Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

158 
Die Beschlüsse in den Generalversammlungen werden durch absolute 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Die Wahlen erfolgen in der Regel mit Stimmzetteln. Insoweit beim ersten 
Wahlgange die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, erfolgt die engere 
Wahl. Ergibt sich bei derselben Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 
§ 21. Alle aus dem Vereinsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten werden 
durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Zu demselben wählt jeder der 
streitenden Teile aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen .Schiedsrichter und 
diese sodann einen Obmann; können sich erstere über die Wahl eines Obmannes 
nicht einigen, so wird derselbe vom Protektor ernannt. 
§ 22. Zur Auflösung der Gesellschaft ist ein mit einer Mehrheit von 
wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefaßter Beschluß einer Generalver 
sammlung der Mitglieder erforderlich, in welcher wenigstens zwei Drittel der 
gesamten Mitgliederzahl gegenwärtig sind. 
Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach erfolgter Auflösung 
entscheidet das k. k. Handelsministerium., welches sich hinsichtlich der von dem 
k. u. k. Ministerium des Äußern dem Museum überlassenen Gegenstände mit 
dieser Reichsbehörde ins Einvernehmen setzen wird. 
Durch die Ausgestaltung zu einem Handels-Museum eröffnete sich der 
musealen Wirksamkeit ein fast unbegrenztes Tätigkeitsgebiet, was sich 
durch entsprechende Erweiterung der Sammlungen und des Informations 
dienstes sowie weitergehende Verwertung der Informationen äußerte. 
Durch die Ernennung eines Beirates sicherte sich das Museum 
eine Reihe vorzüglicher Mitarbeiter und die Verbindung mit der 
Praxis wurde durch die Bildung eines Exportklubs., der sich aus her 
vorragenden Industriellen und Exporteuren zusammensetzte, Gutachten 
erstattete, Diskussionen veranstaltete und manche Anregung gab, 
erreicht. Mit 1. April 1888 wurde ein Zollinformationsbureau einge 
richtet und an die Herausgabe des Zollkompasses geschritten, welcher 
die Zollgesetze und Tarife aller wichtigeren Kulturstaaten enthält. Im 
Jahre 1891 wurde die zweite Auflage, im Jahre 1892 die dritte Auf 
lage veröffentlicht und gegenwärtig wird bereits an der siebenten Auf 
lage dieses Werkes gearbeitet. Die Zollanfragen vermehrten sich von Jahr 
zu Jahr. Die in Wien anwesenden Konsularfunktionäre hielten Vorträge 
im Museum ab und stellten sich den Interessenten zur Erteilung von 
Auskünften zur Verfügung. im Jahre .1892 wurde die Staatssubvention 
von 20.000 auf 40.000 Gulden -erhöht. Das Museum errichtete im 
Verwaltungsjahre 1892/93 eine Vertretung in Paris. Der 1893 aus 
gebrochene Zollkrieg zwischen Frankreich und der Schweiz veranlagte 
das Institut zur Errichtung von Exposituren in Zürich und Genf. Als 
bei verschiedenen Handelskammern Exportbureaus eingerichtet wurden, 
schlossen sich dieselben ebenso wie die zur Exportförderung gebildeten 
Vereinigungen enge an das Museum an, welches dadurch den Informa 
tionsdienst zum großen Teile zu zentralisieren vermochte. 
Im Oktober 1.893 veröffentlichte das Museum ein Exportjahrbuch. 
Unter dem Titel »Orientalische Teppiche« wurden die bemerkens 
wertesten Stücke der vom Museum veranstalteten Teppichausstellung 
in Farbendruck reproduziert. Danach publizierte das Museum eine 
Abhandlung über »türkische, arabische, persische, zentralasiatischc und 
indische Metallobjekte« mit Illustrationen. Im Jahre 1895 erschien
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.