Der kommerzielle Beirat bestellt aus den sechs von der Generalversammlung
der Gesellschaft gewählten Mitgliedern, dann je einem von jeder der Handels
kammern der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, dem nieder
österreichischen Gewerbevereine, dem Technologischen Gewerbemuseum in Wien,
der Wiener Handelsakademie und anderen Instituten, Körperschaften und Ver
einen, welche vom Kuratorium dazu eingeladen werden, gewählten Mitgliede.
Die Handelskammern, dann die obenerwähnten und die sonst noch zur Wahl
eingeladenen Institute, Körperschaften und Vereine haben bei Bekanntgabe der
gewählten Persönlichkeit zugleich anzugeben, in welchen Produktionszweigen
dieselbe vorzugsweise bewandert und erfahren ist.
Der kunstgewerbliche Beirat besteht aus den sechs von der General
versammlung der Gesellschaft und zwei von dem k. k, Museum für Kunst und
Industrie gewählten Mitgliedern, dann je einem von dem Kunstgewerbevereine
der Kunstgewerbeschule in Wien und jenen anderen Instituten, Körperschaften
und Vereinen, welche vom Kuratorium dazu eingeladen werden, gewählten
Mitgliede.
Außerdem ist das Kuratorium berechtigt, aus einzelnen Instituten, Körper
schaften oder Vereinen überhaupt, oder für bestimmte Fälle auch eine größere
Anzahl von denselben gewählter Vertreter in jeden der beiden Beiräte zu berufen.
Die Funktionsdauer sämtlicher Mitglieder der Beiräte ist eine dreijährige.
Das Kuratorium hat vor endgültiger Beschlußfassung über prinzipielle
Fragen kommerziellen oder kunstgewerblichen Charakters und so oft es dies sonst
für notwendig hält, den betreffenden Beirat behufs Abgabe seiner Wohlmeinung
zu berufen, ohne an dieselbe bei seinen weiteren Entschließungen gebunden
zu sein.
Der kunstgewerbliche Beirat ist stets in seiner Gesamtheit einzuberufen,
während zu den Sitzungen des kommerziellen Beirates nebst den von der General
versammlung gewählten Mitgliedern, wenn es sich um einzelne Produktionszweige
handelt, nach Ermessen des Kuratoriums von den anderen Mitgliedern auch nur jene
eingeladen werden können, welche für die zu Sprache kommenden Produktions
zweige als Experten bezeichnet worden sind.
Die Mitglieder der Beiräte haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung
für ihre Mühewaltung oder auf Vergütung etwaiger Reisekosten.
Die Beiräte sind stets beschlußfähig, in welcher Zahl immer die eingeladenen
Mitglieder erschienen seien.
Die Sitzungen der Beiräte, zu welchen die Mitglieder des Kuratoriums und
der Direktor, rveichcr dabei in der Regel als Referent fungiert, Zutritt haben,
werden vom Präsidenten oder einem von demselben bestellten Stellvertreter geleitet.
Der Direktor ist ermächtigt, von den Mitgliedern der Beiräte nach Tun
lichkeit und Bedarf mündliche oder schriftliche Gutachten einzuholen.
§ 14. Die Direktion ist das Exekutivorgan der Gesellschaft. Ihr obliegt die
Besorgung des gesamten inneren Dienstes.
An der Spitze der Direktion steht der Direktor.
Der Direktor der Gesellschaft wird über Vorschlag des k. k, Handels
ministers von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt und die vollzogene Ernennung
dem Protektor bekanntgegeben.
Seine Stellung wird durch besondere Instruktionen geregelt, welche vom
Kuratorium entworfen werden und der Bestätigung des k. k. Handclsministers
unterliegen.
Dem Direktor steht die unmittelbare Leitung des Exekutivdienstes zu. Kr
ist für die Gesamtgebarung und den regelmäßigen Fortgang aller Geschäfte
verantwortlich.
Für die Kassabestände jedoch sowie für die Rechnungsrichtigkeit der ein
gehobenen Beträge und die »wirklich erfolgte Leistung angeordneter Zahlungen ist,
unbeschadet jeder als notwendig erachteten Kontrolle, sowie nach Maßgabe der
seinen Dienst regelnden Instruktionen, ausschließlich der Kassier, beziehungsweise
dessen Stellvertreter verantwortlich.