Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Der Verkehr mit den Parteien sowie überhaupt die Vertretung der Gesell 
schaft nach außen in allen Angelegenheiten des exekutiven Dienstes steht dem 
Direktor allein zu. 
Dem Direktor unterstehen unmittelbar alle Beamten und Diener. Die Auf 
nahme und Entlassung der letzteren steht dem Direktor zu, der darüber dem 
Präsidium berichtet. 
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von einem vom Kuratorium mit 
Genehmigung des k. k. Handelsministers zum Stellvertreter ernannten Mitgliede 
oder Beamten der Gesellschaft vertreten. 
Die Organisation des internen Dienstes wird durch besondere Reglements 
festgestellt, die der Approbation des Kuratoriums unterliegen. 
§ 15. Zeichnungen für die Gesellschaft erfolgen in rechtsverbindlicher Weise 
durch den Präsidenten und den Direktor oder deren Stellvertreter. 
In gleicher Weise werden alle wichtigen Ausfertigungen der Gesellschaft 
gezeichnet. 
Gewöhnliche Geschäftsstücke werden vom Direktor oder dessen Stellver 
treter allein gefertigt. 
§ 16. Beschlüsse des Kuratoriums in Angelegenheiten, in welchen das 
Verfügtingsrecht kompetenzmäßig dem Handelsministerium zusteht, sind noch vor 
der Einholung der Bestätigung des Protektors dem Handelsministerium zur Ge 
nehmigung vorzulegen. 
"Über die vom k. k. Handelsministerium bewilligte Jahressubvention hat 
das Kuratorium rechtzeitig einen detaillierten Voranschlag zu verfassen und die 
Genehmigung desselben vom k. k. Handelsministerium durch das Präsidium 
einzuholen. 
Die Leitung der Gesellschaft ist an den vom k. k. Handelsministerium 
genehmigten Voranschlag sowie an die an einzelne Xitel hinsichtlich ihrer Ver 
wendung etwa geknüpften Bedingungen gebunden. 
In Beziehung auf die Verrechnung der dem Museum vom Handels 
ministerium zugewiesenen Staatssubvention gelten die in betreff der Staatsrechnungs 
kontrolle subventionierter Anstalten bestehenden Vorschriften. 
§ 17. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der 
ersten Hälfte des Jahres statt. Tag, Stunde und Tagesordnung derselben wird 
durch die k. k. »Wiener Zeitung« mindestens vierzehn Tage vorher bekanntgemacht. 
Der Generalversammlung sind Vorbehalten: 
Die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes. 
Die Wahlen der Mitglieder in den kommerziellen und den kunstgewerb 
lichen Beirat. 
Die Wahl zweier Revisoren zur Prüfung der Gesellschaftsrechnungeu. 
Die Beschlußfassung über Statutenänderungen sowie über Anträge, welche 
das Kuratorium entweder aus eigener Initiative, sei es über Anregung von Mit 
gliedern (§ 18) vorlegt. 
Das Kuratorium ist indes zur Vorlage der letzteren nur dann verpflichtet, 
wenn sie rechtzeitig (§ 19) angemeldet wurden und von mindestens zehn Mit- 
gliedern unterstützt sind. 
§ 18. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn mindestens 
zwanzig Mitglieder der Gesellschaft die Einberufung derselben verlangen oder 
wenn der Protektor, der Präsident oder das Kuratorium die' Einberufung der 
selben für nötig erachtet. 
§ 19. Jedes Mitglied, welches einen Antrag in einer Generalversammlung 
einbringen will, hat denselben acht Tage vor Einberufung derselben dem Kura 
torium vorzulegen, widrigenfalls dieser Antrag erst in der nächsten General 
versammlung zur Verhandlung und Beschlußfassung gelangen kann. 
§ 20. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit 
des vierten 'feiles der in Wien ansässigen Mitglieder erforderlich. Im halle die 
ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig wäre, wird 
eine neuerliche, innerhalb vier Wochen abzuhaltende Generalversammlung ein 
berufen, die unbedingt beschlußfähig ist.
	        
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