Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Das Register umfaßt sowohl Einzel- als Gesellschaftsfirmen. Die 
Vorteile der Registrierung stecken im aktiven und passiven Wahl 
recht zur iunta, in einer erhöhten Beweiskraft der Handelsbücher, in 
der Eröffnung eines begünstigten Zivilprozesses und in Begünstigungen 
im Konkurse. 
Die gewöhnliche und vorgeschriebene Eintragung kostet bis 
10 Milreis, die Protokollierung über 264 Milreis. 
6. Bulgarien. 
Ukas vom 18. Mai 1897, Nr. 114 der Staatszeitung. 
Es besteht bei jedem Kreisgericht je ein Register für Einzel- 
und für Gesellschaftsfirmen. Eintragungspflichtig ist jeder bulgarische 
Staatsangehörige, welcher Handel treibt, ohne Rücksicht auf den 
Umfang des Geschäftes, die Betriebsart oder den Steuersatz; die Ein 
tragung wird durch Geldstrafen erzwungen. Die Eintragungsgebühren 
betragen etwa 7 Francs. Irgendwelche Vorteile bringt die Registrie 
rung dem Kaufmann nicht; ebensowenig erleidet er (außer den ge 
nannten Geldstrafen) Nachteile, wenn er sie unterläßt. Das Handels 
register ist also lediglich ein Mittel zur Evidenzhaltung der Kaufleute. 
Österreichische Kaufleute sind nicht verpflichtet, sich in das 
bulgarische Handelsregister eintragen zu lassen. Für sie besteht ein 
Handelsregister beim k. u. k. Konsulargerichte in Sofia; die Ein 
tragung in dieses ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Konkurs 
verhandlung über das Vermögen österreichischer Kaufleute von diesem 
Konsulargericht nach der österreichischen Konkursordnung geführt 
wird, und weil demnach zur Erlangung der Vorteile des kauf 
männischen Konkurses die Registrierung erforderlich ist. 
7. Chile. 1 ) 
Handelsgesetz vom 23. November 1865; Verordnung vom 1. August 1866. 
Bei jeder obersten Departementsbehörde ist ein Handelsregister 
zu führen; dieses führt der conservador de comercio nach Art der 
Grundbücher. 
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften; ferner sind Ehe 
pakte, die Beweisdokumente über das Vermögen Minderjähriger, 
Handelsvollmächten und Bodmereidarlehen zu registrieren. 
8. China. 
Eine Registrierung chinesischer Handelsfirmen bei den chine 
sischen Behörden findet nicht statt; eine Kontrolle über diese Firmen 
besteht nicht. 
b Borchardt, I., S. 662, 862 ff.
	        
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