H. Hongkong.
Erlaß vom 4. März 1865: Ordinance for the Incorporation, Regulation and
Winding-up of Trading Companies, and other Associations.
Es existiert ein Register of Companies, geführt vom Register
of Companies bei der Supreme Court. Eintragungspflichtig sind alle
Handelsgesellschaften mit mehr als sieben Teilnehmern. Die Eintragung
wird dadurch erzwungen, daß (mit Ausnahme der Versicherungs
gesellschaften und Banken, deren Gründung speziellen Gesetzen unter
liegt) die obengenannten Gesellschaften erst durch die Eintragung m
das Register entstehen.
Für Einzelkaufleute besteht keine Registrierungspflicht.
I. Jamaika.
Ein Handelsregister existiert nicht.
K. Malta.
Es existiert kein Handelsregister im österreichischen Sinne, wohl
aber führt die Handelskammer ein Wählerverzeichnis, welches sowohl
die Einzelkaufleute als die Handelsgesellschaften umfaßt.
Auf Grund eines Gesetzes vom 2. Oktober 1857 besteht überdies
ein »Libro Notamenti di Publicazioni fatte sotto VAutoritä della Corte
di Commercio«. Das ist eine nichtoffizielle Sammlung einer Reihe von
für den Handelsverkehr wichtiger Mitteilungen. Zu solchen Mitteilungen
an das Publikum sind Handelsgesellschaften gezwungen; Emzelkau -
leute können diese Mitteilungsmöglichkeit benützen, müssen es jedoch
nicht. Dieses Libro unterscheidet sich von einem Handelsregister
empfindlich dadurch, daß es die Mitteilungen nur gleich einer Zeitung
in chronologischer Reihenfolge bringt. Ähnlichkeit mit dem Handels
register gewinnt es lediglich dadurch, daß Handelsgesellschaften erst
nach Publikation ihrer Gründung in demselben ihre Tätigkeit beginnen
dürfen.
L. Natal.
Es existiert kein Handelsregister.
M. Neuseeland.
Es existiert kein Handelsregister.
N. Neu-Südwales.
Registration of ffirms A.ct 1902; Sydney.
Es besteht ein Handelsregister. Eintragungspflichtig sind alle
Plinzelkaufleute und Handelsgesellschaften, deren Firma nicht aus
schließlich die vollen oder üblichen bürgerlichen Namen aller Ge
schäftsinhaber ohne irgendwelchen Zusatz enthält. Die Registrierung
wird von diesen Handelsleuten durch Geldstrafen erzwungen, weil das
Gesetz ein Mittel schaffen will, um in solchen Fällen den wahren