Full text: VII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (7)

H. Hongkong. 
Erlaß vom 4. März 1865: Ordinance for the Incorporation, Regulation and 
Winding-up of Trading Companies, and other Associations. 
Es existiert ein Register of Companies, geführt vom Register 
of Companies bei der Supreme Court. Eintragungspflichtig sind alle 
Handelsgesellschaften mit mehr als sieben Teilnehmern. Die Eintragung 
wird dadurch erzwungen, daß (mit Ausnahme der Versicherungs 
gesellschaften und Banken, deren Gründung speziellen Gesetzen unter 
liegt) die obengenannten Gesellschaften erst durch die Eintragung m 
das Register entstehen. 
Für Einzelkaufleute besteht keine Registrierungspflicht. 
I. Jamaika. 
Ein Handelsregister existiert nicht. 
K. Malta. 
Es existiert kein Handelsregister im österreichischen Sinne, wohl 
aber führt die Handelskammer ein Wählerverzeichnis, welches sowohl 
die Einzelkaufleute als die Handelsgesellschaften umfaßt. 
Auf Grund eines Gesetzes vom 2. Oktober 1857 besteht überdies 
ein »Libro Notamenti di Publicazioni fatte sotto VAutoritä della Corte 
di Commercio«. Das ist eine nichtoffizielle Sammlung einer Reihe von 
für den Handelsverkehr wichtiger Mitteilungen. Zu solchen Mitteilungen 
an das Publikum sind Handelsgesellschaften gezwungen; Emzelkau - 
leute können diese Mitteilungsmöglichkeit benützen, müssen es jedoch 
nicht. Dieses Libro unterscheidet sich von einem Handelsregister 
empfindlich dadurch, daß es die Mitteilungen nur gleich einer Zeitung 
in chronologischer Reihenfolge bringt. Ähnlichkeit mit dem Handels 
register gewinnt es lediglich dadurch, daß Handelsgesellschaften erst 
nach Publikation ihrer Gründung in demselben ihre Tätigkeit beginnen 
dürfen. 
L. Natal. 
Es existiert kein Handelsregister. 
M. Neuseeland. 
Es existiert kein Handelsregister. 
N. Neu-Südwales. 
Registration of ffirms A.ct 1902; Sydney. 
Es besteht ein Handelsregister. Eintragungspflichtig sind alle 
Plinzelkaufleute und Handelsgesellschaften, deren Firma nicht aus 
schließlich die vollen oder üblichen bürgerlichen Namen aller Ge 
schäftsinhaber ohne irgendwelchen Zusatz enthält. Die Registrierung 
wird von diesen Handelsleuten durch Geldstrafen erzwungen, weil das 
Gesetz ein Mittel schaffen will, um in solchen Fällen den wahren
	        
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