Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

Die Angehörigen der europäischen Staaten unterstehen hin 
sichtlich ihrer “persönlichen Rechte und auch gerichtlich den Gesetzen 
ihres Heimatlandes und der Konsulargerichtsbarkeit derselben. 
Demgemäß führen die Konsularämter von Österreich-Ungarn, 
Deutschland, Italien, Spanien und Portugal Handelsregister nach den 
heimischen Gesetzen, und zwar sowohl für Einzel- als auch für_ Ge 
sellschaftsfirmen. Das belgische Konsulat führt kein Handelsregister, 
veranlaßt jedoch Gesellschaftsfirmen zur Kundmachung ihres Gesell 
schaftsvertrages. Die Konsulate der Vereinigten Staaten von Nord 
amerika führen zum Teil von der Heimat abweichend — eine 
Art Handelsregister für alle nationalen Firmen, dessen Benützung durch 
die Kaufleute jedoch nur fakultativ ist, und bloß die Wahrung der 
Nationalität und des Anspruchs auf Exterritorialität bezweckt und 
bewirkt Die anderen europäischen Konsulate führen kein Handelsregister. 
Das japanische Konsulat führt ein Handelsregister nach seinen 
heimischen Gesetzen. 
q. Costa Rica. 
Gesetz vom 21. Juni 1901. 
Für Einzelkaufleute besteht kein Handelsregister. Dagegen besteht 
ein solches unter dem Namen »Registro Mercantil« für Gesellschafts 
firmen • dasselbe untersteht direkt dem Minister des Innern (Mimstro 
dei Gobernacion). Alle Handelsgesellschaften sind registrierungspflichtig; 
doch wird ein direkter Zwang zur Registrierung nicht geübt, sondern 
lediglich den nicht registrierten Handelsgesellschaften die Fähigkeit 
versagt, als Kläger in Prozessen zu erscheinen. Für jede Registrierung 
sind zwei Pesos zu bezahlen. 
io. Dänemark. 
Gesetz vom 1. März 1889; Verordnung vom 24. Mai 1889. 
I Für Dänemark selbst wird das Handelsregister in Kopenhagen 
vom Magistrat, sonst von der Polizei geführt. Eintragungsfähig sind 
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, eintragungspfuchtig nur die 
letzteren. Die Eintragung wird von ihnen durch Geldstrafen erzwungen. 
Die Eintragung in das Register dient lediglich den Interessen des 
allgemeinen Verkehrs, und bietet dem Einzelnen keine besonderen Vorteile. 
Das Register zerfällt in drei Abteilungen: für Einzelfirmen und 
Kommanditgesellschaften; für Aktiengesellschaften; für andere Gesell 
schaften mit beschränkter Haftung. „ „ . . Q „ 
Eintragungsgebühr für Einzelfirmen 4 K, für Gesellschaften 8 K. 
II ln °St. Thomas sind die Einrichtungen ein wenig anders. 
Dort sind neben den Handelsgesellschaften auch jene Einzelkaufleute 
registrierungspflichtig, welche unter einem anderen als ihren bürger 
lichen Namen Handel treiben. (Gesetz vom 19. August 1874.)
	        
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