Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

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Das Handelsregister wird von der Kanzlei des Handelsgerichtes 
(ll'j.zopooiv.äiov), beziehungsweise des als solches fungierenden Zivil 
gerichtes (0 Xrj|xjieX’.vBty.e tov) geführt. 
14. Großbritannien. 1 ) 
Gesetz vom 7. August 1862 (the Companies Act 1862); Gesetz vom 20. Au 
gust 1867 (the Companies Act 1867); Gesetz vom 15. August 1879 (the Companies 
Act 1879); Gesetz vom 20. August 1883 (an act to authorise Companies registered 
under the Companies act, 1862, to keep Local Registers of their Mcmbers xn 
British Colonies). 
Das Registerrecht Großbritanniens beruht auf völlig anderen 
Grundlagen, als jene der Länder des europäischen Kontinents sind. 
Zwar besteht auch in Großbritannien ein —- nur . ein, also zentra 
lisiertes — Handelsregister unter dem Namen »register of jomt stock 
Companies«, 2 ) geführt von einem Verwaltungsbeamten, in London von dem 
»registrar of joint stock Companies in Somerset House, London W. C.«. 
Allein in dasselbe werden nicht nur die Firmen von Linzelkaut leuten 
nicht eingetragen, sondern jetzt auch die Firmen solcher Handelsgesell 
schaften (partnership) nicht, bei denen ein oder mehrere Gesellschafter 
unbeschränkt, also mit ihrem ganzen Vermögen für die Geschatts- 
schulden haften. Das Register ist also auf Gesellschaftsformen be 
schränkt; bei denen alle Gesellschafter, mögen sie nun Aktionäre sein 
oder nicht, nur beschränkt haften; nach der Einteilung des deutschen 
Handelsrechtes fallen darunter nur die Aktiengesellschaften, Gesel - 
schäften mit beschränkter Haftung, manche Erwerbs- und Wirtschafts 
genossenschaften. . . 
Allen Gesellschaften solcher beschränkten Haftung ist die Regi 
strierung zur Pflicht gemacht; wollen sie Bankgeschäfte mit wenigstens 
zehn Gesellschaftern oder andere auf Gewinn berechnete Unter 
nehmungen mit wenigstens zwanzig Gesellschaftern betreiben, so ist 
dies (von nicht hiehergehörenden Ausnahmen abgesehen) sogar erst 
nach Durchführung der Registrierung zulässig. Die zu registrierende 
Firma muß das Wort »limited« als letztes enthalten, damit die Regi 
strierung erwirkt werden könne; nur bei Unternehmungen, die öffent 
lichen Interessen dienen, kann davon Umgang genommen werden. 
Die Registrierung in Großbritannien legitimiert zur Registrierung 
der Zweigniederlassungen in den Kolonien, insoweit eme solche 
durchführbar ist. 
15. Großbritannische Kolonien. 
A. Aden. 
Hier gilt ostindisch-englisches Recht. Die Registrierungen für 
Aden erfolgen in Bombay. 
1) Vgl. auch Späing, S. 21 ff. 
2 ) Je eines in London, Edinburgh, Dublin, Cornwall.
	        
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