Die Angehörigen der europäischen Staaten unterstehen hin
sichtlich ihrer “persönlichen Rechte und auch gerichtlich den Gesetzen
ihres Heimatlandes und der Konsulargerichtsbarkeit derselben.
Demgemäß führen die Konsularämter von Österreich-Ungarn,
Deutschland, Italien, Spanien und Portugal Handelsregister nach den
heimischen Gesetzen, und zwar sowohl für Einzel- als auch für_ Ge
sellschaftsfirmen. Das belgische Konsulat führt kein Handelsregister,
veranlaßt jedoch Gesellschaftsfirmen zur Kundmachung ihres Gesell
schaftsvertrages. Die Konsulate der Vereinigten Staaten von Nord
amerika führen zum Teil von der Heimat abweichend — eine
Art Handelsregister für alle nationalen Firmen, dessen Benützung durch
die Kaufleute jedoch nur fakultativ ist, und bloß die Wahrung der
Nationalität und des Anspruchs auf Exterritorialität bezweckt und
bewirkt Die anderen europäischen Konsulate führen kein Handelsregister.
Das japanische Konsulat führt ein Handelsregister nach seinen
heimischen Gesetzen.
q. Costa Rica.
Gesetz vom 21. Juni 1901.
Für Einzelkaufleute besteht kein Handelsregister. Dagegen besteht
ein solches unter dem Namen »Registro Mercantil« für Gesellschafts
firmen • dasselbe untersteht direkt dem Minister des Innern (Mimstro
dei Gobernacion). Alle Handelsgesellschaften sind registrierungspflichtig;
doch wird ein direkter Zwang zur Registrierung nicht geübt, sondern
lediglich den nicht registrierten Handelsgesellschaften die Fähigkeit
versagt, als Kläger in Prozessen zu erscheinen. Für jede Registrierung
sind zwei Pesos zu bezahlen.
io. Dänemark.
Gesetz vom 1. März 1889; Verordnung vom 24. Mai 1889.
I Für Dänemark selbst wird das Handelsregister in Kopenhagen
vom Magistrat, sonst von der Polizei geführt. Eintragungsfähig sind
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften, eintragungspfuchtig nur die
letzteren. Die Eintragung wird von ihnen durch Geldstrafen erzwungen.
Die Eintragung in das Register dient lediglich den Interessen des
allgemeinen Verkehrs, und bietet dem Einzelnen keine besonderen Vorteile.
Das Register zerfällt in drei Abteilungen: für Einzelfirmen und
Kommanditgesellschaften; für Aktiengesellschaften; für andere Gesell
schaften mit beschränkter Haftung. „ „ . . Q „
Eintragungsgebühr für Einzelfirmen 4 K, für Gesellschaften 8 K.
II ln °St. Thomas sind die Einrichtungen ein wenig anders.
Dort sind neben den Handelsgesellschaften auch jene Einzelkaufleute
registrierungspflichtig, welche unter einem anderen als ihren bürger
lichen Namen Handel treiben. (Gesetz vom 19. August 1874.)