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Der Verkehr mit den Parteien sowie überhaupt die Vertretung der Gesell
schaft nach außen in allen Angelegenheiten des exekutiven Dienstes steht dem
Direktor allein zu.
Dem Direktor unterstehen unmittelbar alle Beamten und Diener. Die Auf
nahme und Entlassung der letzteren steht dem Direktor zu, der darüber dem
Präsidium berichtet.
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von einem vom Kuratorium mit
Genehmigung des k. k. Handelsministers zum Stellvertreter ernannten Mitgliede
oder Beamten der Gesellschaft vertreten.
Die Organisation des internen Dienstes wird durch besondere Reglements
festgestellt, die der Approbation des Kuratoriums unterliegen.
§ 15. Zeichnungen für die Gesellschaft erfolgen in rechtsverbindlicher Weise
durch den Präsidenten und den Direktor oder deren Stellvertreter.
In gleicher Weise werden alle wichtigen Ausfertigungen der Gesellschaft
gezeichnet.
Gewöhnliche Geschäftsstücke werden vom Direktor oder dessen Stellver
treter allein gefertigt.
§ 16. Beschlüsse des Kuratoriums in Angelegenheiten, in welchen das
Verfügtingsrecht kompetenzmäßig dem Handelsministerium zusteht, sind noch vor
der Einholung der Bestätigung des Protektors dem Handelsministerium zur Ge
nehmigung vorzulegen.
"Über die vom k. k. Handelsministerium bewilligte Jahressubvention hat
das Kuratorium rechtzeitig einen detaillierten Voranschlag zu verfassen und die
Genehmigung desselben vom k. k. Handelsministerium durch das Präsidium
einzuholen.
Die Leitung der Gesellschaft ist an den vom k. k. Handelsministerium
genehmigten Voranschlag sowie an die an einzelne Xitel hinsichtlich ihrer Ver
wendung etwa geknüpften Bedingungen gebunden.
In Beziehung auf die Verrechnung der dem Museum vom Handels
ministerium zugewiesenen Staatssubvention gelten die in betreff der Staatsrechnungs
kontrolle subventionierter Anstalten bestehenden Vorschriften.
§ 17. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der
ersten Hälfte des Jahres statt. Tag, Stunde und Tagesordnung derselben wird
durch die k. k. »Wiener Zeitung« mindestens vierzehn Tage vorher bekanntgemacht.
Der Generalversammlung sind Vorbehalten:
Die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes.
Die Wahlen der Mitglieder in den kommerziellen und den kunstgewerb
lichen Beirat.
Die Wahl zweier Revisoren zur Prüfung der Gesellschaftsrechnungeu.
Die Beschlußfassung über Statutenänderungen sowie über Anträge, welche
das Kuratorium entweder aus eigener Initiative, sei es über Anregung von Mit
gliedern (§ 18) vorlegt.
Das Kuratorium ist indes zur Vorlage der letzteren nur dann verpflichtet,
wenn sie rechtzeitig (§ 19) angemeldet wurden und von mindestens zehn Mit-
gliedern unterstützt sind.
§ 18. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn mindestens
zwanzig Mitglieder der Gesellschaft die Einberufung derselben verlangen oder
wenn der Protektor, der Präsident oder das Kuratorium die' Einberufung der
selben für nötig erachtet.
§ 19. Jedes Mitglied, welches einen Antrag in einer Generalversammlung
einbringen will, hat denselben acht Tage vor Einberufung derselben dem Kura
torium vorzulegen, widrigenfalls dieser Antrag erst in der nächsten General
versammlung zur Verhandlung und Beschlußfassung gelangen kann.
§ 20. Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit
des vierten 'feiles der in Wien ansässigen Mitglieder erforderlich. Im halle die
ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig wäre, wird
eine neuerliche, innerhalb vier Wochen abzuhaltende Generalversammlung ein
berufen, die unbedingt beschlußfähig ist.