7
Das Register umfaßt sowohl Einzel- als Gesellschaftsfirmen. Die
Vorteile der Registrierung stecken im aktiven und passiven Wahl
recht zur iunta, in einer erhöhten Beweiskraft der Handelsbücher, in
der Eröffnung eines begünstigten Zivilprozesses und in Begünstigungen
im Konkurse.
Die gewöhnliche und vorgeschriebene Eintragung kostet bis
10 Milreis, die Protokollierung über 264 Milreis.
6. Bulgarien.
Ukas vom 18. Mai 1897, Nr. 114 der Staatszeitung.
Es besteht bei jedem Kreisgericht je ein Register für Einzel-
und für Gesellschaftsfirmen. Eintragungspflichtig ist jeder bulgarische
Staatsangehörige, welcher Handel treibt, ohne Rücksicht auf den
Umfang des Geschäftes, die Betriebsart oder den Steuersatz; die Ein
tragung wird durch Geldstrafen erzwungen. Die Eintragungsgebühren
betragen etwa 7 Francs. Irgendwelche Vorteile bringt die Registrie
rung dem Kaufmann nicht; ebensowenig erleidet er (außer den ge
nannten Geldstrafen) Nachteile, wenn er sie unterläßt. Das Handels
register ist also lediglich ein Mittel zur Evidenzhaltung der Kaufleute.
Österreichische Kaufleute sind nicht verpflichtet, sich in das
bulgarische Handelsregister eintragen zu lassen. Für sie besteht ein
Handelsregister beim k. u. k. Konsulargerichte in Sofia; die Ein
tragung in dieses ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Konkurs
verhandlung über das Vermögen österreichischer Kaufleute von diesem
Konsulargericht nach der österreichischen Konkursordnung geführt
wird, und weil demnach zur Erlangung der Vorteile des kauf
männischen Konkurses die Registrierung erforderlich ist.
7. Chile. 1 )
Handelsgesetz vom 23. November 1865; Verordnung vom 1. August 1866.
Bei jeder obersten Departementsbehörde ist ein Handelsregister
zu führen; dieses führt der conservador de comercio nach Art der
Grundbücher.
Eintragungspflichtig sind Handelsgesellschaften; ferner sind Ehe
pakte, die Beweisdokumente über das Vermögen Minderjähriger,
Handelsvollmächten und Bodmereidarlehen zu registrieren.
8. China.
Eine Registrierung chinesischer Handelsfirmen bei den chine
sischen Behörden findet nicht statt; eine Kontrolle über diese Firmen
besteht nicht.
b Borchardt, I., S. 662, 862 ff.