreffenden iunta begleiten, daß er unbescholten und
zum Kaufmann befähigt sei. Aus dieser Normierung ergibt sich schon,
daß ein Zwang zur Registrierung nicht geübt wird.
1) Borchardt, Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs, I., S. 418 6.