Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

9 
ii. Deutsches Reich. 1 ) 
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. 
Handelsregister werden von den Gerichten geführt. Eintragungs 
pflichtig ist jeder Kaufmann, er sei Einzelkaufmann oder Handels 
gesellschaft, ferner jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmen einen 
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 
Eintragungsberechtigt sind solche Gewerbe dann, wenn sie ein Neben 
gewerbe des land^ und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen. 
i2. Frankreich und französische Kolonien. 2 ) 
Gesetz vom 24. Juli 1867. 
Ein Handelsregister besteht in Frankreich nicht. 8 ) Einzelfirmen 
sind daher bezüglich ihrer Errichtung an keine Form gebunden und 
bedürfen keinerlei öffentlichen Eintragens. Dagegen besteht ein solcher 
Zwang für Handelsgesellschaften aller Art, indem dieselben verpflichtet 
sind, innerhalb Monatsfrist, von ihrer Konstituierung ab, bei dem 
»tribunal de commerce« und dem »justice de paix« den Gesellschafts 
vertrag zu deponieren, und zwar in je einer Ausfertigung, falls derselbe 
notariell, in je zwei Exemplaren, wenn er nicht notariell errichtet ist. 
Ein Auszug aus diesem Gesellschaftsvertrag ist dann zu veröffentlichen. 
Diese Förmlichkeiten sind bei Strafe der Nichtigkeit zu erfüllen. Diese 
Nichtigkeit beschränkt sich jedoch auf die Vertragsparteien; dritten 
Personen darf der Mangel dieser Förmlichkeiten der Deposition nicht 
entgegengesetzt werden. 
13. Griechenland. 
Handelsgesetzbuch vom 2 /14. Mai 1885. 
Es besteht ein Handelsregister. Zur Eintragung in dasselbe ver 
pflichtet sind minderjährige Kaufleute und Aktiengesellschaften. Alle 
anderen Kaufleute, mögen sie Einzelkaufleute oder Handelsgesell 
schaften sein, können sich, müssen sich aber nicht registrieren lassen. 
Die Registrierung bietet ihnen gewisse kleine prozessuale Vorteile, 
wird aber weder direkt durch Ordnungsstrafen, noch indirekt durch 
Rechtsnachteile auf die Nichteintragung erzwungen. 
Das Handelsregister ist einheitlich, zerfällt also nicht in ein 
solches für Einzel- und in ein solches für Gesellschaftsfirmen. Es 
kennt auch kein Beilagenbuch, da die Eintragung schon auf Grund 
der bloßen Vorweisung der nötigen Urkunden erfolgt. Die Eintragungen 
geschehen kostenlos; doch müssen die Urkunden auf Stempelpapier 
geschrieben sein. 
b Y. Ehrenberg, Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit, mit besonderer 
Riicksicht auf das Handelsregister (Iherings Jahrb., Neue Folge, NI, S. 285 ff.) 
2 ) Späing, Französisches und englisches Handelsrecht (1888), S. 21. Über 
Tunis siehe Türkei. 
3 ) Doch wird die Ermächtigung Minderjähriger zum Handelsbetrieb regi 
striert ; code de commerce, Artikel 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.