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Die Beschlüsse in den Generalversammlungen werden durch absolute
Stimmenmehrheit gefaßt.
Die Wahlen erfolgen in der Regel mit Stimmzetteln. Insoweit beim ersten
Wahlgange die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, erfolgt die engere
Wahl. Ergibt sich bei derselben Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 21. Alle aus dem Vereinsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten werden
durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Zu demselben wählt jeder der
streitenden Teile aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen .Schiedsrichter und
diese sodann einen Obmann; können sich erstere über die Wahl eines Obmannes
nicht einigen, so wird derselbe vom Protektor ernannt.
§ 22. Zur Auflösung der Gesellschaft ist ein mit einer Mehrheit von
wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefaßter Beschluß einer Generalver
sammlung der Mitglieder erforderlich, in welcher wenigstens zwei Drittel der
gesamten Mitgliederzahl gegenwärtig sind.
Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach erfolgter Auflösung
entscheidet das k. k. Handelsministerium., welches sich hinsichtlich der von dem
k. u. k. Ministerium des Äußern dem Museum überlassenen Gegenstände mit
dieser Reichsbehörde ins Einvernehmen setzen wird.
Durch die Ausgestaltung zu einem Handels-Museum eröffnete sich der
musealen Wirksamkeit ein fast unbegrenztes Tätigkeitsgebiet, was sich
durch entsprechende Erweiterung der Sammlungen und des Informations
dienstes sowie weitergehende Verwertung der Informationen äußerte.
Durch die Ernennung eines Beirates sicherte sich das Museum
eine Reihe vorzüglicher Mitarbeiter und die Verbindung mit der
Praxis wurde durch die Bildung eines Exportklubs., der sich aus her
vorragenden Industriellen und Exporteuren zusammensetzte, Gutachten
erstattete, Diskussionen veranstaltete und manche Anregung gab,
erreicht. Mit 1. April 1888 wurde ein Zollinformationsbureau einge
richtet und an die Herausgabe des Zollkompasses geschritten, welcher
die Zollgesetze und Tarife aller wichtigeren Kulturstaaten enthält. Im
Jahre 1891 wurde die zweite Auflage, im Jahre 1892 die dritte Auf
lage veröffentlicht und gegenwärtig wird bereits an der siebenten Auf
lage dieses Werkes gearbeitet. Die Zollanfragen vermehrten sich von Jahr
zu Jahr. Die in Wien anwesenden Konsularfunktionäre hielten Vorträge
im Museum ab und stellten sich den Interessenten zur Erteilung von
Auskünften zur Verfügung. im Jahre .1892 wurde die Staatssubvention
von 20.000 auf 40.000 Gulden -erhöht. Das Museum errichtete im
Verwaltungsjahre 1892/93 eine Vertretung in Paris. Der 1893 aus
gebrochene Zollkrieg zwischen Frankreich und der Schweiz veranlagte
das Institut zur Errichtung von Exposituren in Zürich und Genf. Als
bei verschiedenen Handelskammern Exportbureaus eingerichtet wurden,
schlossen sich dieselben ebenso wie die zur Exportförderung gebildeten
Vereinigungen enge an das Museum an, welches dadurch den Informa
tionsdienst zum großen Teile zu zentralisieren vermochte.
Im Oktober 1.893 veröffentlichte das Museum ein Exportjahrbuch.
Unter dem Titel »Orientalische Teppiche« wurden die bemerkens
wertesten Stücke der vom Museum veranstalteten Teppichausstellung
in Farbendruck reproduziert. Danach publizierte das Museum eine
Abhandlung über »türkische, arabische, persische, zentralasiatischc und
indische Metallobjekte« mit Illustrationen. Im Jahre 1895 erschien