Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Ernennungsdiplome und nimmt die regelmäßigen Berichte des Kuratoriums über 
die Verhandlungen der Gesellschaft und ihre Beschlüsse entgegen, die ihm zur 
Bestätigung vorgelegt werden. 
§ 11. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten 
der Gesellschaft. 
Das Präsidium bildet die oberste Leitung der Gesellschaft sowie deren 
Repräsentanz nach außen. 
Die Geschäfte des Präsidiums werden durch den Präsidenten versehen. In 
seiner Abwesenheit oder Verhinderung tritt der Vizepräsident an dessen Stelle 
mit allen dem Präsidenten zustehenden Rechten und Pflichten. 
Der Präsident beruft die Sitzungen des Kuratoriums sowie die General 
versammlungen der Gesellschaft ein, in welchen er' den Vorsitz führt. 
Der Präsident iibt sein Stimmrecht außer bei Wahlen nur dann aus, wenn 
sich Stimmengleichheit ergibt, in welchem Falle er dirimiert. 
Der Präsident ernennt und entläßt, im Einvernehmen mit dem Vize-. 
Präsidenten, über Vorschlag des Direktors die Beamten der Gesellschaft. 
Der Präsident bestimmt im vorhinein, welches Mitglied des Kuratoriums 
den Vizepräsidenten in dessen Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat. 
§ 12. Das Kuratorium besteht a) aus dem Präsidenten und dem Vize 
präsidenten der Gesellschaft, b) aus den zuletzt dem Direktionsrate des orientali 
schen Museums angehörig gewesenen Mitgliedern des ehemaligen Komitees für 
den Orient und Ostasien, c) aus einer Anzahl anderer Kuratoren, welche aus der 
Mitte der Stifter und ordentlichen Mitglieder vom Protektor mit' dreijähriger 
Funktionsdauer ernannt werden, und d) aus einem Vertreter des k. u. k. Mini 
steriums des Äußern, zwei Vertretern des k. k. Handelsministeriums und einem 
Vertreter des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht, welche von den 
betreffenden Ministerien entsendet werden. 
Dem k. k. Handelsministerium steht es frei, noch überdies von Fall zu 
Kall fachmännische Referenten bei den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender 
Stimme teilnehmen zu lassen. 
Die Anzahl der von dem Protektor zu ernennenden Kuratoren ist dessen 
Ermessen unter Berücksichtigung der jedesmaligen Bedürfnisse und der fort 
schreitenden Entwicklung des Institutes anheimgegeben. 
Alle Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktionen unentgeltlich aus. 
Das Kuratorium hat im allgemeinen die Pflicht, die Durchführung der 
Aufgaben der Gesellschaft zu überwachen, zu diesem Behufe die erforderlichen 
Vorkehrungen zu beraten und zu beschließen. Es hat insbesondere die Berichte 
des Direktors entgegenzunehmen und über alle anderen an dasselbe gelangenden 
Vorschläge zu entscheiden; es stellt den Voranschlag fest und überwacht die 
finanzielle Gebarung; es entscheidet über die für Ankäufe zu verwendenden 
Summen sowie über alle außerordentlichen Ausgaben. 
Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Präsidenten nach dessen 
Ermessen oder auf Verlangen von mindestens einem Dritteil der Mitglieder des 
Kuratoriums einberufen. Der Direktor hat im Kuratorium Sitz und Stimme und 
fungiert in demselben in der Regel als Berichterstatter; er verfaßt nach jeder 
Sitzung das Protokoll derselben und einen ausführlichen Bericht über die ge 
pflogenen Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse, der durch den Präsidenten 
noch vor der Ausführung der letzteren; (§ 16) dem Protektor zur Kenntnisnahme 
und Bestätigung vorgelegt wird. 
Zur Beschlußfähigkeit einer Versammlung des Kuratoriums ist die An 
wesenheit von mindestens neun Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
§ 18. Das Kuratorium wird in seiner Tätigkeit durch einen kommerziellen 
und einen kunstgewerblichen Beirat unterstützt. 
Je sechs Mitglieder des einen wie des arideren werden von der General 
versammlung der Gesellschaft aus der Mitte ihrer Stifter und ordentlichen Mit 
glieder gewählt.
	        
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