■ W-'-
155
Ernennungsdiplome und nimmt die regelmäßigen Berichte des Kuratoriums über
die Verhandlungen der Gesellschaft und ihre Beschlüsse entgegen, die ihm zur
Bestätigung vorgelegt werden.
§ 11. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten
der Gesellschaft.
Das Präsidium bildet die oberste Leitung der Gesellschaft sowie deren
Repräsentanz nach außen.
Die Geschäfte des Präsidiums werden durch den Präsidenten versehen. In
seiner Abwesenheit oder Verhinderung tritt der Vizepräsident an dessen Stelle
mit allen dem Präsidenten zustehenden Rechten und Pflichten.
Der Präsident beruft die Sitzungen des Kuratoriums sowie die General
versammlungen der Gesellschaft ein, in welchen er' den Vorsitz führt.
Der Präsident iibt sein Stimmrecht außer bei Wahlen nur dann aus, wenn
sich Stimmengleichheit ergibt, in welchem Falle er dirimiert.
Der Präsident ernennt und entläßt, im Einvernehmen mit dem Vize-.
Präsidenten, über Vorschlag des Direktors die Beamten der Gesellschaft.
Der Präsident bestimmt im vorhinein, welches Mitglied des Kuratoriums
den Vizepräsidenten in dessen Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.
§ 12. Das Kuratorium besteht a) aus dem Präsidenten und dem Vize
präsidenten der Gesellschaft, b) aus den zuletzt dem Direktionsrate des orientali
schen Museums angehörig gewesenen Mitgliedern des ehemaligen Komitees für
den Orient und Ostasien, c) aus einer Anzahl anderer Kuratoren, welche aus der
Mitte der Stifter und ordentlichen Mitglieder vom Protektor mit' dreijähriger
Funktionsdauer ernannt werden, und d) aus einem Vertreter des k. u. k. Mini
steriums des Äußern, zwei Vertretern des k. k. Handelsministeriums und einem
Vertreter des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht, welche von den
betreffenden Ministerien entsendet werden.
Dem k. k. Handelsministerium steht es frei, noch überdies von Fall zu
Kall fachmännische Referenten bei den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender
Stimme teilnehmen zu lassen.
Die Anzahl der von dem Protektor zu ernennenden Kuratoren ist dessen
Ermessen unter Berücksichtigung der jedesmaligen Bedürfnisse und der fort
schreitenden Entwicklung des Institutes anheimgegeben.
Alle Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktionen unentgeltlich aus.
Das Kuratorium hat im allgemeinen die Pflicht, die Durchführung der
Aufgaben der Gesellschaft zu überwachen, zu diesem Behufe die erforderlichen
Vorkehrungen zu beraten und zu beschließen. Es hat insbesondere die Berichte
des Direktors entgegenzunehmen und über alle anderen an dasselbe gelangenden
Vorschläge zu entscheiden; es stellt den Voranschlag fest und überwacht die
finanzielle Gebarung; es entscheidet über die für Ankäufe zu verwendenden
Summen sowie über alle außerordentlichen Ausgaben.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Präsidenten nach dessen
Ermessen oder auf Verlangen von mindestens einem Dritteil der Mitglieder des
Kuratoriums einberufen. Der Direktor hat im Kuratorium Sitz und Stimme und
fungiert in demselben in der Regel als Berichterstatter; er verfaßt nach jeder
Sitzung das Protokoll derselben und einen ausführlichen Bericht über die ge
pflogenen Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse, der durch den Präsidenten
noch vor der Ausführung der letzteren; (§ 16) dem Protektor zur Kenntnisnahme
und Bestätigung vorgelegt wird.
Zur Beschlußfähigkeit einer Versammlung des Kuratoriums ist die An
wesenheit von mindestens neun Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 18. Das Kuratorium wird in seiner Tätigkeit durch einen kommerziellen
und einen kunstgewerblichen Beirat unterstützt.
Je sechs Mitglieder des einen wie des arideren werden von der General
versammlung der Gesellschaft aus der Mitte ihrer Stifter und ordentlichen Mit
glieder gewählt.