Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Durch sie ist es bedingt daß die Handelsgesellschaft juristische Per 
sönlichkeit gewinnt, als solche vor Gericht auftreten und daß sie sich 
ihren Gegnern gegenüber auf den Gesellschaftsvertrag berufen darf, 
durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung erlangen überdies die 
Gesellschafter eine Minderung ihrer persönlichen Haftung für die 
Geschäftsschulden. 
Die Veröffentlichung besorgt auf Antrag der greffier. Der »Moniteur« 
wird von den greffiers auch gesammelt und jedermann (also nicht bloß 
Interessenten) unentgeltlich zur Einsicht gegeben. 
Die Veröffentlichung wird von den Handelsgesellschaften durch 
Geldstrafen erzwungen. 
4. Bolivia. 1 ) 
Handelsgesetz vom 12. November 1884; Verordnung vom 10. Mai 1850. 
Die Kaufleute der Republik bilden eine Körperschaft. Jeder 
Kaufmann muß darum ohne Rücksicht auf die Höhe des in das 
Unternehmen investierten Kapitals in das Matrikelbuch registriert 
werden; diese Registrierung wird dadurch erzwungen, daß die Nicht- 
registrierten das Handelsrecht und die Handelsgerichte nicht. in An 
spruch nehmen dürfen. Der Inhalt dieser Matrikel ist alljährlich den 
Gerichten zur Kundmachung mitzuteilen. 
Verschieden von dieser durch die Polizei besorgten Registci- 
führung gibt es noch eine Handelsregisterführung durch die Handels 
ausschüsse ; in diese sind Handelsgesellschaften, von Einzelkaufleuten 
die Ehepakte und Vollmachten einzutragen. Diese Eintragungen werden 
dadurch erzwungen, daß bei Nichtregistrierung die Heiratsgutforderungen 
ihr Vorrecht verlieren, Schadenersatzansprüche gegen den Bevoll 
mächtigten nicht geltend gemacht werden können, und ebensowenig 
Rechte der Gesellschafter untereinander. 
5. Brasilien. 
Dekret vom 19. Juli 1890, Nr. 596. 
In jedem Staate der Republik gibt es ein Handelsregister. Ge 
führt wird es von der iunta eommerciai des betreffenden Staates, 
einer kaufmännischen Behörde, die vielleicht ein wenig mit den öster 
reichischen Handels- und Gewerbekammem verglichen werden kann. 
Jedermann, der ein Gewerbe einschließlich der Handelsgeweibe 
betreibt, hat sich in der iunta eommerciai eintragen zu lassen. Damit 
ist er aber noch kein registrierter Kaufmann. Diese Registrierung muß 
er besonders beantragen und .diesen Antrag mit dem Zeugnisse zweier 
Kaufleute der betreffenden iunta begleiten, daß er unbescholten und 
zum Kaufmann befähigt sei. Aus dieser Normierung ergibt sich schon, 
daß ein Zwang zur Registrierung nicht geübt wird. 
1) Borchardt, Die geltenden Handelsgesetze des Erdballs, I., S. 418 6.
	        
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