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ii. Deutsches Reich. 1 )
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
Handelsregister werden von den Gerichten geführt. Eintragungs
pflichtig ist jeder Kaufmann, er sei Einzelkaufmann oder Handels
gesellschaft, ferner jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmen einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Eintragungsberechtigt sind solche Gewerbe dann, wenn sie ein Neben
gewerbe des land^ und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen.
i2. Frankreich und französische Kolonien. 2 )
Gesetz vom 24. Juli 1867.
Ein Handelsregister besteht in Frankreich nicht. 8 ) Einzelfirmen
sind daher bezüglich ihrer Errichtung an keine Form gebunden und
bedürfen keinerlei öffentlichen Eintragens. Dagegen besteht ein solcher
Zwang für Handelsgesellschaften aller Art, indem dieselben verpflichtet
sind, innerhalb Monatsfrist, von ihrer Konstituierung ab, bei dem
»tribunal de commerce« und dem »justice de paix« den Gesellschafts
vertrag zu deponieren, und zwar in je einer Ausfertigung, falls derselbe
notariell, in je zwei Exemplaren, wenn er nicht notariell errichtet ist.
Ein Auszug aus diesem Gesellschaftsvertrag ist dann zu veröffentlichen.
Diese Förmlichkeiten sind bei Strafe der Nichtigkeit zu erfüllen. Diese
Nichtigkeit beschränkt sich jedoch auf die Vertragsparteien; dritten
Personen darf der Mangel dieser Förmlichkeiten der Deposition nicht
entgegengesetzt werden.
13. Griechenland.
Handelsgesetzbuch vom 2 /14. Mai 1885.
Es besteht ein Handelsregister. Zur Eintragung in dasselbe ver
pflichtet sind minderjährige Kaufleute und Aktiengesellschaften. Alle
anderen Kaufleute, mögen sie Einzelkaufleute oder Handelsgesell
schaften sein, können sich, müssen sich aber nicht registrieren lassen.
Die Registrierung bietet ihnen gewisse kleine prozessuale Vorteile,
wird aber weder direkt durch Ordnungsstrafen, noch indirekt durch
Rechtsnachteile auf die Nichteintragung erzwungen.
Das Handelsregister ist einheitlich, zerfällt also nicht in ein
solches für Einzel- und in ein solches für Gesellschaftsfirmen. Es
kennt auch kein Beilagenbuch, da die Eintragung schon auf Grund
der bloßen Vorweisung der nötigen Urkunden erfolgt. Die Eintragungen
geschehen kostenlos; doch müssen die Urkunden auf Stempelpapier
geschrieben sein.
b Y. Ehrenberg, Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit, mit besonderer
Riicksicht auf das Handelsregister (Iherings Jahrb., Neue Folge, NI, S. 285 ff.)
2 ) Späing, Französisches und englisches Handelsrecht (1888), S. 21. Über
Tunis siehe Türkei.
3 ) Doch wird die Ermächtigung Minderjähriger zum Handelsbetrieb regi
striert ; code de commerce, Artikel 2.